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kein SGB II - Bezug wenn in besonderer Wohnform lebend

Dies ist ein Beitrag zum Thema kein SGB II - Bezug wenn in besonderer Wohnform lebend im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen, meine Klientin erhielt bisher Leistungen nach SGB VIII, lebte aber schon in einer besonderen Wohnform. Nun wurde sie ...


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Alt 24.06.2026, 06:05   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 886
Standard kein SGB II - Bezug wenn in besonderer Wohnform lebend

Guten Morgen,


meine Klientin erhielt bisher Leistungen nach SGB VIII, lebte aber schon in einer besonderen Wohnform. Nun wurde sie 23 Jahre alt und das Jugendamt hat die Angelegenheit an den Träger der Eingliederungshilfe weiter geleitet (noch nicht beschieden).


Bis dieser beschieden hat, zahlt das Jugendamt weiter. (Kosten der Eingliederungshilfe).


Zur Deckung der KDU und Lebenskosten habe ich Leistungen nach SGB II beantragt, da die Klientin aktuell eine von der Agentur für Arbeit geföderte "Arbeits-Reha" macht und nicht festgestellt wurde, dass sie nicht erwerbsfähig wäre.


Nun hat das Jobcenter den Antrag mit Verweis auf § 7 Abs. 4 SGB II abgelehnt (siehe fachl. Weisungen https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015897.pdf).


Demnach können Bewohnende (auch) von besonderen Wohnformen in der Regel keine Leistungen nach SGB II erhalten, da davon ausgegangen wird dass die Einrichtung im konkreten Fall nach Maßgabe ihres Konzepts die Gesamtsverantwortung für die tägliche Lebensführung der Betroffenen übernimmt.


Im konkreten Fall handelt es sich um die Außenwohngruppe einer besonderen Wohnform. Die Betroffene nimmt keine keine tagesstrukturierenden Maßnahmen wahr, sie erhält ihr Haushaltsgeld ausgezahlt und wirtschaftet in ihrer WG selbstständig. Aufgrund von häufigen seelischen Krisen besteht im Haus die Möglichkeit stets Unterstützung zu erhalten.


Hat jemand von Euch schon mal so einen Fall gehabt und wie ist das ausgegangen?
Marsupilami ist offline  
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Alt 24.06.2026, 14:10   #2
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 56
Standard

Nein, so einen Fall hatte ich noch nicht, aber das Grundproblem ist in diesen Fällen immer dasselbe. Die Behörden leiten die Anträge nicht weiter und beraten nicht zu den weiteren Leistungsansprüchen.


Es ist nicht meine Aufgabe das Sozialsystem zu durchdringen. Ich bin nur ein einfacher Bürger, der einen Antrag stellt und erwarte eine sachgerechte Dienstleistung im Vertrauen auf das Funktionieren der Behörden.


In diesen Fällen stelle ich zwei oder mehrere Anträge bei beiden bzw. allen Behörden, also z.B. Jobcenter, Jugendamt und Sozialhilfe. Lege Widerspruch gegen die zeitlich erste Entscheidung ein und beantrage in einfachen Worten eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht auf existenzsichernde Leistungen unter Beiladung des bzw. der anderen Träger/s (§§ 86b , 75 SGG).
Dann müssen die Behörden zumindest durch das Sozialgericht miteinander reden oder das Gericht die Zuständigkeit klären; das Sozialgericht hat - anders als andere Gerichte - auch eine Ermittlungsfunktion (§ 103 SGG). Da das Existenminimum grundrechtlich geschützt ist, muss das Sozialgericht sich auch damit in einem einstweiligen Verfahren beschäftigen. Bei anderen nicht dringlichen Sachen funktioniert das nicht, weil kein Eilfall vorliegt.
borisbaumgaertner ist offline  
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Alt 24.06.2026, 18:06   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 886
Standard

es ist unglaublich, was für einen Aufwand wir betreiben müssen um Behörden das tun zu lassen, was sie tun müssen.
Kein Wunder, dass so viele Menschen kein Vertrauen in Behörden haben…
Marsupilami ist offline  
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Alt 24.06.2026, 18:26   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,594
Standard

Moin moin
Zitat:
Zitat von borisbaumgaertner Beitrag anzeigen
In diesen Fällen stelle ich zwei oder mehrere Anträge bei beiden bzw. allen Behörden, also z.B. Jobcenter, Jugendamt und Sozialhilfe. Lege Widerspruch gegen die zeitlich erste Entscheidung ein und beantrage in einfachen Worten eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht auf existenzsichernde Leistungen unter Beiladung des bzw. der anderen Träger/s (§§ 86b , 75 SGG).
Dann müssen die Behörden zumindest durch das Sozialgericht miteinander reden oder das Gericht die Zuständigkeit klären; das Sozialgericht hat - anders als andere Gerichte - auch eine Ermittlungsfunktion (§ 103 SGG). Da das Existenminimum grundrechtlich geschützt ist, muss das Sozialgericht sich auch damit in einem einstweiligen Verfahren beschäftigen. Bei anderen nicht dringlichen Sachen funktioniert das nicht, weil kein Eilfall vorliegt.
Die Vorgehensweise sollte man sich merken.
Es ist zwar erst eimal mit einer ordentlichen Portion Arbeit verbunden, aber die Aussicht auf ein sinnvolles Ergebnis ist sinnvoll. Es sei denn, die erste Zusage beinhaltet das, was benötigt und gut ist. Das wäre dann noch schneller.


Mit freundlichen Grüßen
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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