Dies ist ein Beitrag zum Thema Merkbältter zur Mitwirkungspflicht (wirklich Mitwirkungspflicht?) im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin!
Ich liebe Sie: Seitenlange Merkblätter von der Grusi über meine (Mitwirkungs-)Pflichten als (Vertreter der) Leistungsempfänger*in, die ich zum gefühlt ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 287
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Moin!
Ich liebe Sie: Seitenlange Merkblätter von der Grusi über meine (Mitwirkungs-)Pflichten als (Vertreter der) Leistungsempfänger*in, die ich zum gefühlt 100sten Mal unterschreiben soll. Ich meine mal gehört zu haben, dass die Unterschrift selbiger nicht erzwungen werden kann, bzw. deren Unterschrift nicht den Mitwirkungspflichten zugerechnet werden kann. Gibt es hierzu Rechtsprechung? Ich wünsche ein stressfreies Wochenende!
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Viele Grüße Fridel
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,662
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Falls sich noch niemand wegen Schikanan gestritten hat, sei doch der erste.
Aber ein Sozialamt wird die Leistungen nicht versagen, nur weil man ein überflüssiges Formblatt nicht unterschrieben hat. |
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#3 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,570
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Moin moin
Schon mal zurückgeschrieben, dass nicht nur die §§60-64 SGB I sondern auch der §65 SGB I bekannt ist? Falls ein MA der Kostenträger besonders kiebig ist, dann kann das richtig Spaß machen... ![]() Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#4 |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 31.07.2012
Ort: Sachsen
Beiträge: 423
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Hallo,
hier auch: Unterschreiben Sie das von uns * gefühlt irgendwann mal in den 90ern * erstellte Blatt zur Mitwirkung. Ich unterschreibe seit 5 Jahren nichts mehr in diesem Zusammenhang. VG der_andre |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 287
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Ich würde den Versuch auch einfach mal wagen. Aber natürlich fühlt es sich besser an, dabei auf einschlägige Rechtsprechung zu verweisen.
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Viele Grüße Fridel
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