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Nachzahlung als Einkommen verrechnen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Nachzahlung als Einkommen verrechnen? im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Kolleg*innen, habe gerade einen neuen Fall übernommen: der Betreute wurde gerade 18, lebt bei seiner Mutter (die auch ...


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Alt 04.10.2026, 07:14   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 888
Standard Nachzahlung als Einkommen verrechnen?

Hallo liebe Kolleg*innen,


habe gerade einen neuen Fall übernommen:


der Betreute wurde gerade 18, lebt bei seiner Mutter (die auch einen Betreuer nötig hätte), hatte eine Pflegschaft durchs Jugendamt (ohne Vermögenssorge).


Als erstes fällt auf, dass das Jobcenter Kindergeld als Einkommen abzieht, obwohl es gar nicht gezahlt wird. Familienkasse sagt, Mutter habe nicht mitgewirkt. Mutter versteht gar nix.


Nun wäre das Jobcenter bereit ab dem 01.01.25 nachzuzahlen, warnt aber gleichzeitig davor, dass die Nachzahlung als Einkommen berücksichtigt werden müsse, und die Familie dann erstmal keine Leistungen bekäme.


Ich gehe aber davon aus, dass es sich um einen Nachteilsausgleich handelt und nicht um Einkommen.


Was meint Ihr?
Marsupilami ist offline  
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Alt 04.10.2026, 07:57   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,632
Standard

Moin moin


Sofern das nicht gezahte Kindergeld nicht von ener anderen Stelle ausgeglichen wurde, würde ich das auch als einen Nachteilsausgleich ansehen.
In einem ähnlichen Fall hatte das JobCenter bei einem meiner Betreuten nach monatelangem Kampf nachgezahlt und nicht als Einkommen angerechnet.


Was wäre das für eine Behörentugend, wenn Leistungen erst vorenthalten werden, um sie bei nachträglicher Leistung gleich wieder abzuzocken.


Mit freundlichen Grüßen
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 04.10.2026, 08:05   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
Standard

Die Nachzahlung IST doch bereits die ganze Zeit angerechnet worden. Da muss noch nicht mal eine Mitteilung nach § 60 Abs. 1 Nr 2 SGB I erfolgen. Da keine Änderung vorliegt.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 08.10.2026, 02:05   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Bayern
Beiträge: 75
Standard

Ich meine, dass ich gerne den Sachverhalt genauer geklärt hätte.

Besteht die Nachzahlung aus SGB II oder Kindergeld?

Die Nachzahlung SGB II für das fehlnde (falsch angerechnete) Kindergeld ist kein Einkommen da es die Sozialleistung selbst ist (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 iVm 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II, "...Leistungen nach diesem Buch...").

Eine Nachzahlung seit 1.1.25 hört sich nach einem Antrag nach § 44 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II (1 Jahr Rückwirkung) an, d.h. der Nachzahlung der fehlenden SGB II-Leistungen wegen dem fehlerhaft angerechneten Kindergeld?

*seufz* Nachtrag. Die Nachzahlung geht dann ins Schonvermögen. Dann kommt es auf Grund der geänderten Vermögensgrenzen darauf an, wie hoch das Schonvermögen nach dem Zufluss ist.
Aber: Zu Einkommen und Vermögen aus Nachzahlungen und dem Grundsatz des effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG siehe SG Dresden vom 14.09.2016 - S 12 AS 753/16

Geändert von borisbaumgaertner (08.10.2026 um 02:47 Uhr)
borisbaumgaertner ist offline  
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