Dies ist ein Beitrag zum Thema Nachzahlung als Einkommen verrechnen? im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Kolleg*innen,
habe gerade einen neuen Fall übernommen:
der Betreute wurde gerade 18, lebt bei seiner Mutter (die auch ...
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 888
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Hallo liebe Kolleg*innen,
habe gerade einen neuen Fall übernommen: der Betreute wurde gerade 18, lebt bei seiner Mutter (die auch einen Betreuer nötig hätte), hatte eine Pflegschaft durchs Jugendamt (ohne Vermögenssorge). Als erstes fällt auf, dass das Jobcenter Kindergeld als Einkommen abzieht, obwohl es gar nicht gezahlt wird. Familienkasse sagt, Mutter habe nicht mitgewirkt. Mutter versteht gar nix. Nun wäre das Jobcenter bereit ab dem 01.01.25 nachzuzahlen, warnt aber gleichzeitig davor, dass die Nachzahlung als Einkommen berücksichtigt werden müsse, und die Familie dann erstmal keine Leistungen bekäme. Ich gehe aber davon aus, dass es sich um einen Nachteilsausgleich handelt und nicht um Einkommen. Was meint Ihr? |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,632
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Moin moin
Sofern das nicht gezahte Kindergeld nicht von ener anderen Stelle ausgeglichen wurde, würde ich das auch als einen Nachteilsausgleich ansehen. In einem ähnlichen Fall hatte das JobCenter bei einem meiner Betreuten nach monatelangem Kampf nachgezahlt und nicht als Einkommen angerechnet. Was wäre das für eine Behörentugend, wenn Leistungen erst vorenthalten werden, um sie bei nachträglicher Leistung gleich wieder abzuzocken. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Die Nachzahlung IST doch bereits die ganze Zeit angerechnet worden. Da muss noch nicht mal eine Mitteilung nach § 60 Abs. 1 Nr 2 SGB I erfolgen. Da keine Änderung vorliegt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Bayern
Beiträge: 75
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Ich meine, dass ich gerne den Sachverhalt genauer geklärt hätte.
Besteht die Nachzahlung aus SGB II oder Kindergeld? Die Nachzahlung SGB II für das fehlnde (falsch angerechnete) Kindergeld ist kein Einkommen da es die Sozialleistung selbst ist (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 iVm 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II, "...Leistungen nach diesem Buch..."). Eine Nachzahlung seit 1.1.25 hört sich nach einem Antrag nach § 44 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II (1 Jahr Rückwirkung) an, d.h. der Nachzahlung der fehlenden SGB II-Leistungen wegen dem fehlerhaft angerechneten Kindergeld? *seufz* Nachtrag. Die Nachzahlung geht dann ins Schonvermögen. Dann kommt es auf Grund der geänderten Vermögensgrenzen darauf an, wie hoch das Schonvermögen nach dem Zufluss ist. Aber: Zu Einkommen und Vermögen aus Nachzahlungen und dem Grundsatz des effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG siehe SG Dresden vom 14.09.2016 - S 12 AS 753/16 Geändert von borisbaumgaertner (08.10.2026 um 02:47 Uhr) |
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