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Strafbefehl gegen Betreute - Diebstahl geringwertiger Sachen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Strafbefehl gegen Betreute - Diebstahl geringwertiger Sachen im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, kurz vor Ablauf der Widerspruchsfrist hat mir eine Betreute einen Strafbefehl gezeigt, hier wird eine Geldstrafe in Höhe von ...


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Alt 02.08.2017, 13:28   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
Standard Strafbefehl gegen Betreute - Diebstahl geringwertiger Sachen

Hallo,
kurz vor Ablauf der Widerspruchsfrist hat mir eine Betreute einen Strafbefehl gezeigt, hier wird eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro festgesetzt, die Kosten des Verfahrens wurden der Betreuten auferlegt.
Darunter steht: Der Durchführung der Hauptverhandlung steht entgegen, dass Sie zu dem Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind.

Vergehen nach:
§ 248aDer Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.



Ich habe in aller Eile einen Widerspruch getippt, mich als Betreuer ausgewiesen, auf Zahlungsunfähigkeit hingewiesen ( inkl. Belege ) und auf ein angestrebtes Insolvenzverfahren hingewiesen. Um Reduzierung der Tagessätze auf 20 gebeten sowie mögliche Ratenzahlung in Höhe von monatlich € 10,--, ( Im Nachhinein weiß ich gar nicht warum ich nicht um Erlaß der Strafe gebeten habe....Wie gesagt: es war ein Tag vor Ablauf der Widerspruchsfrist. Das ist nur eine klägliche Entschuldigung ).


DANN habe ich noch darunter geschrieben: wir stimmen zu, dass dieser Einspruch durch Beschluss entschieden werden kann. ( im Strafbefehl stand, dass dann ohne Hauptverhandlung entschieden werden kann).
Unterschrieben haben wir beide.

Wir haben einen neuen Termin erhalten an dem wir nicht teilnehmen MÜSSEN. ( oder wäre es besser hinzugehen und um Erlaß der Strafe zu bitten ? Ich habe wirklich weder ERfahrung noch Wissen ob das Aussicht auf Erfolg hat ? )

Nun meine Frage: habe ich durch mein Bekanntgeben das Verfahren an mich gezogen ? In Meinert/Deiters stand, dass man SEHR vorsichtig sein sollte...

Kurz: wie hätte ich es richtig gemacht ?

Kann ich jetzt noch Verfahrenskostenhilfe beantragen ??


Ich sage schon mal vielen Dank für jedwegen Ratschlag....

Viele Grüße
Rose
Rose40 ist offline  
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Alt 02.08.2017, 20:31   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
Standard

Moin Rose

Du hast Dich in der Strafsache als Betreuerin bekannt gegeben und wirst von daher auch erst mal Ansprechpartnerin bleiben. Das ist aber auch ganz ok so, zumal sich die Betreute selber bisher ja nicht besonders gekümmert und damit die Lage verschlechtert hat.

Du kannst in dem Verfahren darauf hinwirken, dass es bei einer Geldsgtrafe bleibt -und wenn die Betreute das nicht bezahlen kann, dass ihr die Möglichkeit zum Abarbeiten im Rahmen von Sozialstunden gewährt wird.
Sollte sie sich da auch nicht drum kümmern, wird sie natülich Ärger bekommen - dann aber auch verdient haben.
Der Ärger geht hin bis zu Ersatzhaft, wenn die Sozialstunden verweigert und doch wieder die Geldstrafe gefordert aber nicht bezahlt werden sollte.

Du bist allerdings nicht diejenige, die die jeweilige Strafe ableisten muss. Das bleibt Deine Betreute.

In solchen Fällen sage ich meinen Betreuten sehr deutlich, wo der Hase lang geht und es auf ihren Einsatz ankommt. Ich eröffne Möglichkeiten, ergreifen müssen sie die schon selber- sonst werden sie ergriffen und dürfen sich den Hintern im Knast plattsitzen.
(...und mein Auge bleibt da reichlich trocken...)

MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 03.08.2017, 18:31   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 739
Standard

Hallo Rose,

Es ist nicht Aufgabe des gesetzlichen Betreuers die Betreute in Strafrechtsangelegenheiten zu vertreten. Dies ist Aufgabe eines Anwalts.
Gibts es den denn hier nicht?
Ganz wichtig: Dokumention!
Hier insbesondere, dass Dir der Fall erst einen Tag vor Fristablauf der Widerspruchsfrist überhaupt erst bekannt geworden ist. Man kann davon ausgehen, dass die B. monatelang wusste, dass da was im Busche ist, sie hatte also lange Zeit Dich um Unterstützung zu bitten, etwa in Form von Vermittlung eines Rechtsanwaltes.
Im Strafrechtsverfahren gibt es übrigens keine PKH, nur in Zivilangelegenheiten.
Wenn ich den Fall richtig verstanden habe, dann kann es hier nur Deine Pflicht sein mitzuteilen, dass die B. nicht in der Lage ist die Strafe zu zahlen, etwa durch Vorlage eines ALG II - Bescheides. Ob dann gestundet werden kann, kleineren Raten (unter Pfändungsgrenze nicht einbringbar), Sozialstunden oder Umwandlung in Haft in Frage kommt, entscheidet dann das Gericht.
Mehr kannst Du nicht tun.
Marsupilami ist offline  
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Alt 03.08.2017, 19:28   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wir haben einen neuen Termin erhalten an dem wir nicht teilnehmen MÃœSSEN.
Dafür würde ich erst um Terminverschiebung bitten mit der Begründung ass du dich erst mal schlau machen musst. ich würde auch gleichtzeitig dabei darauf hinweisen dass dein Betreuter (psychisch) krank ist und sein Tun, oder in dem Fall eigentlich Nicht- Tun nicht adäquat überblickt und deshalb um die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bitten.

Zitat:
DANN habe ich noch darunter geschrieben: wir stimmen zu, dass dieser Einspruch durch Beschluss entschieden werden kann.
Dafür müsstest du dir letztendlich noh eine Begründung einfallen lassen. Auch eine Geldstrafe würde oder möchte ich bei jemandem der evtl. gar nicht wusste was er tat nicht einfach so akzeptieren.
Bei uns hier (mitteler Kleinstadt) sind (Straf)richter vorsichtig und zurückhaltend wenn sich auf einmal herausstellt dass eine gesetzliche Betreuung besteht. Aus gutem Grund.
Genauso wie aus gutem Grund die Betreuung eingerichtet wurde.

An die beiden Vorschreiber......
ich finde es höchst befremdlich mit welcher Schnelligkeit, Lockerheit und ohne konkreten Anhaltspunkt in der Fallschilderung davon ausgegangen wird dass die Betreute Mist gebaut hat und jetzt halt zusehen soll wie sie was gebacken kriegt. Eigentlich (für mich) erschreckend
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 03.08.2017, 21:50   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 739
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liebe Michaela,

Das Stichwort "Strafrecht" ist ausreichend, um festzustellen, dass der gesetzl. Betreuer nicht zuständig ist ... ausser, um ggf. einen Anwalt beiordnen zu lassen.

Hier sollte man sich über den Fortgang der Angelegenheit auf dem Laufenden halten, sich aber keinesfalls aktiv ins Verfahren einbringen, weil man dann ohne Mandat handelt und sich ggf. Haftungsansprüchen aussetzt.
Marsupilami ist offline  
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Alt 04.08.2017, 01:48   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Das Stichwort "Strafrecht" ist ausreichend, um festzustellen, dass der gesetzl. Betreuer nicht zuständig ist ... ausser, um ggf. einen Anwalt beiordnen zu lassen.
Es gibt die Möglichkeit der Aufgabenkreiserweiterung an diesem Punkt wenn man anders- so wie ich es beschrieben hatte- nicht weiterkommt.

Deinert:
Zitat:
Dennoch ist die Beteiligung des Betreuers am Strafverfahren nicht generell ausgeschlossen. Die Strafprozessordnung gibt dem Betreuer einige eigene Verfahrensrechte, nämlich
  • das Recht, einen (Wahl-)Verteidiger zu bestellen (§ 137 Abs. 2 StPO), und zwar selbständig, also unabhängig davon, ob der Betreute selbst ebenfalls einen bestellt oder vom Gericht beigeordnet bekommen hat,
  • das Recht, zum Hauptverfahren als Beistand des Betreuten zugelassen zu werden (§ 149 Abs. 2 StPO),
  • sowie eine eigene ebenfalls selbständige Rechtsmittelbefugnis298 Abs. 1 StPO), die auch für Strafbefehle gilt (§ 410 StPO)
Als Betreuer kann ich zumindest das Vorliegen der Betreuung unter Hinweis auf die zu Grunde liegenden Verhältnisse dem Strafgericht bekannt geben.
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michaela mohr ist offline  
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Alt 04.08.2017, 19:12   #7
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 739
Standard

Mal abgesehen davon, dass man sich schwer als Beistand bestellen lassen kann, wenn der Klient den Betreuer nicht über ein anstehendes Verfahren informiert (wie in diesem Fall), würde ich Nichtjuristen nicht empfehlen so zu handeln.
Aus meiner Sicht ist es ausreichend einen Anwalt zu besorgen, sich auf dem Laufenden zu halten und den Betreuten bei Wunsch zu den Terminen zu begleiten. All das war hier anscheinend aber nicht erwünscht.
Alles darüber Hinausgehende ist zwar machbar, ich hätte aber Angst vor Haftungsansprüchen, wenn ich qua vorsätzlich als rechtlicher Beistand auftrete, obwohl ich im Strafrecht weder ausgebildet noch hinreichend kundig bin.
Marsupilami ist offline  
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Alt 30.11.2017, 14:48   #8
Einsteiger
 
Registriert seit: 24.11.2016
Beiträge: 15
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Auch wenn das Thema etwas älter ist, vielleicht interessiert es ja noch für zukünftige ähnliche Fragen.
Ich habe hier in Berlin gerade gelernt, dass unter Betreuung stehende Personen einen Anspruch auf eine Strafverteidigung haben. Kosten trägt der Staat. Sollte dann in anderen Bundesländern auch so sein.? Also einfach einen entsprechenden Anwalt beauftragen.

Schöne Grüße in den grauen November.
lenyta ist offline  
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Alt 30.11.2017, 19:44   #9
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Moin Lenyta

Klingt schön, aber die Realität istg da nicht so einfach:
Man kann einen Antrag auf einen Beratungsschein stellen und zumindest erst mal eine RA zurate ziehen, ob es sich lohnt die Sachen wieter zu verfolgen. Wenn ja, dann kann der Beratungsschein evtl. in Verfahrenskostenhilfe umgestrickt werden.

Dabei kommt es aber nicht darauf an, ob die Person unter Betreuung steht oder nicht. Die Grundlage liegt viel mehr darin, ob der betreffende Mensch vermögend ist oder nicht.
Ein betreuter Millionär darf seinen Anwalt ruhig selber bezahlen, wenn er keine RS-Versicherung hat.

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 30.11.2017, 21:35   #10
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Also einfach einen entsprechenden Anwalt beauftragen.
Davon ist nicht nur in diesem Fall sondern ganz allgemein nur dringend abzuraten.

Was ganz sicher stimmt ist der Satz: Wer die Musik bestellt der zahlt sie auch.

Gerade als Betreuer sollte man das ganz dringend beherzigen und bevor man einen Auftrag-ganz gleich welcher Art- sich vergewissern das die Kosten für den Auftrag aus Unkenntnis zum Schluss an einem selbst kleben bleiben.

Zitat:
Ich habe hier in Berlin gerade gelernt, dass unter Betreuung stehende Personen einen Anspruch auf eine Strafverteidigung haben.
Ich mag gar nicht wissen wo so etwas "gelehrt" wird
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michaela mohr ist offline  
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