Dies ist ein Beitrag zum Thema Volksverhetzung bei Schuldunfähigkeit im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Wie verhält es sich eigentlich, wenn eine als schuldunfähig eingestufte Person Volksverhetzung begeht; z.B. Hitlergrüße in der Öffentlichkeit oder in ...
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20.07.2018, 17:38 | #1 |
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Registriert seit: 03.12.2015
Beiträge: 8
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Volksverhetzung bei Schuldunfähigkeit
Wie verhält es sich eigentlich, wenn eine als schuldunfähig eingestufte Person Volksverhetzung begeht; z.B. Hitlergrüße in der Öffentlichkeit oder in einer Synagoge zeigt? Ich weiß ja, dass man, wenn man schuldunfähig ist, in die forensische Psychiatrie kommen kann, wenn man eine Straftat begangen hat. Aber würde sowas ausreichen? Oder überhaupt; Würde ein gesetzlicher Betreuer einem dafür in die Psychiatrie einweisen können?
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20.07.2018, 18:04 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
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moin,
fangen wir einfach hinten an: Ein Betreuer kann niemanden einweisen. Punkt. Ob der von dir geschilderte Sachverhalt zu einer Einweisung führt, hängt sehr von den Details ab, auch von den dann konkret handelnden Personen. Meiner Einschätzung nach wird aber bei einem Tätigwerden der Maschinerie (Polizei, Betreuungsstelle, Amtsarzt) bei solchen Vorkommnissen eine Einweisung unabdingbar sein. |
20.07.2018, 23:39 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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Moin moin
Nee nee, nicht so ganz. Ein Betreuer kann einen Betreuten nicht in die Psychiatrie einweisen. Die Einweisung ist Sache eines Arztes. Ein Betreuer kann eine Unterbringung gegen den Willen des Betreuten beantragen (und damit auf den Weg bringen), wenn die entsprechenden Aufgabenbereiche ausreichen und der Betreute sich selbst gefährdet. Bloß weil jemand Müll faselt, gefährdet er sich nicht. Die Maschinerie für eine Unterbringung (insbesondere in der Forensik) würde wohl eher so aussehen: - Irgendwer müßte eine Strafanzeige wg. Volksverhetzung stellen - Gerichtsverfahren - wenn eine Bestrafung ansteht: ggf. Begutachtung wg. Schuldfähigkeit - bei bestehender Schuldunfähigkeit und feststehender Notwendigkeit ein Schutzbedürfnis (des Delinquenten oder der Gesellschaft) umsetzen zu müssen: evtl. geschlossene Unterbringung Bloß weil jemand Müll faselt, wird er aber wohl kaum in der Forensik landen. Da gibt es viel zu wenig Plätze und es ist auch nicht nötig. MfG Imre
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