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Kosten für einen Pflichtverteidiger

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kosten für einen Pflichtverteidiger im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend, eineer Klientin steht demnächst eine Hauptverhandlung bevor wg. Internet-Betruch (Verkäufe ohne zu liefern). Ich möchte beim Gericht einen ...


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Alt 19.03.2019, 20:36   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.12.2017
Beiträge: 95
Standard Kosten für einen Pflichtverteidiger

Guten Abend,


eineer Klientin steht demnächst eine Hauptverhandlung bevor wg. Internet-Betruch (Verkäufe ohne zu liefern). Ich möchte beim Gericht einen Pflichtverteidiger anregen.


Die Klientin fragt, welche Kosten hierdurch entstehen. Sie selbst kennt keinen geeigneten Anwalt, den sie mandatieren könnte.


Weiß jemand, welche Kosten für den Pflichtverteidiger bei ALG II-Bezug entstehen?


Vielen Dank und Grüße
Clavinova
clavinova ist offline  
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Alt 19.03.2019, 21:22   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Der Pflichtverteidiger kann Gebühren nach dem RVG gegenüber der Staatskasse abrechnen, die diese dann vom Betreuten einzutreiben versucht. Die genauen Gebühren ergeben sich aus der Anlage, Teil 4 (Strafsachen), rechte Spalte.


Zusammenrechnen muss man Grundgebühr (160 €) plus Verfahrensgebühr (132 € falls vor dem Amtsgericht, wovon ich sehr stark ausgehe) plus Terminsgebühr für jeden Tag der Hauptverhandlung (220 € pro Tag, bei einem derart einfachen Delikt dürften vermutlich nicht sehr viele Hauptverhandlungstage auflaufen).


Hinzu kommen dann noch Auslagen aus dem Teil 7, insbesondere die Dokumentenpauschale. Ein Tagegeld darf bei einem Pflichtverteidiger grundsätzlich nicht berechnet werden.


In der Regel wird die Staatskasse die Eintreibungsversuche einstellen, wenn man ihr die Zahlungsunfähigkeit darlegt.
Pichilemu ist gerade online  
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Alt 20.03.2019, 09:24   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
Standard

PKH gibts im Strafverfahren nicht. Die Anwaltskosten muss man selbst tragen, es sei denn, es kommt zum echten Freispruch. Das gilt nicht bei Verfahrenseinstellung. Ausnahme wäre noch eine Rechtsschutzversicherung.

Ist anwaltliche Vertretung wirklich nötig? Mit Aufgabenkreiserweiterung Strafverfahren können sie sich als Beistand beiordnen lassen (§§ 137, 149 StPO). Das geht dann aber über die pauschale Betreuervergütung. Siehe unter
https://www.bundesanzeiger-verlag.de...i/Strafprozess
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Alt 20.03.2019, 09:50   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Ausnahme wäre noch eine Rechtsschutzversicherung.
Es gäbe doch aber die Möglichkeit dass das Gericht auf Grund der wahrscheinlichen psychischen Erkrankung einen Pflichtvrteidiger beiordnet.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 20.03.2019, 11:35   #5
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Mit Aufgabenkreiserweiterung Strafverfahren können sie sich als Beistand beiordnen lassen (§§ 137, 149 StPO).
Das sieht der BGH ausdrücklich anders. Der rechtliche Betreuer kann nicht als Beistand für den Betreuten im Strafverfahren auftreten (Beschluss vom 23. April 2008, AZ 1 StR 165/08)
Pichilemu ist gerade online  
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Alt 20.03.2019, 11:47   #6
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
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Hallo, etwas anders:lt BGH ist die Beiordnung des Betreuers nicht zwingend in dem Sinne, dass die Nichtbeiordnung einen Revisionsgrund darstellt, es ist also kein Verfahrensfehler, wenn sie unterblieben ist.

Die Beiordnung nach § 149 Abs 2 StPO auf Betreuerantrag (mit passendem AK) bleibt aber möglich. Und ist vor allem dann angeraten, wenn eben kein Verteidiger vorhanden ist, auch kein Pflichtverteidiger.

Übrigens: dass der Betreuer gesetzlicher Vertreter ist, steht in § 1902 BGB (allerdings mit passendem Aufgabenkreis). Der ist oft eben nicht vorhanden, Vermögenssorge reicht nicht, auch wenn die Straftat ein Vermögensdelikt ist.

Zu den Kosten: auch den Pflichtverteidiger muss der Angeklagte bezahlen, wenn Verurteilung oder Verfahrenseinstellung erfolgt. Beiordnung durch das Gericht bedeutet nicht auf Kosten der Staatskasse! Nur beim echten Freispruch zahlt die Staatskasse. Das ist ganz anders als bei der PKH im Zivilprozess.
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Horst Deinert

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Alt 20.03.2019, 12:12   #7
Routinier
 
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Beiträge: 1,253
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
auch den Pflichtverteidiger muss der Angeklagte bezahlen, wenn Verurteilung oder Verfahrenseinstellung erfolgt. Beiordnung durch das Gericht bedeutet nicht auf Kosten der Staatskasse!
Die Staatskasse geht aber in Vorleistung, § 45 Abs. 3 RVG. Das, weil die Pflichtverteidigung gerade nicht auf privatrechtlichem Vertrag mit dem Angeklagten, sondern auf Beiordnung durch das Gericht beruht.


Der Pflichtverteidiger kann nur dann seine Gebühren unmittelbar gegen den Angeklagten geltend machen, wenn er beweisen kann, dass der Angeklagte von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch einen Wahlverteidiger bezahlen könnte, § 52 Abs. 2 RVG. Das ist bei Bezug von ALG II normalerweise ausgeschlossen.
Pichilemu ist gerade online  
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Alt 20.03.2019, 14:26   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ja, aber wenn wie gesagt es zur Verurteilung oder zur Verfahrenseinstellung kommt, bekommt der Betreute dennoch eine Rechnung, dann von der Justizkasse. Es ist für den Betreuten relativ egal, woher die Zahlungspflicht kommt. Ich will damit ja auch gar nicht suggerieren, dass man auf einen Anwalt verzichten sollte. Sondern eben nur darauf hinweisen, dass man eine Zahlungspflicht einkalkulieren muss. Im übrigen: selbst wenn man als Betreuer nicht als Beistand hinzugezogen wird, sollte man auf die psychische Beeinträchtigung (mit AZ des Betreuungsgerichts) hinweisen; evtl läuft es dann auf einen Verzicht auf die Hauptverhandlung hinaus oder eine sonstige Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit. Wobei der Ausgangsfall sich wohl nicht so anbietet (Betruch - köstlich - wie bei uns im Ruhrpott)
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Alt 20.03.2019, 16:02   #9
Routinier
 
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Es ist für den Betreuten relativ egal, woher die Zahlungspflicht kommt.
So egal ist das nicht. Die Justizkasse als staatliche Behörde kann einen Anspruch stunden, niederschlagen, oder erlassen, und wird dies auch, da der Staat keine sinn- und fruchtlosen Pfändungen vollziehen darf. Der Anwalt als Gläubiger könnte den Betreuten 30 Jahre lang mit Pfändungen quälen. Das wäre um einiges unangenehmer.



Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
selbst wenn man als Betreuer nicht als Beistand hinzugezogen wird, sollte man auf die psychische Beeinträchtigung (mit AZ des Betreuungsgerichts) hinweisen; evtl läuft es dann auf einen Verzicht auf die Hauptverhandlung hinaus oder eine sonstige Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit.
Dafür kenne ich den Betreuten zu wenig, ob hier Schuldunfähigkeit in Betracht kommt. Da aber das Gericht nicht bereits von vornherein per Strafbefehl entscheidet, will sich der Richter wohl ein persönliches Bild vom Betreuten machen, bevor er diese Frage beantwortet.


Die andere Möglichkeit wäre natürlich, dass der Richter Freiheitsstrafe verhängen will. Das geht jedenfalls dann, wenn kein Verteidiger bestellt ist, nicht per Strafbefehl.


Ein Verteidiger könnte hier natürlich Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und in Erfahrung bringen, aus welchen Gründen die Hauptverhandlung anberaumt ist. Wäre insofern schon praktisch
Pichilemu ist gerade online  
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Alt 20.03.2019, 19:35   #10
Stammgast
 
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Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Dafür kenne ich den Betreuten zu wenig, ob hier Schuldunfähigkeit in Betracht kommt. Da aber das Gericht nicht bereits von vornherein per Strafbefehl entscheidet, will sich der Richter wohl ein persönliches Bild vom Betreuten machen, bevor er diese Frage beantwortet.
Aber trotzdem sollte m. E. der StA bzw. dem Gericht (wenn bereits eine Hauptverhandlung anberaumt sein sollte) der Hinweis gegeben werden, dass der Beschuldigte gesetzlich in den AK... betreut wird, AZ Betreuungsgericht. Die Schuldfähigkeit kann die StA bzw. das Gericht dann ggf. vor der Anberaumung einer Hauptverhandlung selbständig beurteilen bzw. von einer Hauptverhandlung doch noch absehen o. ä.
Florian ist offline  
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