Dies ist ein Beitrag zum Thema Strafbefehl im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hypothetischer Fall:
Mittelloser Betreuter, wohnsitzlos, psychotisch (nachweislich).
Nach Betreuungsbeginn bekommt man Kenntnis von einem Strafbefehl wegen einer kleineren Straftat, Tat ...
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25.10.2019, 20:34 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
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Strafbefehl
Hypothetischer Fall:
Mittelloser Betreuter, wohnsitzlos, psychotisch (nachweislich). Nach Betreuungsbeginn bekommt man Kenntnis von einem Strafbefehl wegen einer kleineren Straftat, Tat war vor Betreuungsbeginn. Ein überschaubare Geldstrafe, kann bezahlt werden. Noch keine Zwangsvollstreckung oder Haftandrohung. Die Einspruchsfrist ist abgelaufen. Der Betreute ist wahrscheinlich schuldunfähig. Was nun? Entweder a) zahlen und Vorstrafe hinnehmen b) Beratungsgutschein holen, beraten lassen und danach Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen c) selber Wiedereinsetzung beantragen mit Begründung Frist versäumt wegen Psychose Der Betreute hat ja keinen Anpruch auf Prozesskostenhilfe im Strafverfahren, wenn er keinen Pflichtverteidiger kriegt was dann? Was wäre das Beste Vorgehen und was kann schief gehen? |
25.10.2019, 21:17 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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Moin moin
Kannst Du dich mit dem Betreuten über die Sache unterhalten? Wie sieht er die Angelegenheit, wenn er nicht gerade psychotisch ist? Was will er, wie damit umgegangen wird? Und falls er will, dass Du eine Welle machst: Wie gut kannst Du belegen, dass er zum Zeitpunkt der Straftat Schuldunfähig war? Wenn Du das nicht kannst, dann siht es schlecht aus, falls das Verfahren überhaupt noch mal aufzurollen sein sollte... MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
25.10.2019, 21:32 | #3 | ||
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
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Zitat:
Zu komplex während einer psychotischen Phase. Zitat:
Gibt diverse ärztliche Berichte und das psychiatrische Gutachten des Betreuungsverfahrens, die den Tatzeitraum umfassen und fehlende Urteilsfähigkeit bescheinigen. Daher mein Gedanke an § 20 StGB |
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25.10.2019, 21:36 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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OK, dann bleibt für Dich die Überlegung:
Was willst Du mit einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bewirken - bzgl. der Rechtsprechung, aber auch bzgl. der Situation und des Verhaltens des Betreuten. und wie groß sind die Chancen, damit Erfolg zu haben. ... auch in Relation zu dem Aufwand. MfG Imre
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25.10.2019, 23:07 | #5 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
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Zitat:
Er hat gute Chancen auf eine erfolgreiche Rehabilitation. Für ein selbstbestimmtes Leben und arbeiten wäre eine Vorstrafe nachteilig. Ohne die guten Aussichten würde ich mir die Arbeit nicht machen wollen. |
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26.10.2019, 17:24 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Das müsste dann aber ganz schnell gehen, der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen 1 Woche gestellt werden, ab Kenntnis des Betreuers vom Sachverhalt. Siehe für Details unter:
https://www.bundesanzeiger-verlag.de...ss#Strafbefehl
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
26.10.2019, 21:18 | #7 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
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Danke!
Ist es richtig, dass der Einspruch jederzeit bis zur Verhandlung ohne Folgen zurückgezogen werden kann und dann der ursprüngliche Strafbefehl wieder wirksam wird? |
27.10.2019, 09:12 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Ja. Aber dann stellt sich die Frage, warum man sich den Aufwand erst macht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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