Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Strafbefehl

Dies ist ein Beitrag zum Thema Strafbefehl im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hypothetischer Fall: Mittelloser Betreuter, wohnsitzlos, psychotisch (nachweislich). Nach Betreuungsbeginn bekommt man Kenntnis von einem Strafbefehl wegen einer kleineren Straftat, Tat ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Strafsachen und Bußgelder

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 25.10.2019, 20:34   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
Standard Strafbefehl

Hypothetischer Fall:

Mittelloser Betreuter, wohnsitzlos, psychotisch (nachweislich).
Nach Betreuungsbeginn bekommt man Kenntnis von einem Strafbefehl wegen einer kleineren Straftat, Tat war vor Betreuungsbeginn. Ein überschaubare Geldstrafe, kann bezahlt werden. Noch keine Zwangsvollstreckung oder Haftandrohung. Die Einspruchsfrist ist abgelaufen.

Der Betreute ist wahrscheinlich schuldunfähig.
Was nun? Entweder
a) zahlen und Vorstrafe hinnehmen
b) Beratungsgutschein holen, beraten lassen und danach Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen
c) selber Wiedereinsetzung beantragen mit Begründung Frist versäumt wegen Psychose


Der Betreute hat ja keinen Anpruch auf Prozesskostenhilfe im Strafverfahren, wenn er keinen Pflichtverteidiger kriegt was dann? Was wäre das Beste Vorgehen und was kann schief gehen?
hanns ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 25.10.2019, 21:17   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
Standard

Moin moin

Kannst Du dich mit dem Betreuten über die Sache unterhalten?
Wie sieht er die Angelegenheit, wenn er nicht gerade psychotisch ist?
Was will er, wie damit umgegangen wird?

Und falls er will, dass Du eine Welle machst:
Wie gut kannst Du belegen, dass er zum Zeitpunkt der Straftat Schuldunfähig war? Wenn Du das nicht kannst, dann siht es schlecht aus, falls das Verfahren überhaupt noch mal aufzurollen sein sollte...

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 25.10.2019, 21:32   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Kannst Du dich mit dem Betreuten über die Sache unterhalten?
Wie sieht er die Angelegenheit, wenn er nicht gerade psychotisch ist?
Was will er, wie damit umgegangen wird?

Zu komplex während einer psychotischen Phase.



Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Und falls er will, dass Du eine Welle machst:
Wie gut kannst Du belegen, dass er zum Zeitpunkt der Straftat Schuldunfähig war? Wenn Du das nicht kannst, dann siht es schlecht aus, falls das Verfahren überhaupt noch mal aufzurollen sein sollte...

Gibt diverse ärztliche Berichte und das psychiatrische Gutachten des Betreuungsverfahrens, die den Tatzeitraum umfassen und fehlende Urteilsfähigkeit bescheinigen. Daher mein Gedanke an § 20 StGB
hanns ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 25.10.2019, 21:36   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
Standard

OK, dann bleibt für Dich die Überlegung:
Was willst Du mit einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bewirken - bzgl. der Rechtsprechung, aber auch bzgl. der Situation und des Verhaltens des Betreuten.
und wie groß sind die Chancen, damit Erfolg zu haben.
... auch in Relation zu dem Aufwand.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 25.10.2019, 23:07   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
OK, dann bleibt für Dich die Überlegung:
Was willst Du mit einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bewirken - bzgl. der Rechtsprechung, aber auch bzgl. der Situation und des Verhaltens des Betreuten.
und wie groß sind die Chancen, damit Erfolg zu haben.
... auch in Relation zu dem Aufwand.

Er hat gute Chancen auf eine erfolgreiche Rehabilitation. Für ein selbstbestimmtes Leben und arbeiten wäre eine Vorstrafe nachteilig. Ohne die guten Aussichten würde ich mir die Arbeit nicht machen wollen.
hanns ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 26.10.2019, 17:24   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Das müsste dann aber ganz schnell gehen, der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen 1 Woche gestellt werden, ab Kenntnis des Betreuers vom Sachverhalt. Siehe für Details unter:

https://www.bundesanzeiger-verlag.de...ss#Strafbefehl
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 26.10.2019, 21:18   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
Standard

Danke!
Ist es richtig, dass der Einspruch jederzeit bis zur Verhandlung ohne Folgen zurückgezogen werden kann und dann der ursprüngliche Strafbefehl wieder wirksam wird?
hanns ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 27.10.2019, 09:12   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Ja. Aber dann stellt sich die Frage, warum man sich den Aufwand erst macht.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 15:11 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39