Dies ist ein Beitrag zum Thema Beauftragung Strafanwalt durch Betreuer ohne AK Strafrechtliche Angelegenheiten im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Aber was hätten wir dabei besprechen können, das die Rechnung verringert?
Z.B. dieses:
Zitat:
Du solltest klären warum wegen ...
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15.12.2020, 08:42 | #11 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Strafrichter befürchten alleine durch eine angeordnete Betreuung die nicht gebührend berücksichtigt wurde einen Rvisionsgrund.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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15.12.2020, 09:05 | #12 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 752
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Ich kann das garnicht nachvollziehen.
Dem Menschen der unter Betreuung steht, steht ein Pflichtverteidiger zu LG Magdeburg, Beschl. v. 23.08.2017 – 21 Qs 54/17 Hatte ich bislang ehrlich gesagt noch nie irgend ein Problem mit, da die Voraussetzungen nach § 140 Abs. 2 S. 1 StPO vorliegen. Und ausserdem muss dann geklärt werden, warum der Betroffene nichts von der anwaltlichen Vertretung wusste. ( ggf weil er untergetaucht ist oder soetwas ) Dann muß man das KRankheitsbild kennen und dann noch mal Rücksprache mit dem Anwalt und dem Vorbetreuer halten. Kann doch sein, dass B die Vollmacht an den Anwalt selbst gezeichnet hat, dass aber halt nur nicht mehr weiss, oder wissen möchte. Ich bin bei solchen Aussagen immer sehr sehr vorsichtig. |
15.12.2020, 09:51 | #13 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Hallo @zwerg, den Automatismus den du in dem LG Urteil zu erkennen glaubst gibt es dennoch nicht.
Zum Einen ist es "nur" ein LG Urteil und damit nicht automatisch bindend. Zum anderen gibt nicht jeder Fall eine Pflichtverteiigung "her".
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15.12.2020, 11:32 | #14 | |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
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Zitat:
Ich kann nur aus meiner eigenen Erfahrung sprechen. Bis jetzt hab ich für alles eine Pflichtverteidigung bekommen. |
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15.12.2020, 11:33 | #15 |
Moderator
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Beiträge: 5,716
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Hallo Michaela, es ist in der strafrechtlichen Rspr Einigkeit, dass Betreuerbestellung in der Regel Pflichtverteidigung notwendig macht, weil das ein Indiz für mangelnde eigene Verteidigungsfähigkeit ist. Zahlreiche Urteile dazu stehen unter: https://www.reguvis.de/betreuung/wik...z_Betreuung.3F
Die eigenständige Anwaltsbeauftragung durch einen Betreuer IM STRAFPROZESS kann nur die Ausnahme sein (Wahlverteidiger, § 137 StPO). Dazu braucht der Betreuer auch einen passenden AK, was hier wohl gar nicht der Fall war. M.E. war das eine Pflichtverletzung und die frühere Betreuerin müsste die sinnlosen Anwaltskosten als Schadensersatz selbst tragen. Es gibt im Strafprozess auch keine PKH. Anderes würde nur für die zivilrechtlichen Folgen von Straftaten gelten (Schadensersatz, Schmerzensgeld).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
15.12.2020, 11:57 | #16 | |
Forums-Geselle
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15.12.2020, 12:19 | #17 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 752
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Also wenn der Anwalt ein Fachanwalt für Strafrecht ist, dann verstehe ich persönlich nicht, warum sich dieser nicht als Pflichtverteidiger hat bestellen lassen... Meist nehmen ja auch Berufsbetreuer diverse Anwälte aucs dem beruflichen Kollegenkreis und diese wissen doch dann auch, dass pflichtverteidigung möglich ist.
Kommt noch hinzu, dass die anwaltlichen Gebühren ja bei Mittellosigkeit auch schwierig bis garnicht zahlbar sind. |
15.12.2020, 12:50 | #18 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 86
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auch ein pflichtverteidiger kostet und wäre in dem fall rausgeschmissenes geld, es sei denn ziel sollte ein freispruch nach 20 stgb (wofür es gute indizien im vorfeld gebraucht hätte) oder eine einstellung nach 153 oder 153a stpo (wenn ihm sein führungszeignis / bzr sehr am herzen gelegen hätte und das diebesgut nicht mehr als ein pfennigartikel war - eher unwahrscheinlich) gewesen sein.
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15.12.2020, 16:10 | #19 |
Club 300
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Ich bin begeistert von den Reaktionen auf meine Frage hier im Forum. Sehr schnell, detaillierte Antworten, knackige Gegenfragen, dabei große Bandbreite an Meinungen, gepflegter Diskussionsstil. Das ist noch etwas besser als ich es mir erhofft habe. Vielen Dank - weiter so! Ich werde versuchen, hier Beiträge solcher Art zu leisten, wo ich es kann.
Ich spüre bei der Verarbeitung des Materials Symptome einer dissoziative Identitätsstörung in mir, bei der ich vier Persönlichkeiten unterscheiden muss: 1. Die Perspektive der ehemalige Betreuerin im Jahr 2018 - durfte sie das tun und war es angemessen? 2. Die Perspektive des Anwalts 3. Meine Handlungen zwischen der Kenntnisnahme des Verhandlungstermins und der Entscheidung, die Einstellung ohne Hauptverhandlung zu beantragen 4. Das was ich jetzt noch tun kann Ich werde bei Nachfragen immer gleich dazu schreiben, wer gerade spricht, damit ihr es etwas leichter mit mir habt. |
15.12.2020, 22:23 | #20 | |||
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,574
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Moin moin
Zitat:
Danke für das Lob. Das geht runter wie heiße Schokolade mit Sahne. Zitat:
Welche Perspektiven die vorherige Betreuerin hatte , wird hier wohl kaum jemand sagen können. Das hängt auch von ihrer beruflichen Erfahrung und ihrem Arbeitsstil und der damaligen Situation ab. Zum dürfen und zu der Angemessenheit hat Horst schon geantwortet: "Die eigenständige Anwaltsbeauftragung durch einen Betreuer IM STRAFPROZESS kann nur die Ausnahme sein (Wahlverteidiger, § 137 StPO). Dazu braucht der Betreuer auch einen passenden AK, was hier wohl gar nicht der Fall war. M.E. war das eine Pflichtverletzung und die frühere Betreuerin müsste die sinnlosen Anwaltskosten als Schadensersatz selbst tragen." Die Perspektive zu was? A: Bzgl. der Erfolgschancen im Prozess: Keine Ahnung, mußt Du ihn fragen. B: oder bzgl. des weiteren Verlaufes: Habe ich schon weiter oben geschrieben (vermutet): Angesäuert, weil aus dem Rennen gekickt. C: oder bzgl. seiner Forderung? Abteilung: "Das ist dann so" und ich rechne nach dem ab, was ich kriegen kann. Das ist dann auch so. Emotionen sind beim Rechnungschreiben Verschwendung. Zitat:
Alternativen wurden auch weiter oben schon beschrieben. Beim nächsten mal den RA kontaktieren und zusammen eine günstigere Lösungsmöglichkeit finden. Dinge manchmal so zu nehmen, wie sei kommen und dann so sein lassen, wie sie sind. Dann ist das eben so. Hier würden weitere Streitigkeiten (Z.B. Forderungen gegen die Vorbetreuerin etc.) die Situation nicht auf den status ante quo bringen, sondern verschlimmbessern und nur noch teurer machen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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