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Beauftragung Strafanwalt durch Betreuer ohne AK Strafrechtliche Angelegenheiten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Beauftragung Strafanwalt durch Betreuer ohne AK Strafrechtliche Angelegenheiten im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich bin ganz neu im Forum und auch erst ein Jahr lang ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer. Ich habe schon gesucht ...


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Alt 14.12.2020, 14:18   #1
Club 300
 
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Beiträge: 337
Standard Beauftragung Strafanwalt durch Betreuer ohne AK Strafrechtliche Angelegenheiten

Hallo,

ich bin ganz neu im Forum und auch erst ein Jahr lang ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer. Ich habe schon gesucht ...und gefunden, dass es einen Aufgabenkreis strafrechtliche Angelegenheiten gibt und einige interessante Details dazu. Meine konkrete Frage an Euch konnte ich noch nicht beantworten:

Darf ein Betreuer einen Strafanwalt ohne Zustimmung oder auch nur Wissen eines Betreuten beauftragen, wenn er den AK Strafrechtliche Angelegenheiten nicht hat?

Ich habe im Juni 2020 einen Betreuten mit einem laufenden Strafverfahren übernommen. Es war ursprünglich ein Strafbefehl wegen Diebstahls mit 20 Tagessätzen à 10 €. Er wurde bis Dezember 2019 von einer Berufsbetreuerin betreut, die aber wenig bis gar keinen Kontakt zu ihm hatte und deshalb die Betreuung abgegeben hat. Der Betreute hatte bis April 2020 keinen festen Wohnsitz.

Die vorherige Betreuerin hat ohne Mitwirkung des Betreuten einen Strafanwalt eingeschaltet, der Widerspruch eingelegt hat, so dass eine Hauptverhandlung einberufen werden sollte. Da der Aufenthaltsort des Beklagten nicht bekannt war, ruhte das Verfahren.

Unter der neuen Anschrift haben wir uns gemeldet und kurz darauf kam auch schon die Ladung. Dadurch habe ich von dem Verfahren erst erfahren. Der Termin sollte im November 2020 sein, eine Woche vorher wollten wir uns mit dem Anwalt treffen. Ich konnte der Versuchung, erstmals als Beklagter eines Strafverfahrens vor Gericht zu stehen, aber widerstehen.

Natürlich hätte ich gerne ein flammendes Plädoyer für meinen Betreuten eingelegt, aber er ist wegen des Diebstahls geständig und zudem noch einschlägig mehrfach vorbestraft. Wie ich inzwischen weiß, auch mit einer Haftstrafe auf Bewährung (Frist abgelaufen). Außerdem hat er eine große Angst vor Polizei, Gericht & Co. und ich sah die Gefahr, dass er sich der Verhandlung entzieht und wieder untertaucht.

So habe ich einen mir bekannten Strafanwalt gefragt, was er von der Sache hält. Er fand glasklar, dass die Strafe völlig in Ordnung geht, eher am unteren Rahmen ist und ein Hauptverfahren hier im besten Fall gar nichts bringt. Im schlechten Fall gibt es noch eine Schippe obendrauf.

Also habe ich in Absprache mit dem Betreuten den ursprünglichen Strafbefehl akzeptiert und um die Absage der Verhandlung geben. Das ging so durch inklusive unseres Vorschlages für eine Ratenzahlung.

Mit auf der Rechnung, die denn von der Staatsanwaltschaft kommt, standen neben 400 € Strafe und Nebenkosten auch fast 700 € für den Anwalt, die mein Betreuter zu tragen hat. Die ehemalige Betreuerin erklärte mir auf Nachfrage per Mail, dass sie bei Strafsachen routinemäßig einen Anwalt einschalte.

Ich finde das Vorgehen unverhältnismäßig, wenig erfolgversprechend und potentiell sogar schädlich für meinen Betreuten und überlege, was ich jetzt in seinem Sinne tun kann oder vielleicht sogar muss.

Viele Grüße, Guido

P.S. Ich habe den AK strafrechtliche Angelegenheiten auch nicht. Das Gericht hat den nur von mir unterschriebenen Brief trotzdem akzeptiert.
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 14.12.2020, 15:32   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Die vorherige Betreuerin hat ohne Mitwirkung des Betreuten einen Strafanwalt eingeschaltet, der Widerspruch eingelegt hat, so dass eine Hauptverhandlung einberufen werden sollte
Du solltest klären warum wegen der Anwaltsbeiordnung nicht zunächst mit Verfahrenskostenhilfe bzw. auf gerichtliche Beiordnung (ja nach Möglichkeit) gedrängt wurde?
Das geht sicher nicht immer aber wäre jedenfalls zu klären.


Eine RA Beauftragung -egal bei was erfordert- keinen Aufgabenkreis. Allerdings die Kosten frage (s.o.) sollte dazu geklärt sein.


Zitat:
Ich finde das Vorgehen unverhältnismäßig, wenig erfolgversprechend und potentiell sogar schädlich für meinen Betreuten und überlege, was ich jetzt in seinem Sinne tun kann oder vielleicht sogar muss.
An was, bzw. gegen wen oder was hast du dabei gedacht?
Die Frage bzw. die Intention ist mir nicht klar.


PS: bitte bei zukünftigen Beiträgen hier auf die passende Zuordnung achten.
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Alt 14.12.2020, 16:44   #3
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 337
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Du solltest klären warum die Anwaltsbeiordnung nicht zunächst mit Verfahrenskostenhilfe bzw. auf gerichtliche Beiordnung (ja nach Möglichkeit) gedrängt wurde?
Wenn ich es richtig verstanden habe, gibt es bei Strafverfahren keine Verfahrenskostenhilfe. Die Anwaltskosten werden ausschließlich bei einem Freispruch erstattet. Oder sehe ich das falsch?

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
An was, bzw. gegen wen oder was hast du dabei gedacht? Die Frage bzw. die Intention ist mir nicht klar.
Ich denke daran, dass hier anstatt einen glimpflichen Strafbefehl über 400 € zu akzeptieren mit der Beauftragung des Anwalts, dessen Widerspruch und Aussicht auf die jetzt abgesagte Hauptverhandlung durch diese Eskalation 700 € zusätzliche Kosten produziert wurden. Und das hätte mit der Hauptverhandlung noch deutlich schlimmer kommen können.

Das sind 700 €, die hier ausgegeben wurden für ... was?

Wenn mir das für mich selbst so passiert wäre, würde ich mich mächtig ärgern. Und wenn es um den Betreuten geht, gilt es erst recht.

Es kann ja auch sein, dass jetzt alle Betreuer hier antworten, dass man das bei Strafverfahren auch wenn es nur ein Strafbefehl ist allein aus Haftungsgründen routinemäßig immer so tun sollte. Dann ist das halt so und ich muss mich nicht mehr ärgern. Wenn nicht, dann sehe ich was ich für meinen Betreuten noch herausholen kann.
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 14.12.2020, 17:50   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Moin moin





Zitat:
Zitat von Einwilligungsvorbehalt Beitrag anzeigen
Wenn ich es richtig verstanden habe, gibt es bei Strafverfahren keine Verfahrenskostenhilfe. Die Anwaltskosten werden ausschließlich bei einem Freispruch erstattet. Oder sehe ich das falsch?
Das siehst Du schon richtig. In einem Strafverfahren könnte sich der Verteidiger als Pflichtverteidiger beiordnen lassen und VKH/PKH beantragen.

Zitat:
Zitat von Einwilligungsvorbehalt Beitrag anzeigen
Ich denke daran, dass hier anstatt einen glimpflichen Strafbefehl über 400 € zu akzeptieren mit der Beauftragung des Anwalts, dessen Widerspruch und Aussicht auf die jetzt abgesagte Hauptverhandlung durch diese Eskalation 700 € zusätzliche Kosten produziert wurden. Und das hätte mit der Hauptverhandlung noch deutlich schlimmer kommen können.

Das sind 700 €, die hier ausgegeben wurden für ... was?

Im Prinzip ist es einfach nicht so toll gelaufen. Mehr Kosten als nur den Strafbefehl über 400,00 € hätte es wahrschinlich sowieso gegeben.
Die 700,00 €, die der RA in Prinzip für fast nichts kassiert, sind das Geld, was er nach BraGo wahrscheinlich für seine bisherige Tätigkeiten fordern kann. Er war in einer Strafsache mandatiert und das Mandat ist durch eine alternative Lösung der Strafsache beendet worden. Also schreibt er eine Rechnung und sieht zu, dass das Sahnehäubchen schön aussieht. Er hätte in einem Verfahren als Pflichtverteidiger möglicherweise mehr verdienen können.



Andererseits wäre es vielleicht gut gewesen, sich mit dem RA mal über die Verfahrenschancen zu unterhalten, ihn die Sache zurückziehen lassen, und das ganze über einen Beratungsschein zu finanzieren.

Vielleicht hätte er sich ja darauf eingelassen. Er hätte dafür nicht viel tun müssen und der Beratungsschein hätte auch für einen passablen Stundenlohn gesorgt. Aber wenn ungefragt von der Bühne genommenwird, sieht er zu, das wenigstens seine Gage fett ist.


Zitat:
Zitat von Einwilligungsvorbehalt Beitrag anzeigen
Es kann ja auch sein, dass jetzt alle Betreuer hier antworten, dass man das bei Strafverfahren auch wenn es nur ein Strafbefehl ist allein aus Haftungsgründen routinemäßig immer so tun sollte. Dann ist das halt so und ich muss mich nicht mehr ärgern. Wenn nicht, dann sehe ich was ich für meinen Betreuten noch herausholen kann.

Das werden sicherlich nicht alle Betreuer und auch schon gar nicht grundsätzlich tun. Ich sehe mir immer erst einmal an, worum es geht, und ob auch so etwas abgewendet oder wenigstens abgemildert werden kann. Dazu frage ich auch mal meinen Lieblingsanwalt, der gerne Auskunft gibt, ob es sich lohnt zu Mandatieren.

Einen RA mandatiere ich dann grundsätzlich, wenn eine Anklageschrift vorliegt.



Ich halte es nicht gerade für ratsam, als Betreuer meine Betreuten vor Gericht selber zu vertreten und womöglich flammende Reden zu halten. Das interessiert die Richter nicht die Bohne und die noch so gut gemeinte Rede engagierter Betreuer*innen hat keinen besonders hohen juristischen Wert in einem Verfahren. Da treffen üblicherweise zwei Sprachen aufeinander (betreuerisch und juristisch), die dringend einen Dolmetscher benötigen. Den Job haben die Anwälte.

Wenn man als Zeuge geladen wird oder auch sonst ganz gerne vom Gericht gehört wird (weil man etwas zu den Betreuten sagen kann), ist es etwas anderes. Damit kann man den Betreuten weitaus besser helfen, als ein Anwaltsersatz.


MfG


Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 14.12.2020, 18:33   #5
Club 300
 
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Ich halte es nicht gerade für ratsam, als Betreuer meine Betreuten vor Gericht selber zu vertreten und womöglich flammende Reden zu halten. Das interessiert die Richter nicht die Bohne und die noch so gut gemeinte Rede engagierter Betreuer*innen hat keinen besonders hohen juristischen Wert in einem Verfahren. Da treffen üblicherweise zwei Sprachen aufeinander (betreuerisch und juristisch), die dringend einen Dolmetscher benötigen. Den Job haben die Anwälte.
Moin Imre, da fehlte bei mir der Smiley. Ich halte das auch weder für ratsam noch hatte ich das geplant. Beim Verfahren wäre ja auch der RA dabei gewesen, der mir dann am Ärmel hätte zupfen können.

Insgesamt vielen Dank für Deine Antwort. Ich lag also nicht so ganz daneben. Aber was mache ich damit - a oder b?

a) den Fall abhaken - isso. In anderen Fällen selber besser machen.
b) im Sinn des Betreuten nachhaken, ggf. über zivilrechtliche Schritte nachdenken?

c) auf jeden Fall einen Anwalt des Vertrauens suchen, mit dem man genau sowas besprechen kann.

Viele Grüße, Guido
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 14.12.2020, 18:43   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Zitat:
Ich denke daran, dass hier anstatt einen glimpflichen Strafbefehl über 400 € zu akzeptieren mit der Beauftragung des Anwalts, dessen Widerspruch und Aussicht auf die jetzt abgesagte Hauptverhandlung durch diese Eskalation 700 € zusätzliche Kosten produziert wurden. Und das hätte mit der Hauptverhandlung noch deutlich schlimmer kommen können.
Das sind alles reine Spekulationen die letztlich zu nichts führen.

Du kennst sicher das Sprichwort: Auf See und vor Gericht ist man in Gottes Hand. Niemand, auch der beste Anwalt nicht, kann ein gerichtliches Urteil vorhersagen.

Ausserdem solltest du nicht vergessen dass du selbst einige Vorgänge nur vom Hörensagen kennst. Bei den sog. Bagatellen gibt es immer noch den Unterschied zwischen "einmal" geklaut oder den unbelehrbaren und resistenten Wiederholungstätern.
Auch von so etwas hängt ein zu erwartendes Strafmass ab- und alleine davon mache ich z.B. einen RA Mandatierung abhängig im Zweifel.
Den Unterschied erkennt man leider oft erst zu spät- für den Betroffenen.


Sätze wie: das mache ich immer so, sind selten wirklich hilfreich.


Nimm die Lösung a) und versuche- je nach Fall - eine Wiederholung zu verhindern.
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michaela mohr ist offline  
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Alt 14.12.2020, 19:36   #7
Club 300
 
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Das sind alles reine Spekulationen die letztlich zu nichts führen. Du kennst sicher das Sprichwort: Auf See und vor Gericht ist man in Gottes Hand. Niemand, auch der beste Anwalt nicht, kann ein gerichtliches Urteil vorhersagen.
Hallo Michaela, da hatte ich mich vielleicht missverständlich ausgedrückt, denn:

Das "Urteil" des Gerichts, der Strafbefehl war ja fixiert und bekannt. Den hätte man einfach bezahlen können (Stundung beantragen und in Raten) und das wäre es gewesen.

Es war eine aktive Entscheidung der Betreuerin, den Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Und es war eine Entscheidung des Rechtsanwalts, Widerspruch einzulegen und in die Hauptverhandlung zu ziehen.

Beide Entscheidungen wurden ohne Zustimmung des Betreuten gefällt und waren zu seinem Nachteil. Es wurde für seine Verhältnisse viel Geld ausgegeben für Dinge, die sich nach menschlichem Ermessen (nötig wäre ein Freispruch gewesen) nicht lohnen konnten und im Gegenteil eine Verschlimmerung zu befürchten war.
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Alt 14.12.2020, 19:50   #8
Stammgastanwärter
 
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Es gibt sicherlich etliche Möglichkeiten, wie man reagieren kann, nicht alle sind aber auch per se sinnvoll.

Du kannst der Vorbetreuerin ja mitteilen, dass ihre "standardmäßige" Beauftragung eines RA's von ihr überdacht werden sollte, eine zivilrechtliche Klage gegen die Betreuerin anzustrengen - sie wird sicherlich nicht auf ein freundliches Schreiben von dir die Anwaltskosten aus ihrem Portemonnaie zahlen - halte ich jedoch für nicht angezeigt.

Das Prozessrisiko ist viel zu hoch.

Ist leider bescheiden gelaufen.
Schnieder ist offline  
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Alt 14.12.2020, 20:52   #9
Forums-Geselle
 
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moin Guido,

ich drehe die Argumentation einmal um:

Seit der Ladung zur Verhandlung wusstest Du von der anwaltlichen Vertretung Deines Betreuten.

Du hast es offenbar versäumt, mit dem beauftragten Anwalt Kontakt aufzunehmen und mit ihm eine Lösung im Sinne des Betreuten zu diskutieren. Stattdessen hast Du einen Dritten gefragt und in das Verfahren eingegriffen.

Bei geschickterem Vorgehen Deinerseits wäre möglicherweise die Rechnung des Anwaltes anders ausgefallen...

Insofern kommst Du mit Lösung a) ganz gut weg.

meint
Christian Martens
Christian Martens ist offline  
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Alt 15.12.2020, 00:25   #10
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Zitat:
Zitat von Christian Martens Beitrag anzeigen
Bei geschickterem Vorgehen Deinerseits wäre möglicherweise die Rechnung des Anwaltes anders ausgefallen...
Tja, das kommt gerne mal dabei heraus, wenn man denkt, gerade eine besonders gute Idee zu haben...

Also ich hätte nochmal mit dem Anwalt reden können, das stimmt. Aber was hätten wir dabei besprechen können, das die Rechnung verringert?
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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