Dies ist ein Beitrag zum Thema Strafbefehl wirksam zugestellt oder nicht ? im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen,
bislang war ich der Ansicht, dass nur dann ein Strafbefehl an meinen Klienten nicht wirksam zugestellt wurde wenn ...
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#1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 277
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Guten Morgen,
bislang war ich der Ansicht, dass nur dann ein Strafbefehl an meinen Klienten nicht wirksam zugestellt wurde wenn mir der Aufgabenkreis " Postangelegenheiten " übertragen ist. Wie sieht es aus mit Vermögenssorge + Einwilligungsvorbehalt ? Wird der Strafbefehl erst mit Zustellung an den Betreuer wirksam ? Für einen Schubs in die richtige Richtung besten Dank ! Rose Geändert von HorstD (06.03.2021 um 17:48 Uhr) |
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#2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,242
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Hallo Rose, in Strafsachen kommt es immer und ausschließlich für Fristen nur auf die Zustellung an den Betroffenen selbst an. Betreuung, Einwilligungsvorbehalt, Geschäfts(un)fähigkeit, alles egal.
Die Zustellvorschriften (an gesetzliche Vertreter) in der Zivilprozessordnung oder im Verwaltungszustellungsgesetz gelten nicht im Strafverfahren (und auch nicht bei Bußgeldbescheiden). Bei letzteren soll der gesetzliche Vertreter zwar auch informiert werden (§ 51 Abs. 2 OWiG), auf die Frist hat letzteres aber keinen Einfluss. Zwar kann der gesetzliche Vertreter eigenständig (also neben dem Betreuten) Rechtsmittel einlegen (§ 298 StPO iVm § 410 StPO), allerdings nur in der Frist, die mit Bekanntgabe an den Betreuten selbst beginnt. Außerdem müsste ein passender AK vorliegen (Personensorge, alle Ang., strafrechtliche Ang.) UND der Betreuer müsste auf Antrag vom Strafgericht als Beistand beigeordnet worden sein (§ 149 StPO). Und das ist die Ausnahme. Im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass ein (Pflicht-)Verteidiger für die Verteidigung ausreicht. Das Gericht sollte über die Betreuung informiert werden, das ist ein Grund zur Verteidigeranordnung: https://www.reguvis.de/betreuung/wiki/Strafprozess
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 693
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Hallo Horst,
ich habe gerade von einer Berufskollegin eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis " Vertretung gegenüber Ermittlungsbehörden / Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten" übernommen. In den Unterlagen fand ich 8 (!) Ladungen der Staatsanwaltschaft an die Kollegin als rechtliche Betreuerin der Betreuten, die noch in der Zukunft liegen. Sie (also jetzt ich) habe dafür zu sorgen, dass die Betreute zu den Terminen erscheine und ist selbst geladen... Also erstmal fühle ich ich nicht zuständig die Klienten zur polizeilichen Vernehmungen zu bringen und dann würde ich es als meine Aufgabe ansehen der Betroffenen einen Anwalt zu organisieren. Wenn aber die Staatsanwaltschaft lädt, dann hat man doch eigentlich zu folgen, oder? Nur: was soll ich da? Ich begleite die Klientin ja nicht bei ihren Raubzügen... |
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#4 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,123
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Eine Ladung, die sich gegen den Betreuer des Beschuldigten richtet, ist nur dann verpflichtend, wenn der Betreuer selbst als Zeuge oder Beschuldigter geladen werden soll. Eine Ladung, die sich einzig und allein auf die Betreuereigenschaft stützt, ist mangels Rechtsgrundlage nicht bindend und dann muss man als Betreuer auch nicht erscheinen. |
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#5 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 693
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Danke schön, genau so dachte ich es auch zu wissen!
Ich werde jetzt bei jeder Ladung an mich oder sonstiger Aufforderungen zu kostenlosen Dienstleistungen an die Polizei (oder sonst wen) ein Sprüchlein dieses Inhalts an den Absender schicken ;-) |
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#6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,242
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Das dürften Terminsmitteilungen nach § 149 Abs. 2 StPO, die versehentlich als Ladungen bezeichnet wurden. Es sollte nachgefragt werden.
Außerdem: ist ein Pflichtverteidiger bestellt? Die Rspr ist sich einig, dass eine solche Betreuerbestellung ein Indiz für mangelnde Eigenverteidungsfähigkeit darstellt und dann auch bei Bagatellstraftaten ein Pflichtverteidiger nötig ist, also dessen Bestellung anmahnen: https://www.lexikon-betreuungsrecht....n_Betreuung.3F
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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