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gesetzliche Betreuung

 

Vorladung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorladung im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat von Corinna Ja, es geht in dem Fall nur um das Schwarzfahren, da soll wohl ein Exempel statuiert ...


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Alt 14.07.2021, 14:29   #11
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Zitat:
Zitat von Corinna Beitrag anzeigen
Ja, es geht in dem Fall nur um das Schwarzfahren, da soll wohl ein Exempel statuiert werden. Der Betreute hat aus dem Abstinenzwohnprogramm mit Unterstützung des Vorbetreuers schriftlich die Tat eingeräumt, Reue gezeigt
ich schätze, da liegt der hase im pfeffer. wg. 1,40 € stellt kein verkehrsunternehmen strafantrag, und wenn doch, würde trotzdem wg. geringfügigkeit eingestellt. dein betreuter hat dem vorkollegen vermutlich was vom pferd erzählt und die daraus verschriftliche "reue" dürfte das gericht zurecht getriggert haben, sich den angeklagten mal persönlich vorzuknöpfen. ein exempel allerdings mit eher individualpräventiver wirkung...
sollte der angeklagte tatsächlich die wahrheit sagen, ist mein rat ab an die öffentlichkeit damit.
Skyler_Hope ist offline  
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Alt 14.07.2021, 15:12   #12
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
...
die gesetzeslage dazu ist mir schon klar. ich wollte nur unterstreichen, dass eine anwaltsmandatierung faktisch rausgeschmissen geld ist, wenn es für jeden laien ersichtlich ist, dass das honorar die summe, die mithilfe des rechtlichen beistand am strafmaß eingespart werden könnte, in jedem fall übersteigt. als einstellungsoption käme in dieser sache max. § 153ff. stpo (geringfügigkeit) in betracht, da werden bei erwachsenen keine eigenen auslagen erstattet.
die direkten folgen der tat umfassen die strafe (im günstigeren fall auflagen) und ferner die prozesskosten. pflichtverteidigergebühren (ohne ausdrücklichen wunsch des angeklagten auf vertretung natürlich) dagegen wären einzig dem unökonomischen handeln des betreuers geschuldet, was dem eigentlichen zweck von gesetzlicher betreuung diametral entgegenläuft. insofern bleibe ich dabei, moralisch stünde der betreuer in der pflicht, die für (einen grusi/hartzer nicht gerade unerheblichen) mehrkosten seiner sinnlosaktion selbst zu deckeln.
was allgemein die bb zu sowas sagt, würde mich übrigens auch interessieren, aber ist hier off-topic.
Skyler_Hope ist offline  
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Alt 14.07.2021, 16:22   #13
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Zitat:
Zitat von Skyler_Hope Beitrag anzeigen
ich wollte nur unterstreichen, dass eine anwaltsmandatierung faktisch rausgeschmissen geld ist, wenn es für jeden laien ersichtlich ist, dass das honorar die summe, die mithilfe des rechtlichen beistand am strafmaß eingespart werden könnte, in jedem fall übersteigt.
Umgekehrt wird ein Schuh draus, denn der Pflichtverteidiger ist, wie der Name schon sagt, keine freiwillige Veranstaltung. Wenn das Gericht erkennt dass der Angeklagte sich selbst nicht verteidigen kann (oder sonst ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt - sollte der Betreute verhaftet werden weil er nicht zur Hauptverhandlung erscheint ist das automatisch der Fall) muss das Gericht auch gegen den Willen des Angeklagten einen Pflichtverteidiger bestellen, der Angeklagte kann dann nicht einfach sagen "nö, ich wills billiger haben".


Die Frage ist eher, wie es zu dem Geständnis gekommen ist. Die rechtliche Beratung in Strafsachen ist immer noch den anwaltlichen Berufen vorbehalten. War der Vorbetreuer denn Anwalt o. ä., dass er dem Betreuten zu einem Geständnis raten durfte? Wenn nein, könnte das für den noch böse enden.
Pichilemu ist gerade online  
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Alt 14.07.2021, 16:50   #14
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bezeichnung hin oder her, bei unter betreuung stehenden angeklagten, auf die kein anderer punkt nach § 140 abs. 1 stpo zutrifft, ist das hinzuziehen eines pflichtverteidigers (jedenfalls in praxi*) sehr wohl optional. wie bei menschen mit seh-, sprach- oder hörbehinderung auch, s. § 140 abs. 1 nr. 11 stpo (da im wortlaut "auf antrag").
auf informeller ebene kannst du jeden fragen und jeder darf seinen senf dazu geben. mehr wird ohnehin nicht nachweisbar sein.

*"in praxi" heißt, dass die einrichtung einer betreuung nicht per se eine notwendigkeit zur beiordnung eines pflichtverteidigers begründet, von den gerichten (aus pragmatismus) aber regelmäßig als ausreichend erachtet wird. letztlich macht dies die handlung des betreuers dann nicht nur in moralischer, sondern auch rechtlicher hinsichtlich angreifbar.

Geändert von Skyler_Hope (14.07.2021 um 17:09 Uhr)
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Alt 14.07.2021, 17:59   #15
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Welche „Handlung“ des Betreuers? Der Hinweis auf die bestehende Betreuung? Woraufhin das Gericht dann einen Pflichtverteidiger bestellt? Das kann doch immer nur eine Anregung sein und liegt in der alleinigen Entscheidung des Gerichtes. Ich bleibe dabei, dass solches verhalten des Betreuers unter keinen Umständen ehrenrührig ist.

Ganz im Gegenteil: das Verschweigen der Tatsache, dass eine Betreuerbestellung vorliegt, schadet dem Betreuten, weil dann Umstände, die für den Betreuten sprechen, ggf unter den Tisch fallen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
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Alt 14.07.2021, 20:45   #16
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Manchmal scheint das Leben recht schwierig. *seufz*

Ich verstehe Skyler Hope so, dass er sagt grundsätzlich eine Pflichtverteidigung zu wollen/zu fordern ist für ihn nicht das richtige Betreuerhandeln. Den "Schaden" würde er dann selbst zahlen wollen bzw. sich darann beteiligen.
Zitat:
Welche „Handlung“ des Betreuers?
Sich für die Bestellung eines Pflichtverteidigers einzusetzen.

Im vorgestellten Fall scheint die (derzeitig) Anklage aus einmal Schwarz Fahren zu bestehen.Ob das so ist scheint auch die Threadstarterin nicht mit Sicherheit zu wissen. Woher auch? Als Betreuer bekommt man kkeinen Einblick in die Strafakte.
Hinten dran könnte sich eine ganze Latte von weiteren, teilweise schon abgeurteilten, Verfahren verborgen halten. Damit wäre evtl das eine Mal das, was das Fass zum Überlaufen bringen würde oder gebracht hat. Letztlich auch Spekulation.

Man sollte auch bedenken dass die eigene Einschätzung von der Schwere der Straftat (s.o. wg Strafakte) in solchen Fällen das Risiko in sich trägt mit der eigenen Einschtzung voll daneben zu liegen.

In aller Deutlichkeit: wir sind keine Anwälte (ausser ein Betreuer ist gleichzeitig RA)und haben oft sogar nur rudimentäre Kenntnisse vom Strafrecht. Diesem Halb-Wissen will ich meine Kunden nicht aussgesetzt wissen.

Genau aus diesem Grund werde ich weiterhin bei jeder eröffneten Strafanzeige dafür sorgen, dass ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Ausser der Betreute wäre selbst strikt dagegen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 15.07.2021, 01:10   #17
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Welche „Handlung“ des Betreuers? Der Hinweis auf die bestehende Betreuung? Woraufhin das Gericht dann einen Pflichtverteidiger bestellt? Das kann doch immer nur eine Anregung sein und liegt in der alleinigen Entscheidung des Gerichtes.
hier ist nochmal zu unterscheiden, ob nur die betreuung bekannt gemacht oder aktiv eine beiordnung beantragt wird. im letzteren fall zeigt der betreuer gleichzeitig an, dass sein betreuter nicht imstande sei, sich nach allgemeinen maßstäben ordentlich selbst verteidigen zu können, was eher nicht nicht auf jeden unter betreuung stehenden angeklagten pauschal zutrifft. also vorsicht.

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Ganz im Gegenteil: das Verschweigen der Tatsache, dass eine Betreuerbestellung vorliegt, schadet dem Betreuten, weil dann Umstände, die für den Betreuten sprechen, ggf unter den Tisch fallen.
schon klar, aber bei zugegebenem schwarzfahren??

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Manchmal scheint das Leben recht schwierig. *seufz*

Ich verstehe Skyler Hope so, dass er sagt grundsätzlich eine Pflichtverteidigung zu wollen/zu fordern ist für ihn nicht das richtige Betreuerhandeln. Den "Schaden" würde er dann selbst zahlen wollen bzw. sich darann beteiligen.
Sich für die Bestellung eines Pflichtverteidigers einzusetzen.
genau. schaden braucht allerdings keine gänsefüßchen, denn der ist für mittellose zweifellos immens.

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Im vorgestellten Fall scheint die (derzeitig) Anklage aus einmal Schwarz Fahren zu bestehen.Ob das so ist scheint auch die Threadstarterin nicht mit Sicherheit zu wissen. Woher auch? Als Betreuer bekommt man kkeinen Einblick in die Strafakte.
Hinten dran könnte sich eine ganze Latte von weiteren, teilweise schon abgeurteilten, Verfahren verborgen halten. Damit wäre evtl das eine Mal das, was das Fass zum Überlaufen bringen würde oder gebracht hat. Letztlich auch Spekulation.

Man sollte auch bedenken dass die eigene Einschätzung von der Schwere der Straftat (s.o. wg Strafakte) in solchen Fällen das Risiko in sich trägt mit der eigenen Einschtzung voll daneben zu liegen.
ist der betreute nicht so von krankheit gezeichnet, dass tatsächlich § 20 stgb (schuldunfähigkeit) in betracht kommt, wird er das selbst aber im wesentlichen wissen. auskunft über bzr-einträge lässt sich auch unkompliziert beantragen.

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Genau aus diesem Grund werde ich weiterhin bei jeder eröffneten Strafanzeige dafür sorgen, dass ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Ausser der Betreute wäre selbst strikt dagegen.
am besten wäre es wohl, den betroffenen zunächst allgemein über vorteile und finanzielle risiken einer mandatierung zu unterrichten, und dann, soweit möglich, einen ungefähren ausblick auf die zu erwartenden rechtsfolgen basierend auf der annahme ehrlich gemachter angaben zu eröffnen. ohne gewähr ist das bei vielen alltagsdelikten auch als laie gut möglich. in corinnas fall wären das z.b. etwa 1000 € anwaltszeche bei einem abzusehenden strafmaß von 75 bis 150 € und nochmal so viel prozesskosten oder einer einstellung wg. geringfügigkeit, bei der die "veranstaltungskosten" gemäß § 467 abs. 4 stpo wahrscheinlich auch am betreuten kleben bleiben würden, freispruch ausgeschlossen. zum vergleich "normales schwarzfahren" (dreimal erwischt binnen 12 monaten, keine vorstrafe deswegen)
300 € bis 450 € + gerichtskosten.
schließlich sauber abwägen und gemeinsam zu einem entschluss gelangen, wobei der mit freiem willen gesegnete betreute natürlich das letzte wort hat.
nicht alles, was (mitunter grenzwertig) rechtlich machbar ist, ist auch sinnvoll. man sollte eigentlich meinen, dass betreuung dazu da wäre, hier positiven einfluss zu nehmen.

Geändert von Skyler_Hope (15.07.2021 um 01:23 Uhr)
Skyler_Hope ist offline  
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Alt 15.07.2021, 01:51   #18
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Obligatorischer Hinweis an dieser Stelle, dass bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten die Kosten des Verfahrens in der Regel niedergeschlagen werden. Nach vier Jahren sind die dann verjährt und Sense. Wenn also ohnehin feststeht dass der Betreute nicht mehr in Lohn und Brot kommen wird ist das Kostenrisiko nicht so gewaltig groß.
Pichilemu ist gerade online  
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Alt 15.07.2021, 06:09   #19
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Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Obligatorischer Hinweis an dieser Stelle, dass bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten die Kosten des Verfahrens in der Regel niedergeschlagen werden. Nach vier Jahren sind die dann verjährt und Sense. Wenn also ohnehin feststeht dass der Betreute nicht mehr in Lohn und Brot kommen wird ist das Kostenrisiko nicht so gewaltig groß.
das liegt auch daran, dass die oft schon tief im zivilen schuldensumpf steckenden hartzer/grusis ihre teils mittleren und hohen (gesamt)geldstrafen in den für sie zumutbaren teilbeträgen bis zur verjährung gar nicht schaffen, und gemäß § 459b stpo stehen prozesskosten hintan.
ob man aber als mittelloser nach einer verwarnung mit strafvorbehalt oder der leistung von fünf oder zehn tagessätzen, wie hier zu erwarten wenn die story tatsächlich stimmt, einfach in ruhe gelassen, da wäre ich weniger optimistisch.
Skyler_Hope ist offline  
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Alt 15.07.2021, 11:12   #20
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Also, zugegebermaßen ist der Fall unter #1 nicht gerade das ideale Beispiel, um die Rolle des Betreuers zu diskutieren, vor allem angesichts des „Geständnisses“ und andererseits der Unkenntnis, ob noch weitere Vorwürfe im Raum stehen.

Aber ich wehre mich gegen eine Betrachtung, die nur die verschiedenen zu erwartenden Kosten miteinander vergleicht. Im Strafprozess gehts ja in erster Linie um ganz andere Fragen, zunächst mal um die Täterschaft als solche. Ist ja oft (bei unklarer Beweislage) und bei Tätermehrheit gar nicht so klar, dann gehts um einen möglichen Freispruch.

Ist die Täterschaft unstrittig, kanns um Details gehen (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Mit oder ohne Waffe, Rücktritt von der Tat usw). Und dann gerade bei Betreuten um Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit. Und um die Sozialprognose. Und die wirtschaftliche Situation (Geldstrafe nach Tagessätzen). Und bei Auflagen: kann der Betreute die überhaupt schaffen? Was passiert, wenn eine Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wird, packt der Betreute das überhaupt? Usw usf. Also eben keine reine Kostensache. Um was es dabei geht, nennt sich Verteidigungsfähigkeit. Deshalb braucht man als Betreuter eben doch in der Regel einen (engagierten) Strafverteidiger.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Geändert von HorstD (15.07.2021 um 11:56 Uhr)
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