Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorladung im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Oh, jetzt werde ich aber nervös, ich habe tatsächlich kurzerhand die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt. Und da mein Betreuter nicht ...
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15.07.2021, 12:03 | #21 |
Einsteiger
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Beiträge: 18
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Oh, jetzt werde ich aber nervös, ich habe tatsächlich kurzerhand die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt. Und da mein Betreuter nicht zu fassen ist auch noch ohne Absprache. Ich habe das Gefühl, dass ich da einen Riesenfehler gemacht habe. Ich habe nicht damit gerechnet, dass dadurch für den Betreuten Zusatzkosten entstehen. Er bekommt Alg II...
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15.07.2021, 12:09 | #22 | |
Moderator
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Zitat:
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15.07.2021, 12:54 | #23 |
Einsteiger
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Beiträge: 18
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Leider habe ich aber geschrieben, "Ich beantrage...", macht das einen Unterschied? Und auf den Betreueten kommen die Kosten ja traotzdem zu. Sollte ich den Antrag besser zurück ziehen? Wie gesagt, jetzt bin ich nervös!
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15.07.2021, 13:12 | #24 |
Moderator
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Beiträge: 5,805
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Nein, das ist kein formeller Antrag (du bist mangels Beiordnung nach § 149 StPo gar nicht antragsberechtigt), daher kann und muss auch nichts „zurück gezogen“ werden. Das war nur eine „Anregung“, das Gericht entscheidet völlig allein, wie es damit verfährt.
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15.07.2021, 13:19 | #25 |
Einsteiger
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Beiträge: 18
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So sorry, ich habe die Hälfte der Diskussion übersehen, da ist irgendwas nicht richtig übertragen worden. Wie ich sehe, gibt es wie immer kein Richtig oder Falsch. Dennoch wüsste ich gerne zum Abschluss des Themas noch, ob es einen Unterschied macht, ob ich die Bestellung eines Pflichtverteidigers anrege oder beantrage. Vielen Dank für die rege Diskussion!
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15.07.2021, 13:20 | #26 |
Einsteiger
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Vielen Dank, da waren wir wohl zeitgleich unterwegs!
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15.07.2021, 14:09 | #27 |
Moderator
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Beiträge: 5,805
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Ja, es gibt einen Antrag dazu (aber nicht durch dich wie oben beschrieben). Hier näheres zu dem echten Antrag nach §§ 140, 141 StPO:
https://www.pflichtverteidiger.hambu...htverteidiger/
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15.07.2021, 14:34 | #28 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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Hallo Corinna, mach dich bitte nicht wegen dem Lapsus, Antrag oder Anregung, auf keinen Fall verrückt.
Ich hatte zuvor bereits geschrieben, dass wir als Betreuer keine RA`s sind also kann und muss auch niemand von uns diese juristischen Feinheiten/Dinge wissen. Wenn man nicht die richtige Bezeichnung gewählt hatte wird das Ding "umgedeutet". Haupstsache es ist klar was man sagen wollte. Du hast garantiert nicht ein Kilo Birnen beantragt sondern einen Strafverteidiger für deinen Kandidaten, also alles ist gut
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
15.07.2021, 15:16 | #29 | |
Moderator
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Zitat:
Ich glaube, ich werde mal einen separaten Thread aufmachen, damit mal der umgangssprachliche „Antrag“ vom Antrag im rechtlichen Sinne unterschieden wird.
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15.07.2021, 19:51 | #30 |
Einsteiger
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Beiträge: 18
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Tatsächlich habe ich, nachdem ich Horsts Link zum Thema Strafprozess gelesen habe,geschrieben:
Hiermit beantrage ich die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach §140 StPo in der Strafsache.... Das kommt mir eher vor wie ein Antrag als wie eine Anregung. Und dazu fehlt mir ja wohl auch der Aufgabenkreis, wenn ich es recht bedenke?! |
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