Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorladung im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Hallo Michaela, jetzt mach bitte Corinna nicht auch noch kirre. Sie hat NiCHTS beantragt, nur angeregt.
Hallo Horst,leider ein ...
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15.07.2021, 22:13 | #31 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
Ich hatte beileibe nicht vor sie zu beunruhigen sondern das Gegenteil beabsichtigt. Zitat:
Ich bin nach wie vor der Meinung dass erkennbar sein sollte was man will/wollte. Die "richtige " Formulierung sollte man den Experten überlassen. Die Tendenz sich mit fremden Federn schmücken zu wollen ebenso. Letztendlich überfrachtet das auch den Job, auf diese Art muss man sich nicht einen professionéllen Anstrich verleihen.
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16.07.2021, 08:39 | #32 |
Moderator
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Beiträge: 5,714
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Hallo Michaela, es kommt nicht darauf an, was geschrieben wurde, sondern wozu sie berechtigt war. Ein Antrag, den ein Nichtberechtigter stellt, ist nicht wirksam gestellt. Das ist im Sozialrecht bei allen antragsabhängigen Leistungen auch nicht anders.
Um beim letzten Beispiel zu bleiben: ist irgendetwas von einem Antrag abhängig, gibts die Antragsberechtigten und alle anderen. Bei Strafsachen (bei denen der Betreute des Opfer ist), unterscheidet man Offizial- und Antragsdelikte. Letztere sind meist im Angehörigenkreis, zB auch die Untreue. Da ist nur der Geschädigte antragsbefugt - und bei dessen Geschäftsunfähigkeit der Betreuer (mit passendem AK), § 77 StGB. Im Sozialrecht sind fast alle Leistungen antragsabhängig, auch Grusi und seit Neuerem EGH. Da kann nur der Betroffene selbst, ein wirksam Bevollmächtigter und der Betreuer den Antrag stellen (und ab 2023 für bestimmte Sozialleistungen der Ehegatte). Nur die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfen in bes. Lebenslagen (zB Hilfe zur Pflege nach SGB XII) sind nicht antragsabhängig, da gilt das Kenntnisprinzip. Wegen Letzterem konnte She im Parallelthread (Thema Heimunterbringung) auch als Heimsozialdienst den SHT über die Heimaufnahme eines Mittellosen in Kenntnis setzen. Und die Frist beginnt dennoch. Weil es nicht antragsabhängig ist. Und deshalb können bei Offizialdelikten alle, also auch Betreuer ohne passenden AK eine Strafanzeige erstatten. Es ist also entscheidend, ob im Gesetz steht „auf Antrag“, nicht wie man das selbst nennt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
16.07.2021, 21:03 | #33 |
Einsteiger
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Beiträge: 12
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Juristische Kost
Hallo zusammen,
für die Kollegen unter Euch, die juristische Kost nicht scheuen, hier noch ein vielleicht nicht allen bekannter Hinweis: Die Pflichtverteidigung ist in § 140 StPO geregelt. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__140.html Da gibt es den Abs. 2 mit seiner Formulierung: Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn ...sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Damit kommt man i.d.R.weder bei den StAen noch den Gerichten weiter, weil sich nach deren Ansicht jeder Betreute selbst verteidigen kann, auch wenn der Psychiater eine mittelgradige Intelligenzminderung (F71 nach ICD 10) bescheinigt hat, was einem IQ-Bereich von 35-49 entspricht, oder nicht. WAS aber bei behinderten Betreuten gut zieht, ist § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO in Verbindung mit der Behindertenrechtskonvention und Art. 3 GG. Hilft leider nur bei behinderten Betreuten weiter, aber da habe ich mit dem nachfolgenden Satz (oder ähnlich) schon mehrfach eine Verfahrenseinstellung hinbekommen: Es wird beantragt, für Herr/Frau XY einen Pflichtverteidiger zu bestellen, da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Begründung Aufgrund der in § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO vorgenommenen Privilegierung von Behinderten, i.V.m. Abs. 2 4. Alternative, ist dem Antrag zudem zu entsprechen, da § 140 StPO im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 5, 12 und 13), sowie Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, daß einem Antrag eines Behinderten grundsätzlich zu entsprechen ist, unabhängig von der Art der Behinderung. Dann muß man noch etwas schreiben, warum der Betroffene behindert ist und fertig ist im prinzip die Verfahrenseinstellung. Warum? Weil man damit dem Staatsanwalt bzw. dem Gericht eine richtig hohe Hürde hingeworfen hat, über die die erstmal hinwegkommen müssen. Entweder sie lehnen den Antrag ab, dann müssen sie das gut begründen (und das können sie faktisch eigentlich kaum), denn Behindertenrechtskonvention und Grundgesetz sind juristisch "dicke Brocken" oder, was in der Praxis bei Bagatellsachen wie dem Ausgangsfall hier meist passiert, das Verfahren wird eingestellt. Das liegt daran, daß das Gericht i.d.R. überhaupt keine Lust hat, 500,- bis 1.000,- € für den Pflichtverteidiger rauszuwerfen, denn wenn sie den einmal bestellen, dann müssen sie den aus der Staatskasse auch bezahlen, egal wie das Verfahren ausgeht. Hat bei mir bei einer Reihe von Bagatell-Strafverfahren schon geholfen und die Verfahren wurden dann lieber direkt eingestellt. Wenn tatsächlich ein Pflichtverteidiger bestellt wird (ist mir erst zweimal passiert), dann ist es nur recht und billig, daß der dann auch was tut und den Betreuten verteidigt (hat bei meinen Fällenn leider nichts genützt, er mußte dann trotzdem einfahren, aber der Betroffene hat zumindest nur die Mindeststrafe aufgebrummt bekommen). Fazit: Um Bagatellfälle "klein zu kriegen", obiges Muster verwenden. Hilft wie gesagt nur bei Behinderten etwas und auch sicherlich nicht bei Kapitaldelikten, aber ich hoffe mal, daß Räuber, Mörder und Vergewaltiger nicht Euer primäres Betreuungsklientel sind. Gruß, Betreuung aus West Geändert von Betreuung aus West (16.07.2021 um 22:19 Uhr) |
17.07.2021, 01:45 | #34 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Zitat:
Woher nimmst du diese Erkenntnis? Meine z.b. ist absolut gegenteilig.
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17.07.2021, 08:29 | #35 |
Moderator
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Am besten mal die konkrete Rechtsprechung dazu lesen: Betreuerbestellung führt nicht automatisch zur Pflichtverteidigerbestellung, ist aber ein wichtiges Indiz dafür, dass die eigene Verteidigungsfähigkeit im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO eingeschränkt ist:
https://www.reguvis.de/betreuung/wik...n_Betreuung.3F
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17.07.2021, 09:27 | #36 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ich fragte nach dieser Erkenntnis:
Zitat:
Die Rechtssprechung dazu ist mir aus aktuellen Anlass ausnahmsweise mal sehr gut bekannt.
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17.07.2021, 17:30 | #37 | ||
Forums-Geselle
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Ort: BERLiN <3
Beiträge: 86
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Zitat:
Zitat:
wenn der verurteilte aus gesundheitlichen gründen auflagen nicht erfüllen kann, dürften ihm dadurch keine nachteile entstehen. es wäre dann lediglich aufgabe des betreuers, die erbringung der entsprechenden nachweise (z.b. atteste) zu gewährleisten. weil leider quatsch ist, sollte so eine entscheidung daher immer auf einzelfallbasis getroffen werden. |
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17.07.2021, 19:05 | #38 |
Routinier
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Beiträge: 1,224
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So ganz Quatsch ist es nicht: der Pflichtverteidiger bekommt seine Vergütung stets von der Staatskasse, der Staat holt sich dann ggfs. die Kosten im Wege des Staatsregresses vom Angeklagten zurück. Genau hier liegt der entscheidende Unterschied zum Wahlverteidiger, der seine Kosten direkt mit dem Mandanten abrechnet und dann ggfs. einen Vollstreckungstitel auf 30 Jahre erwirken kann (und dabei an so Sachen wie Verhältnismäßigkeit nicht gebunden ist, den Schuldner also tatsächlich 30 Jahre lang malträtieren kann). Der Staat als Gläubiger ist hingegen an die Grundrechte gebunden und muss z. B. bei völliger Unverhältnismäßigkeit die Vollstreckung einstellen (auch im Interesse des Steuerzahlers), zudem gilt für den Staat wie bereits geschildert die kürzere Verjährungsfrist von vier Jahren.
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17.07.2021, 21:44 | #39 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 86
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in der formulierung ist es quatsch. § 465 abs. 1 stpo spricht da eine eindeutige sprache.
nach rechtssprechung liegt diese grenze bei etwa 2/3 des regelsatzes, die übrig bleiben müssen. |
17.07.2021, 22:10 | #40 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
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Eine Rechtsprechung die eine Pfändung in den Regelsatz erlaubt ist mir, jedenfalls soweit es um die Gerichtskosten geht, nicht bekannt. (Bei der Geldstrafe bzw. einer Geldauflage mag das anders aussehen, da gibt es aber zumindest immer die Möglichkeit die Strafe abzusitzen statt eine Unterdeckung des Regelsatzes in Kauf zu nehmen.)
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