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Corinna 13.07.2021 18:59

Vorladung
 
Hallo Zusammen, ich bräuchte Hilfe bei folgender Frage: ich habe einen drogenabhängigen Betreuten, der im August eine Vorladung zu einer Verhandlung wg. Schwarzfahrens (Fahrgeld im Wert von 1,40 Euro nicht entrichtet) in einer 400 km entfernten Stadt hat. Der Betreute lebte, bis er letzte Woche rückfällig wurde, in einer Abstinenzeinrichtung. Von dort aus sollte er zu der Verhandlung begleitet werden (nachdem versucht wurde, zu erreichen, dass er zu dem Termin nicht persönlich anwesend sein muss). Jetzt bin ich ratlos. Ich gehe davon aus, dass mein Betreuter nicht selbstständig die Reise antreten wird. Muss ich für ihn an der Verhandlung teilnehmen? Ich habe u.a. den AK Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt... Sollte ich mit ihm zusammen hinfahren? Gibt es Möglichkeiten, dass Ganze noch abzuwenden? Ärztliches Attest etc. ? Für Ratschläge wäre ich dankbar. Viele Grüße

Imre Holocher 13.07.2021 20:18

Moin moin


Du bist nicht die Sicherstellerin des Strafgerichtes, dass die Kundschaft dort auch erscheint. Daher solltest Du Dich mit Deinem BEtreuten unterhalten, ob er zu dem Termin dort erscheinen will oder eben nicht.

Wenn er dort hingehen will, kannst Du mit ihm erörtern, wie der dort hinkommen kann. Wenn er will und es geht solltest Du ihm kein Geld geben sondern bestenfalls die gekaufte Fahrkarte.
Es ist auch nicht Dein Job, ihn zu begleiten.


Wenn er nicht hingehen will oder kann, dann wird er wahrscheinlich auch so verknackt.

Du kannst dem Strafgericht mitteilen, dass aus besagten Gründen mit ihm nicht zu rechnen ist und sie die weitere Korrespoldenz über Deine Adresse führen sollen.



Falls es den Betreuten zufällig in ein Krankenhaus verschlagen sollte, dann kannst Du das entsprechende Attest an das Strafgericht faxen. Das würde zumindest erst mal Luft verschaffen. Ärztliche Atteste werden auch von Gerichten anerkannt.



MfG
Imre

HorstD 13.07.2021 20:18

Hallo Corinna, du musst nicht zur Verhandlung, soweit du nicht persönlich als Zeugin geladen bist. Natürlich kannst du auch ohne offizielle Funktion das Gericht auf mentale Beeinträchtigungen des Betreuten hinweisen.

Offiziell beteiligt wärst du nur mit passendem AK, das ist NICHT Vermögenssorge, sondern nur Vertretung in Strafsachen oder alle Ang., und selbst dann müsstest du beim Strafgericht noch den Antrag auf Hinzuziehung als Beistand (§ 149 StPO) beantragen. Aber selbst dann wird nicht auf Anwesenheit des Betreuten verzichtet. Wenn er ohne triftigen Grund nicht erscheint, wird er zur Verhaftung ausgeschrieben und landet bis zum nächsten Termin in U-haft. Das solltest du dem Betreuten versuchen klsrzumachen. Das wars.

Hat der Betreute einen Pflichtverteidiger? Wenn nein, eine solche Bestellung anregen, mit Hinweis auf die Betreuung.

Nachtrag: wenns wirklich nur schwarzfahren ist, wirds wahrscheinlich nur ein strafbefehl, keine U-Haft. Hängt aber von der Tageslaune des Richters ab.

Imre Holocher 13.07.2021 20:21

Klasse, da haben Horst und ich zusammen getippt. Jeder von uns beiden denkt seine eigenen Wege. Aber:

Die beiden Beiträge ergänzen sich und stehen nicht im Widerspruch zueinander.



MfG


Imre

Corinna 13.07.2021 21:31

Vielen Dank für die schnellen Antworten. Eine Frage hätte ich noch: Wo rege ich denn die Bestellung eines Pflichtverteidigers an? Beim Amtsgericht an dem das Verfahren stattfindet? Und was, wenn der Anregung nicht nachgekommen wird? Sollte ich mich dann um einen Anwalt für den Betreuten kümmern?

Skyler_Hope 13.07.2021 23:24

Zitat:

Zitat von Corinna (Beitrag 135489)
Vielen Dank für die schnellen Antworten. Eine Frage hätte ich noch: Wo rege ich denn die Bestellung eines Pflichtverteidigers an? Beim Amtsgericht an dem das Verfahren stattfindet? Und was, wenn der Anregung nicht nachgekommen wird? Sollte ich mich dann um einen Anwalt für den Betreuten kümmern?

beim amtsgericht, ja. hauptsache du bist so ehrlich, im falle einer verurteilung diesen teil der rechnung auch aus eigener tasche zu spendieren.

HorstD 14.07.2021 07:06

Aus eigener Tasche (des Betreuers) muss ein PFLICHT-Verteidiger nie gezahlt werden. Einen kostenpflichtigen WAHL-Verteidiger kannst du gar nicht beauftragen (wegen fehlenden AK und fehlender Hinzuziehung als Beistand, § 137 iVm § 149 StPO).

Die Tatsache der Betreuung gilt im übrigen im Strafverfahren als Hinweis auf mangelnde eigene Verteidigungsfähigkeit, siehe dazu die Rspr.:

https://www.reguvis.de/betreuung/wik...n_Betreuung.3F

Wobei mich das Ganze schon wundert. Wegen einer einmaligen Schwarzfahrt gibts den ganzen Aufwand üblicherweise nicht. Da gibts einen Strafbefehl, wenn das Verfahren nicht ohnehin wegen Geringfügigkeit eingstellt wird. Kann es sein, dass da noch andere Delikte dazukommen (evtl BTMG) und der Betreute nur die Schwarzfahrt zugegeben hat? Hast du überhaupt die Anklageschrift (seitens des Betreuten) zu Gesicht bekommen?

Corinna 14.07.2021 07:15

Ja, es geht in dem Fall nur um das Schwarzfahren, da soll wohl ein Exempel statuiert werden. Der Betreute hat aus dem Abstinenzwohnprogramm mit Unterstützung des Vorbetreuers schriftlich die Tat eingeräumt, Reue gezeigt und die Bereitschaft zur Ausübung von Sozialstunden signalisiert, es war nichts zu machen. Und das Amtsgericht liegt ja wie geschrieben nicht gerade um die Ecke. Ich werde also jetzt einen Antrag auf Pflichtverteidigung stellen und bedanke mich ganz herzlich für den Rat!

Skyler_Hope 14.07.2021 13:53

Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 135495)
Aus eigener Tasche (des Betreuers) muss ein PFLICHT-Verteidiger nie gezahlt werden.

leider doch. der staat geht lediglich in vorleistung. ausnahmen sind freispruch, u.u. jugendliches alter des täters und in bestimmten fällen einstellung nach § 170 abs. 2 stpo. beim geschilderten sachverhalt wäre allerdings auch der beste ra (i d.r. kein pflichtverteidiger) machtlos. einzige noch denkbare möglichkeit, es bestehen ernsthaft anhaltspunkte für schuldunfähigkeit.
"aus des betreuers tasche" muss rechtlich natürlich nicht beglichen werden, es geböte aber der anstand, weil sich die kosten des betreuten durch die aktion von (konservativ geschätzt, ohne extreme vorgeschichte) zusammen genommen ca. 500 € geldstrafe + verfahrenskosten ohne erkennbaren nutzen mal eben verdoppeln oder verdreifachen würden. es sei denn, dies entspräche seinem ausdrücklichen freien willen.

Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 135495)
Wobei mich das Ganze schon wundert. Wegen einer einmaligen Schwarzfahrt gibts den ganzen Aufwand üblicherweise nicht. Da gibts einen Strafbefehl, wenn das Verfahren nicht ohnehin wegen Geringfügigkeit eingstellt wird. Kann es sein, dass da noch andere Delikte dazukommen (evtl BTMG) und der Betreute nur die Schwarzfahrt zugegeben hat?

jedenfalls einmalig wird es nicht einmalig gewesen sein. sonst wäre das buchstäblich pressereif.

HorstD 14.07.2021 14:16

Zitat:

Zitat von Skyler_Hope (Beitrag 135493)
beim amtsgericht, ja. hauptsache du bist so ehrlich, im falle einer verurteilung diesen teil der rechnung auch aus eigener tasche zu spendieren.

Um dich noch mal zu zitieren und es klarzustellen: der BETREUER bezahlt den Verteidiger nicht aus eigener Tasche. Der BETREUTE muss einen WAHLverteidiger bezahlen, auch wenn der dazu berechtigte Betreuer (da kommts auf den AK an) diesen für ihn beauftragt hat. Das sollte daher auch vorsichtshalber immer nur mit Zustimmung des Betreuten geschehen.

Der PFLiCHTverteidiger wird vom Gericht beigeordnet. Er berechnet dem Klienten keine Gebühr. Seine Gebühr zahlt die Staatskasse. Verliert der Betreute aber den Prozess (er wird schuldig gesprochen), muss er indirekt den Pflichtverteidiger auch bezahlen, weil sein Honorar Teil der Gerichtskosten wird. Bei Freispruch natürlich nicht. Bei Verfahrenseinstellung (da gibts ja mehrere Varianten) kommts darauf an, was das Gericht im Einzelfall zu den Kosten entscheidet.

Aber auch da schuldet dann nur der Betreute die Kosten, nie der Betreuer. Ich verstehe auch die obige Argumentation nicht, aus welchem Grund sich der Betreuer daran beteiligen sollte. Was hat denn das mit „Anstand“ zu tun? Nicht der Betreuer hat die Straftat begangen, sondern der Betreute. Die Kosten sind ja Folgen davon.


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