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Elektrino 28.08.2021 23:49

Straf- und Restitutionsverfahren
 
Guten Abend,

seit ein paar Tagen bin ich Betreuer meiner Mutter. Ich vermute mal platt ich bin nicht Berufsbetreuer, auch wenn das Gericht mich als Rechtsanwalt angeschrieben hat (sorry an dieser Stelle schon einmal vorab, aber auch Juristen kennen nicht alles und bevor ich nun langwierig alles selbst suche mit entsprechender Unsicherheit, würde ich gerne eure Meinung hören, für die das alles vermutlich schon alles mehr als bekannt ist).

Meine Mutter beging im Juni 2020 Unfallflucht (§ 142 StGB), im Februar 2021 kam der Strafbefehl, dagegen wurde Einspruch eingelegt. Mitte Juni 2021 fand die Hauptverhandlung statt, der Einspruch wurde zurückgenommen, nachdem sie in der HV StA und Zeugen beschimpfte und es sich herausstellte, dass die Tat eindeutig begangen wurde. Ende Juli 2021 erfolgte die psychiatrische Begutachtung, eindeutige Diagnose frontotemporale Demenz, starke Beeinträchtigung des Gedächtnis, Wahnvorstellungen und deutlich übersteigerte Aggressivität. Mitte August erfolgte die Bestellung zum Betreuer. Aufgabenkreis u.a. dort - Vertretung ggü. Behörden und Sozialversicherungsträgern.

Beim Gutachter hatte ich zwischenzeitlich nachgefragt und er sagte, nach seinem Eindruck wäre sie im Zeitpunkt der Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch schon erkrankt und schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB gewesen. Sie war damals anwaltlich vertreten, wollte aber natürlich sich nicht eingestehen, dass sie psychisch erkrankt ist (Leugnen der Krankheit ist Teil der Krankheit lt. Gutachten). Die Strafe aus dem Strafbefehl beläuft sich auf 4 Monate Fahrverbot (irrelevant, zu 99% kann sie kein KfZ mehr führen) und eine Geldstrafe die sich mit Nebenkosten fürs Verfahren auf rd. 1.500 EUR beläuft.

Nun stelle ich mir die Frage was kann ich / muss ich machen. Aus meiner Sicht war und ist sie schuldunfähig. Zunächst einmal darf ich sie wohl nicht strafrechtlich vertreten, da wohl der Aufgabenkreis Vertretung ggü Behörden nicht ausreicht, sehe ich das richtig? Ich müsste also beim Gericht auch noch die strafrechtliche Betreuung beantragen?

Weiterhin stellt sich mir die Frage, wenn ich ein Restitutionsverfahren beantrage, brauche ich ja ein neues Beweismittel, welches im Zeitpunkt der Beantragung schon vorhanden ist. Das aktuelle Gutachten sagt ja streng genommen nur etwas über die Betreuungsbedürftigkeit aber nicht über die Schuldunfähigkeit aus. Wie komme ich nun aber an ein solches Gutachten heran was auf die Schuldunfähigkeit eingeht bzw. noch wichtiger wer bezahlt es? Oder reicht das Gutachten für die Betreuung aus? Es sagt ja schon einiges aus und jeder der ein wenig Ahnung weiß auch, dass eine FTD nicht von heute auf morgen kommt.... Wenn ich ein neues Gutachten in Auftrag gebe, muss ich dieses ja auch bezahlen, dann habe ich vielleicht als Ergebnis eine schöne Schuldunfähigkeit und bekomme die 1.500 EUR wieder habe aber 2.000 EUR oder mehr für das Gutachten ausgegeben?

Könnte hier in diesem Fall ein Pflichtverteidiger nach § 364b StGB beauftragt werden und kann dies auch gleichzeitig der Betreuer sein? Bei Berufsbetreuern meine ich hatte der BGH mal entschieden, dass die auch gleichzeitig anwaltlich vertreten können, aber in Strafsachen habe ich da bislang noch nichts gefunden, aber auch noch nicht so in der Tiefe gesucht, dachte, das wird es hier schon öfter Mal gegeben haben und dann muss ich das Rad nicht neu erfinden... Könnte dann im Rahmen der Vorbereitung für den Antrag auch ein Gutachten in Auftrag gegeben werden?

Im weiteren laufen aktuell noch zwei weitere Ermittlungsverfahren (Beleidung und Fahren ohne Fahrerlaubnis), wobei im einen gerade das Hauptverfahren eröffnet werden soll. Da stellt sich auch wieder die Frage des Pflichtverteidigers bzw. der Bestellung.

Eine Einweisung in eine geschlossene Anstalt droht ihr aber im Falle der Schuldunfähigkeit aber nicht, das wäre m.E. nach unverhältnismäßig oder sehe ich das falsch?

Pichilemu 29.08.2021 00:37

Zitat:

Zitat von Elektrino (Beitrag 136358)
Ich vermute mal platt ich bin nicht Berufsbetreuer, auch wenn das Gericht mich als Rechtsanwalt angeschrieben hat

Das sollte sich aus der Bestellungsurkunde ergeben: "Herr XXX führt die Betreuung beruflich." Wenn dieser Satz fehlt ist es eine ehrenamtliche Betreuung.

Zitat:

Zitat von Elektrino (Beitrag 136358)
Nun stelle ich mir die Frage was kann ich / muss ich machen. Aus meiner Sicht war und ist sie schuldunfähig.

Ich würde den Fall abhaken. Unerkannte Schuldunfähigkeit ist für sich genommen kein Grund zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Strafverfahrens und die Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeverfahrens dürften wirklich sehr gering sein.

Zitat:

Zitat von Elektrino (Beitrag 136358)
Im weiteren laufen aktuell noch zwei weitere Ermittlungsverfahren (Beleidung und Fahren ohne Fahrerlaubnis), wobei im einen gerade das Hauptverfahren eröffnet werden soll. Da stellt sich auch wieder die Frage des Pflichtverteidigers bzw. der Bestellung.

Eine Einweisung in eine geschlossene Anstalt droht ihr aber im Falle der Schuldunfähigkeit aber nicht, das wäre m.E. nach unverhältnismäßig oder sehe ich das falsch?

Eine Pflichtverteidigung für diese Verfahren sollte auf jeden Fall beantragt werden, da aus dem Betreuungsgutachten doch recht eindeutig hervorgeht dass die Angeklagte sich nicht selbst verteidigen kann.

Eine Unterbringung in den Maßregelvollzug sieht die Rechtsprechung des BGH dem Grunde nach erst ab Straftaten der mittleren Kriminalität (z. B. Bedrohung) vor. Beleidigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis gehören nicht dazu, wegen dieser Straftaten kann eine Einweisung in den Maßregelvollzug nicht erfolgen.

Elektrino 29.08.2021 00:55

Zitat:

Zitat von Pichilemu (Beitrag 136359)
Das sollte sich aus der

Ich würde den Fall abhaken. Unerkannte Schuldunfähigkeit ist für sich genommen kein Grund zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Strafverfahrens und die Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeverfahrens dürften wirklich sehr gering sein.

Danke erst einmal für die Infos.

Dann bin ich ehrenamtlich, warum auch immer ich da als Rechtsanwalt genannt werde oder schreibt das Gericht sonst auch wird Schreinermeister XX zum ernannt :). Wobei das Thema Haftung so oder so noch einmal anzugehen wäre auch als ehrenamtlicher bin ich ja in einer Verantwortung

Bist Du Dir sicher mit der unerkannten Schuldunfähigkeit? Hier geht es tatsächlich vordergründig nur um die Strafe, daneben aber auch um die Versicherung welche nun ihrerseits Regress nimmt. Es geht somit faktisch um eine Summe von 4.000 EUR da Versicherung sagt, wenn keine strafrechtliche Verurteilung, dann auch kein Regress....
Ich kann mir nicht vorstellen, dass wenn jemand schuldunfähig ist, unerkannt natürlich, diese später auch in Form einer Tatsache (ich bin ja nur bei einer Vermutung) bekannt wird, dass das dann nicht berücksichtigt würde..... Wie gesagt, nur juristisch angehauchtes Gerechtigkeitsbauchgefühl, aber oft liegt man damit ja nicht daneben....

Den Aufgabenkreis müsste ich aber noch erweitern lassen richtig?

Pichilemu 29.08.2021 01:08

Zitat:

Zitat von Elektrino (Beitrag 136360)
Hier geht es tatsächlich vordergründig nur um die Strafe, daneben aber auch um die Versicherung welche nun ihrerseits Regress nimmt. Es geht somit faktisch um eine Summe von 4.000 EUR da Versicherung sagt, wenn keine strafrechtliche Verurteilung, dann auch kein Regress....

Die strafrechtliche Verurteilung hat keine Präjudizwirkung für ein späteres zivilgerichtliches Verfahren in der gleichen Sache. Es ist also durchaus möglich dass das Zivilgericht, solltest du es auf eine Zivilklage ankommen lassen, zu einem anderen Ergebnis kommt als das Strafgericht und die Forderung der Versicherung wegen fehlender Einsichtsfähigkeit der Betreuten zum Tatzeitpunkt abweist.

HorstD 29.08.2021 12:06

Wenn eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 359 Nr 5 StPO beabsichtigt ist (siehe dazu auch dieses Urteil https://openjur.de/u/450381.html), dann müsste vorab der Betreueraufgabenkreis auf „strafrechtliche Angelegenheiten“ erweitert werden.

In einem wiederaufgenommenen Verfahren wäre dann zusätzlich der Antrag auf Beiziehung als Beistand, § 149 Abs. 2 StPO zu srellen.

Elektrino 29.08.2021 18:43

Zitat:

Zitat von Pichilemu (Beitrag 136361)
Die strafrechtliche Verurteilung hat keine Präjudizwirkung für ein späteres zivilgerichtliches Verfahren in der gleichen Sache. Es ist also durchaus möglich dass das Zivilgericht, solltest du es auf eine Zivilklage ankommen lassen, zu einem anderen Ergebnis kommt als das Strafgericht und die Forderung der Versicherung wegen fehlender Einsichtsfähigkeit der Betreuten zum Tatzeitpunkt abweist.

Ja, das ist schon vollkommen klar. Der Mitarbeiter von der Versicherung und ich haben diese Möglichkeit schon erörtert. Er war aber zuvorkommenderweise bereit auch auf die Regressforderung zu verzichten, wenn die strafrechtliche Verurteilung aufgehoben wird. Daher hatte ich überlegt erst diesen Weg zu gehen. Der Vorteil beim zivilrechtlichen Weg ist natürlich, dass dort die Rechtsschutzversicherung greifen würde.

Elektrino 29.08.2021 18:54

Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 136367)
Wenn eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 359 Nr 5 StPO beabsichtigt ist (siehe dazu auch dieses Urteil https://openjur.de/u/450381.html), dann müsste vorab der Betreueraufgabenkreis auf „strafrechtliche Angelegenheiten“ erweitert werden.

In einem wiederaufgenommenen Verfahren wäre dann zusätzlich der Antrag auf Beiziehung als Beistand, § 149 Abs. 2 StPO zu srellen.

Danke, den Antrag habe ich gerade ans Gericht gefaxt, parallel werde ich morgen einmal bei der StA und dem Gericht anrufen, mir ist zwar klar, dass dort keine Beratung erfolgen kann aber die übliche Praxis, welche Anforderungen man stellt etc. bekomme ich vielleicht dann doch zwischen den Zeilen raus.

Daneben muss meine Mutter ja auch noch einmal im Krankenhaus auf Kopf und Nieren getestet werden theoretisch ist neben der FTD auch ein Hirntumor etc. möglich. Auch da dürfte es hoffentlich möglich sein, dass in den Arztbericht geschrieben wird, dass die Krankheit schon seit längerer Zeit vorhanden ist. Das müsste dann eigentlich als Tatsache ausreichen. Aus meiner Sicht versteht man unter Tatsachen ja kein Gutachten welches explizit die Schuldunfähigkeit bejaht, sondern es wäre auch ausreichend, wenn das Gutachten sagt, dass keine Einsichtsfähigkeit mehr vorliegt etc... Es muss eben dass, was die SU ausmacht dort so vorliegen.


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