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agw 15.09.2021 13:09

Zitat:

Denn eine Unterbringung in die Psychiatrie ist in aller Regel mit "lebenslang" gleichzusetzen, wer dort eingewiesen wird, bleibt in der Regel bis zu seinem Tod dort und wird nie mehr in Freiheit kommen (anders als etwa bei der Unterbringung nach § 1906 BGB).

Wie kommst du denn auf eine solche Aussage??


Ich hatte hier z.B. schon etlich Betreute aus dem Maßregelvollzug.

HorstD 15.09.2021 14:45

Hallo Pichemu, forensische Unterbringung ist heutzutage eben nicht mehr lebenslang, das ist nun ein ziemlich veraltetes Vorurteil. Und dann schon wieder der Freispruch. Den bekommt niemand, der einer Straftat überführt wurde. Allenfalls Verfahrenseinstellung aus unterschiedlichen Gründen. Ein Verteidiger, der eine Verfahrenseinstellung ohne Behandlungsauflage bei offenkundiger Behandlungsbedürftigkeit ohne Einsicht darin erwirkt, handelt selbst pflichtwidrig. Wobei ja in der Strafjustiz in Verkennung der Möglichkeiten des Betreuers oft alleine die Tatsache der Betreuung als ausreichend für eine positive Prognose angesehen wird, ist es als Betreuer wichtig, gerade diese Fehleinschätzung zu entkräften.

Und übrigens: dass das Strafrecht nicht dem Schutz der Allgemeinheit dient, stimmt auch nicht. Gerade das, die sog. Spezialprävention, ist ein wichtiger Aspekt.

Leuchtturm-H 15.09.2021 15:53

Zitat:

Zitat von Pichilemu (Beitrag 136601)
Denn eine Unterbringung in die Psychiatrie ist in aller Regel mit "lebenslang" gleichzusetzen, wer dort eingewiesen wird, bleibt in der Regel bis zu seinem Tod dort und wird nie mehr in Freiheit kommen


Das sehe ich jetzt anders. Ich habe einige in der Forensik oder sie waren dort. Je nach Straftat war irgendwann die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben.

Florian 16.09.2021 12:22

Zitat:

Zitat von Leuchtturm-H (Beitrag 136605)
Das sehe ich jetzt anders. Ich habe einige in der Forensik oder sie waren dort. Je nach Straftat war irgendwann die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gegeben.

Hallo,

ja, aber ich denke Pichilemu stellt eher auf fortdauernd gefährliche Straftäter ab, Wiederholungstäter schwerer Verbrechenstatbestände pp. Da ist schon was dran. In der Öffentlichkeit wird dann oft die Verkündung der Schuldunfähigkeit und in der Folge die forensische Psychiatrieunterbringung gleichgesetzt mit "man schützt uns nicht vor diesen Tätern". Dem ist nicht so.

Bei manchen Delikten und Konstellationen bedeutet die forensische Unterbringung in der Praxis oft lebenslange Unterbringung ohne das naklar so zu benennen. Nicht selten wird die Allgemeinheit dadurch deutlich besser vor den Tätern geschützt, als dies bei einer Freiheitsstrafe der Fall wäre. Ein verbreiteter Irrglaube, der gerne von unlauteren Populisten missbraucht wird, um Ängste zu schüren.

Zitat:

Zitat von Pichilemu
Aufgabe des Strafrechts ist gerade nicht der Schutz der Allgemeinheit

Doch, das ist eine der Aufgaben (vereinigende General-, Spezialprävention) des Strafrechts, wenn auch u.a. mittelbar durch die Wiedereingliederung des Täters in die Allgemeinheit, der dann eben keine Gefahr mehr darstellt (idealerweise).

Zitat:

Zitat von Pichilemu
Zum Schutz der Allgemeinheit gibt es andere Verfahren, etwa das Verfahren nach § 1906 BGB

Nein, das gerade nicht. Du meinst vermutlich die Regelungen des PsychKG.


MfG Florian


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