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Leuchtturm-H 14.09.2021 20:36

Fremndgefährdender Betreute / Strafrecht
 
Moin,

ich betreue einen paranoid erkranklten äusserst aggressiven Menschen. Er schädigt Passanten, indem er ihnen Flaschen nachwirft, schubst, sexuell belästigt, etc. Die letzte Tat war in der letzten Woche (Alte Dame geschubst, Oberschenkelhalsbruch).

Er sitzt regelmässig seine Zeit nach dem PsychKg ab, lehnt aber eine anständige Behandlung ab.

Strafrechtlich wird gegen ihn mehrfach ermittelt. Ich persönlich halte eine forenische Unterbringung nach § 63 StGB für erforderlich und würde nach meinen Empfinden dem Wohle des Betroffenen dienen.

Wäre es verwerflich, sich an die Staatsanwaltschft zu wenden um die Ermittlungen etwas in Gang zu bringen?

Grüße
vom Leuchtturm

Pichilemu 14.09.2021 20:52

Zitat:

Zitat von Leuchtturm-H (Beitrag 136584)
Wäre es verwerflich, sich an die Staatsanwaltschft zu wenden um die Ermittlungen etwas in Gang zu bringen?

Einen Betreuten hinter seinem Rücken bei der StA anzuschwärzen wenn man selbst nicht Tatzeuge ist ist so ziemlich der schwerste Vertrauensverlust den man anrichten kann.


Das könnte dann, wenn der Betreute einen entsprechenden Pflichtverteidiger bekommt, in einem Betreuerwechsel wegen Ungeeignetheit enden.


Über eine Unterbringung nach § 63 StGB entscheidet allein der Strafrichter. Die Hürden hierfür sind nicht ohne Grund sehr hoch. Ein Antragsrecht hätte allein der Geschädigte als Nebenkläger, nicht aber außenstehende Personen und auch nicht der Betreuer.

Einwilligungsvorbehalt 15.09.2021 10:01

Zitat:

Zitat von Leuchtturm-H (Beitrag 136584)
würde nach meinen Empfinden dem Wohle des Betroffenen dienen.

vs.

Zitat:

Zitat von Pichilemu (Beitrag 136586)
anzuschwärzen ... so ziemlich der schwerste Vertrauensverlust

Spannendende Frage. Aber müsste das Wohl des Betreuten nicht ganz vorne stehen?

HorstD 15.09.2021 10:55

Naja, bei manchen Störungen wäre es objektiv für den Betreuten das Beste, wenn mal eine längerfristige Therapie stattfinden kann. Offensichtlich scheinen die Ärzte nach PsychkG wohl keinen Ausschluss des freien Willens anzunehmen, denn ansonsten wäre eine Verweigerung der Einwilligung nicht maßgeblich.

Und die Wahrheit vor Gericht bei einer Zeugenaussage zu sagen, ist kein Anschwärzen. Hier wirds doch hauptsächlich darum gehen, ob die Strafjustiz auf so etwas wie eine Unterbringung nach § 63 StGB verzichten kann, wenn sie hofft, dass der Betreuer es hinbekommt. Diesen Zahn zu ziehen, ist vollkommen korrekt.

Michael77 15.09.2021 11:31

Eine der elegantesten Lösungen ist in einem solchen Fall, sich an einen Anwalt der Wahl zu wenden, ob er das Mandat als Pflichtverteidiger übernehmen möchte.

Diesen dann so instruieren, dass seine Verteidigungsstrategie auf eine Unterbringung nach § 63 StGB hinausläuft.

Pichilemu 15.09.2021 12:44

Zitat:

Zitat von Michael77 (Beitrag 136596)
Diesen dann so instruieren, dass seine Verteidigungsstrategie auf eine Unterbringung nach § 63 StGB hinausläuft.

Das darf der Pflichtverteidiger gar nicht, ohne gegen seine eigenen anwaltlichen Pflichten zu verstoßen. Aufgabe des Pflichtverteidigers ist es immer, das günstigste Urteil für seinen Mandanten herauszuholen. Eine Verteidigungsstrategie, die gezielt auf eine Unterbringung nach § 63 StGB gerichtet ist, wäre nur dann zulässig, wenn diese Folge ohnehin unvermeidlich ist (wenn es also um Mord o. ä. ginge). Ansonsten muss der Pflichtverteidiger, wo es geht, einen Freispruch herausholen. Dem Wohl des Betreuten außerhalb der konkreten Strafsache ist der Pflichtverteidiger, anders als der Betreuer, nicht verpflichtet.

Michael77 15.09.2021 13:17

Zitat:

Zitat von Pichilemu (Beitrag 136598)
Das darf der Pflichtverteidiger gar nicht, ohne gegen seine eigenen anwaltlichen Pflichten zu verstoßen. Aufgabe des Pflichtverteidigers ist es immer, das günstigste Urteil für seinen Mandanten herauszuholen. Eine Verteidigungsstrategie, die gezielt auf eine Unterbringung nach § 63 StGB gerichtet ist, wäre nur dann zulässig, wenn diese Folge ohnehin unvermeidlich ist (wenn es also um Mord o. ä. ginge). Ansonsten muss der Pflichtverteidiger, wo es geht, einen Freispruch herausholen. Dem Wohl des Betreuten außerhalb der konkreten Strafsache ist der Pflichtverteidiger, anders als der Betreuer, nicht verpflichtet.

Das ist schon klar, der Verteiger weist ja auch nur auf die mögliche Schuldunfähigkeit hin. Der Rest passiert von ganz alleine.

HorstD 15.09.2021 13:22

Wenns wirklich mal die Alternative Freispruch gibt, dann klar. Aber bei den Sachen hier ist ja meist die Täterschaft als solches unstrittig. Da gehts dann um die Schuldfähigkeit. Und da ist es in jeder Hinsicht besser für den Straftäter, die Forensik statt den eigentlichen Knast zu bekommen. Weils im Ersteren wenigstens die Chance zur Gesundung gibt. Wahrscheinlich war die Verfahrenseinstellung gemeint, wird ja oft mit Freispruch verwechselt (vom Straftäter). Verfahrenseinstellung ist für meine Wahrnehmung ein Wegducken der Justiz von einem klaren Standpunkt und bestärkt den Betroffenen nur darin, weiterhin Sch. zu bauen (ist auch im Sinne der Verhaltenstherapie genau das Gegenteil vom Notwendigen). Daher lehne ich das ab. Und kann auch keine ernsthafte verteidigungsstrategie sein. Auch Verteidiger sind Organe der Rechtspflege und müssen an eine Resozialisierung interessiert sein.

Pichilemu 15.09.2021 13:50

Zitat:

Zitat von Michael77 (Beitrag 136599)
Das ist schon klar, der Verteiger weist ja auch nur auf die mögliche Schuldunfähigkeit hin. Der Rest passiert von ganz alleine.

Es gibt keinen Automatismus zwischen "schuldunfähig" und "Unterbringung in der Psychiatrie".

Die Strafgerichte, insbesondere die Strafsenate des BGH haben hier ganz genaue Kriterien entwickelt, wann eine Unterbringung in die Psychiatrie angeordnet werden kann. Gerade wenn es sich um Straftaten der einfachen Kriminalität handelt, also solche, die bei gesunden Straftätern in der Regel mit Geldstrafe geahndet würden, scheitert eine Unterbringung in die Psychiatrie in aller Regel aus. Denn eine Unterbringung in die Psychiatrie ist in aller Regel mit "lebenslang" gleichzusetzen, wer dort eingewiesen wird, bleibt in der Regel bis zu seinem Tod dort und wird nie mehr in Freiheit kommen (anders als etwa bei der Unterbringung nach § 1906 BGB).

Aufgabe des Strafrechts ist gerade nicht der Schutz der Allgemeinheit, denn das wäre mit einer Präventivstrafe gleichzusetzen und Präventivstrafen sind in Deutschland aus gutem Grund verboten. Zum Schutz der Allgemeinheit gibt es andere Verfahren, etwa das Verfahren nach § 1906 BGB, auch wenn diese zugegebenermaßen nicht immer so funktionieren wie sie sollen.



Der Pflichtverteidiger wäre theoretisch sogar verpflichtet, ein Rechtsmittel einzulegen, wenn er der Auffassung ist, dass die Unterbringung in der Psychiatrie im konkreten Fall nicht gerechtfertigt ist und stattdessen ein vollständiger Freispruch erfolgen soll. Zu etwas anderem kann der Pflichtverteidiger nicht verpflichtet werden, auch nicht durch den Betreuer.

Leuchtturm-H 15.09.2021 14:05

Moin,


Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 136595)
Naja, bei manchen Störungen wäre es objektiv für den Betreuten das Beste, wenn mal eine längerfristige Therapie stattfinden kann. Offensichtlich scheinen die Ärzte nach PsychkG wohl keinen Ausschluss des freien Willens anzunehmen, denn ansonsten wäre eine Verweigerung der Einwilligung nicht maßgeblich..


Ich werde darauf verzichten, die STA zu informieren. Diese ermittelt eh schon in etlichen Fällen.


Beiordnungen sind überall auf Hinweis der EU-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2016/1919) angeregt. Die Anregung dürfte durchgehen, da man auch forenisch schaut und evtl. § 20 StGB oder § 21 StGB anzuwenden ist.


Ansonsten ist mein Betreuter recht intelligent, was das PsychKg angeht.


Danke für die Antworten
Der Leuchtturm


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