Dies ist ein Beitrag zum Thema Einstellung des Verfahrens / Auslagen soll Klientin tragen im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
eine Klientin von mir ( wahnhaft ) hat einen Strafbefehl erhalten. Der Strafbefehl als solches ist mir nie ...
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16.09.2021, 15:42 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
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Einstellung des Verfahrens / Auslagen soll Klientin tragen
Hallo Zusammen,
eine Klientin von mir ( wahnhaft ) hat einen Strafbefehl erhalten. Der Strafbefehl als solches ist mir nie zugesandt worden, nur der Bescheid des zu zahlenden Strafgeldes € 1.600,--. ( erkläre mir einer warum das mit den Nachsendeanträgen nicht vernünftig funktioniert. ) Nun, ich habe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, um Übersendung des Strafbefehls gebeten und vorsorglich mitgeteilt das meine Klientin nicht geschäftsfähig ist. ( Vermutlich handelt es sich um einen Verstoß gegen die Corona-Verordnung. Die Masken sind ihr unheimlich ). Jetzt habe ich die Mitteilung erhalten das das Verfahren eingestellt wird wenn meine Klientin die durch das Verfahren entstandenen Auslagen trägt. Worum es tatsächlich ging weiß ich immer noch nicht. Nun, da meine Klientin vermögend ist denke ich das ist okay oder sollte ich auch dagegen, aufgrund der vorliegenden Geschäftsunfähigkeit, vorgehen ? Und ja, im Internet konnte ich nicht recherchieren wie hoch diese Auslagen ungefähr sind, hat da jemand eine Ahnung ? Vielen Dank für eine Rückmeldung und einen schönen Tag noch. :winke |
16.09.2021, 16:40 | #2 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Du kannst den Amtsschimmel ja noch etwas traben lassen.
Teil doch einfach mit, dass du einer Einstellung des Verfahrens dann zustimmen kannst, wenn dir vorher mitgeteilt wird, aus welchem Grund ein Strafgeld verhängt wurde und die zu ersetzenden Auslagen den Betrag von 50,00 EUR nicht übersteigen. Dann erhält du alle Infos die du haben möchtest. |
16.09.2021, 18:06 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 661
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Hallo Rose40,
ein Strafbefehl wg. einer OWI (Maskenverstoß) wird es nicht sein. Zudem auch viell. "etwas mehr", da immerhin Strafbefehl 1.600 €. Von daher wäre ich zunächst vorsichtig dabei, anzunehmen, es handele sich um nur geringe Auslagen. Wer weiß, was da war, ob Zeugen vernommen und entschädigt wurden pp. Bitte doch nochmals ausdrücklich um Auskunftserteilung hinsichtlich des zugrundeliegenden Strafverfahrens und v.a. um Mitteilung der Höhe der Auslagen und um Benennung des Rechtsgrundes dafür, dass dem Betreuten die Auslagen aufzuerlegen waren. Ein berechtigtes Interesse liegt ja insofern vor. Eine Aktenseinsicht hingegen wird nur nach Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes möglich sein. Vorsorglich mal die Erweiterung des AK beim Betreuungsgericht beantragen, die StAen bzw. Strafgerichte sind da oft "kleinlich". Es sei denn, die Betreute kann alles selbst unterzeichnen und Du bereitest nur den Schriftverkehr vor. Trotzdem wäre eine AK-Erweiterung hier ja unschädlich. MfG Florian |
16.09.2021, 19:29 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Bußgelder bei Maskenverstößen liegen zwischen 50 und 500 €. Aber das kommt dann von der Behörde (Stadt/Kreisverwaltung), nicht vom Gericht. Es muss also ein anderer Vorwurf sein. Verfahrenseinstellung ist auf jeden Fall billiger als alles andere. Nur bewiesene Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB wäre noch gut.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
15.10.2021, 14:58 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
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Leute, am Ende war es so einfach... Bei den Auslagen waren ausschließlich die Auslagen meiner Klientin gemeint welche ja nun keine hatte.
Laut Staatsanwaltschaft ergibt sich das schon aus dem Wort " Auslagen". Diese hat immer nur der Betroffene.. Nun, Akte zu. LG Rose |
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