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Schuldunfähigkeit bei Schwarzfahren?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schuldunfähigkeit bei Schwarzfahren? im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmenden, ein autistischer Betreuter (Asperger Syndrom) fährt einmal (!) schwarz (hatte in jüngster Vergangenheit schon einen Strafbefehl erhalten) und ...


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Alt 14.12.2021, 11:26   #1
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 473
Standard Schuldunfähigkeit bei Schwarzfahren?

Liebe Teilnehmenden,


ein autistischer Betreuter (Asperger Syndrom) fährt einmal (!) schwarz (hatte in jüngster Vergangenheit schon einen Strafbefehl erhalten) und erhält nun einen Strafbefehl über 500 €.


Ende Oktober 2021 wurde er in einer Strafsache (schwerer Einbruch) als schuldunfähig freigesprochen.

Ist die Schuldunfähigkeit auch auf das Delikt Schwarzfahren zu übertragen? Bzw. ist es wahrscheinlich, dass er auch hierbei als schuldunfähig freigesprochen werden würde, sollte ich Widerspruch gegen den Strafbefehl erheben?


Herzlichen Dank!
Klima ist offline  
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Alt 14.12.2021, 11:41   #2
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Ja, du solltest Widerspruch gegen den Strafbefehl erheben.

Es gibt jedoch ein paar Punkte, die ich nicht ganz verstehen kann:

- mE ist es nicht üblich, dass man bei einmaligem Schwarzfahren gleich einen Strafbefehl über 500,00 EUR erhält

- wurde in dem abgeschlossenen Verfahren ein Gutachten eingeholt und zu welchem Ergebnis ist dies genau gekommen (Schuldunähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit).

In deinem Widerspruch solltest du auf das Urteil in der anderen Strafsache hinweisen (mit Angabe des Aktenzeichens).
Schnieder ist offline  
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Alt 14.12.2021, 12:02   #3
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 473
Standard

Hallo Schnieder,


der Strafbefehl bezieht sich auf ein einmaliges Schwarzfahren (Wert Fahrschein 4,40 €). Der Betreute hatte eben bereits einen einschlägigen Strafbefehl (zahlreiche Schwarzfahrten) Anfang des Jahres erhalten.


Das Gutachten, und diesem schloss sich das Gericht auch an, lautete: Schuldunfähig.


Meine Frage zielt eben darauf ab, ob ein Delikt eines Alltagsgeschäfts bzgl. der Geschäftsunfähigkeit genauso behandelt wird wie das eines schweren Einbruchs.
Klima ist offline  
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Alt 14.12.2021, 12:21   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,774
Standard

Heißt das, auch der frühere Strafbefehl wegen der vielen Schwarzfahrten wurde auch erfolgreich angefochten?

Schuldunfähigkeit bezieht sich ja nicht auf bestimmte Delikte. Diese spielen nur eine Rolle, wenn eine forensische Unterbringung, § 63 StGB im Raum steht. Da würde Schwarzfahren nicht zählen, Raub aber schon.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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Alt 14.12.2021, 13:29   #5
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 473
Standard

Hallo HorstD,


den ersten Strafbefehl zu Beginn des Jahres hatte ich beglichen, ich war von keiner Schuldunfähigkeit ausgegangen.


Das Gutachten bzgl. des schweren Einbruchs wurde erst danach erstellt.
Klima ist offline  
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Alt 15.12.2021, 18:19   #6
Routinier
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,063
Standard

Hallo,

Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtl. des vorausgegangenen Vergehenstatbestandes. Der im Rahmen des Einbruch-Diebstahls festgestellte Schuldausschluss sollte sich im Kontext der vorliegenden psych. Störung auch auf das vorhergegangene "Schwarzfahren" erstrecken, wenn nicht vorliegende Umstände des Einzelfalls zu einem anderen Ergebnis führen, was ich hier (erstmal) für unwahrscheinlich halte...aber es könnte naklar sein. Würde man dann sehen...


Grüße von Florian
Florian ist offline  
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Alt 17.12.2021, 10:35   #7
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,102
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Das könnte aber auch zu einem Hauptverfahren mit höherer Strafe im Ergebnis führen.

Einen Fachanwalt für Strafrecht befragen halte ich hier für sinnvoll.
Mächschen ist offline  
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Alt 17.12.2021, 14:08   #8
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,478
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Das könnte aber auch zu einem Hauptverfahren mit höherer Strafe im Ergebnis führen.
Ein Wiederaufnahmeverfahren darf in keinem Fall zu einem schlechteren Urteil für den Angeklagten führen, § 373 StPO.
Pichilemu ist gerade online  
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Alt 17.12.2021, 18:32   #9
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,102
Standard

Meines Wissens gilt das nicht für einen Strafbefehl oder liege ich da falsch?
Mächschen ist offline  
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Alt 17.12.2021, 19:22   #10
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,478
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Meines Wissens gilt das nicht für einen Strafbefehl oder liege ich da falsch?
Nein, das verwechselst du mit dem Fall, dass innerhalb der Frist Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt wird. Dann kann das Urteil auch schlechter ausfallen, § 411 StPO. Für das Wiederaufnahmeverfahren gilt das ausdrücklich nicht, hier kann es also in keinem Fall zu einem schlechteren Urteil für den Angeklagten kommen.
Pichilemu ist gerade online  
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