Dies ist ein Beitrag zum Thema Schuldunfähigkeit bei Schwarzfahren? im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmenden,
ein autistischer Betreuter (Asperger Syndrom) fährt einmal (!) schwarz (hatte in jüngster Vergangenheit schon einen Strafbefehl erhalten) und ...
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#1 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 473
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Liebe Teilnehmenden,
ein autistischer Betreuter (Asperger Syndrom) fährt einmal (!) schwarz (hatte in jüngster Vergangenheit schon einen Strafbefehl erhalten) und erhält nun einen Strafbefehl über 500 €. Ende Oktober 2021 wurde er in einer Strafsache (schwerer Einbruch) als schuldunfähig freigesprochen. Ist die Schuldunfähigkeit auch auf das Delikt Schwarzfahren zu übertragen? Bzw. ist es wahrscheinlich, dass er auch hierbei als schuldunfähig freigesprochen werden würde, sollte ich Widerspruch gegen den Strafbefehl erheben? Herzlichen Dank! |
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#2 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Ja, du solltest Widerspruch gegen den Strafbefehl erheben.
Es gibt jedoch ein paar Punkte, die ich nicht ganz verstehen kann: - mE ist es nicht üblich, dass man bei einmaligem Schwarzfahren gleich einen Strafbefehl über 500,00 EUR erhält - wurde in dem abgeschlossenen Verfahren ein Gutachten eingeholt und zu welchem Ergebnis ist dies genau gekommen (Schuldunähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit). In deinem Widerspruch solltest du auf das Urteil in der anderen Strafsache hinweisen (mit Angabe des Aktenzeichens). |
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#3 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 473
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Hallo Schnieder,
der Strafbefehl bezieht sich auf ein einmaliges Schwarzfahren (Wert Fahrschein 4,40 €). Der Betreute hatte eben bereits einen einschlägigen Strafbefehl (zahlreiche Schwarzfahrten) Anfang des Jahres erhalten. Das Gutachten, und diesem schloss sich das Gericht auch an, lautete: Schuldunfähig. Meine Frage zielt eben darauf ab, ob ein Delikt eines Alltagsgeschäfts bzgl. der Geschäftsunfähigkeit genauso behandelt wird wie das eines schweren Einbruchs. |
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#4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,774
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Heißt das, auch der frühere Strafbefehl wegen der vielen Schwarzfahrten wurde auch erfolgreich angefochten?
Schuldunfähigkeit bezieht sich ja nicht auf bestimmte Delikte. Diese spielen nur eine Rolle, wenn eine forensische Unterbringung, § 63 StGB im Raum steht. Da würde Schwarzfahren nicht zählen, Raub aber schon.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 473
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Hallo HorstD,
den ersten Strafbefehl zu Beginn des Jahres hatte ich beglichen, ich war von keiner Schuldunfähigkeit ausgegangen. Das Gutachten bzgl. des schweren Einbruchs wurde erst danach erstellt. |
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#6 |
Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,063
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Hallo,
Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtl. des vorausgegangenen Vergehenstatbestandes. Der im Rahmen des Einbruch-Diebstahls festgestellte Schuldausschluss sollte sich im Kontext der vorliegenden psych. Störung auch auf das vorhergegangene "Schwarzfahren" erstrecken, wenn nicht vorliegende Umstände des Einzelfalls zu einem anderen Ergebnis führen, was ich hier (erstmal) für unwahrscheinlich halte...aber es könnte naklar sein. Würde man dann sehen... Grüße von Florian |
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#7 |
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,102
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Das könnte aber auch zu einem Hauptverfahren mit höherer Strafe im Ergebnis führen.
Einen Fachanwalt für Strafrecht befragen halte ich hier für sinnvoll. |
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#9 |
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,102
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Meines Wissens gilt das nicht für einen Strafbefehl oder liege ich da falsch?
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#10 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,478
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