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Haftantritt + Sicherung der Wohnung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Haftantritt + Sicherung der Wohnung im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend, eine neue Klientin von mir hat heute eine Haftstrafe angetreten. Sie wurde zu 2 Jahren und 6 Monaten ...


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Alt 07.06.2022, 18:39   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
Standard Haftantritt + Sicherung der Wohnung

Guten Abend,
eine neue Klientin von mir hat heute eine Haftstrafe angetreten.
Sie wurde zu 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Nach 6 Monaten soll ein Antrag auf Bewährung gestellt werden.

- der Mietvertrag läuft auf meine Klientin. Die Kinder, 16 und 18 Jahre alt, leben mit in der Wohnung.
- eine Räumungsklage ist, aufgrund nicht geleisteter Mietzahlungen seitens des Jobcenters , bei Gericht eingereicht.

Ich habe folgendes veranlasst:
- Das Jobcenter verlangt einen Nachweis das meine Klientin tatsächlich in der Wohnung gewohnt hat. Ich habe das Sozialgericht eingeschaltet und Kontakt zu dem zuständigen Amtsgericht aufgenommen. ( Die Klage ist unzulässig weil sich die Kündigung aus den, zu Unrecht, nicht geleisteten Zahlungen des Jobcenters ergibt.

- Der Krankenkasse und dem Jobcenter teile ich die Haftaufnahme mit. Meine Klientin erhält dann Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz, die Kinder müssen sich dann freiwillig versichern, ist das so korrekt ?

- Um den Kindern ( und damit auch meiner Klientin ) die Wohnung zu erhalten sollte der Mietvertrag auf die Tochter ( 18 Jahre ) umgeschrieben werden. Oder gibt es da eine andere Möglichkeit ?

- Meine Klientin wollte vor dem Haftantritt noch das Jugendamt einschalten. Die Mitarbeiterin war bis heute nicht zu erreichen. Ich werde das für sie erledigen da sie mich darum gebeten hat.

Es ging jetzt alles sehr schnell. Ein von mir gestellter Antrag auf Strafaufschub wurde nicht gewährt.

Es wäre sehr nett wenn Ihr meine Planung einmal gegenprüfen würdet. Mit Haft habe ich bis jetzt überhaupt keine Erfahrung.

Besten Dank im Voraus und ich wünsche allseits einen schönen Feierabend.

Rose
Rose40 ist offline  
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Alt 07.06.2022, 19:31   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Zitat:
Zitat von Rose40 Beitrag anzeigen
Der Krankenkasse und dem Jobcenter teile ich die Haftaufnahme mit. Meine Klientin erhält dann Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz, die Kinder müssen sich dann freiwillig versichern, ist das so korrekt ?
Das 18-jährige Kind dürfte, sofern es keine eigenen Einnahmen besitzt, selbst leistungsberechtigt nach dem SGB II sein und wäre dann über das JC pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.


Das 16-jährige Kind hätte Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, da es keine Bedarfsgemeinschaft mit dem Geschwisterkind bildet, und wäre dann über § 264 SGB V versichert.


Folglich muss keines der beiden Kinder in die freiwillige Versicherung.


Zitat:
Zitat von Rose40 Beitrag anzeigen
Um den Kindern ( und damit auch meiner Klientin ) die Wohnung zu erhalten sollte der Mietvertrag auf die Tochter ( 18 Jahre ) umgeschrieben werden. Oder gibt es da eine andere Möglichkeit ?
Das sollte nicht notwendig sein (und ich bezweifle dass sich der Vermieter überhaupt darauf einlassen würde). Zwar wird die Betreute keine Miete vom Amt bekommen können, solange sie selbet in Haft ist, die Kinder, die weiterhin in der Wohnung leben, würden aber jeweils die Hälfte der Miete erhalten.


Das natürlich nur für den Fall dass es gelingt die Räumungsklage aus der Welt zu schaffen. Und es stellt sich noch die Frage ob die Wohnung überhaupt für einen Zweipersonenhaushalt angemessen ist - anderenfalls müssten die Kinder sogar noch umziehen.


Zitat:
Zitat von Rose40 Beitrag anzeigen
Meine Klientin wollte vor dem Haftantritt noch das Jugendamt einschalten. Die Mitarbeiterin war bis heute nicht zu erreichen. Ich werde das für sie erledigen da sie mich darum gebeten hat.
Das wird sogar ganz dringend notwendig sein, denn für das 16-jährige Kind wird eine Vormundschaft angeordnet werden müssen.


Ich würde nicht damit rechnen dass das 18-jährige Geschwisterkind zum Vormund bestellt wird. Eher wird in der Familie geschaut ob jemand die beiden Kinder aufnehmen kann. Gibt es einen Vater? Was ist mit Großeltern?


Sollte es hart auf hart kommen und der Vermieter die Räumungsklage durchbekommen wird es am Jugendamt liegen für die beiden Kinder eine Unterbringungsmöglichkeit zu finden. Beide Kinder haben Anspruch auf Hilfe zur Erziehung; für das 16-jährige Kind gilt das sowieso, aber auch das 18-jährige Kind sollte in dieser Konstellation Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige haben.
Pichilemu ist offline  
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Alt 07.06.2022, 19:54   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
Standard

Das fällt doch nicht vom Himmel, was war denn mit der vorherigen Ladung zum Haftantritt? Um so was sollte man sich vorher kümmern.

Auf jeden Fall (wegen der 16 jährigen) das Jugendamt verständigen, es ist doch wahrscheinlich unverzüglich Heimaufnahme nötig, uU Feststellung des Ruhens der elterl. Sorge, § 1674 BGB (FamG und Einsetzung Vormund), muss sich Jugendamt drum kümmern. Wovon leben dir Mädchen, Azubis, Schüler, Studentem. Evtl kümmert sich das Jugendamt auch noch um die 18jährige (§ 41 SGB VIII). Zur KV siehe § 40 SGB VIII.

Zum Wohnungserhalt evtl Sozialhilfe.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 08.06.2022, 19:58   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
Standard

Moin moin


Da kann man nur hoffen, dass das Jugendamt sich Mühe gibt, was wirklich nicht immer der Fall ist oder in die richtige Richtung geht.

Was die Vormundschaft für das 16-jährige Kind angeht, kannst Du auch einen Eilantrag an das Betreuungsgericht stellen und mußt nicht auf das JA warten.



Wenn das JA in Deiner Gegend als nicht so fit bekannt sein sollte, kannst Du dem Betreuungsgericht auch den Hinweis geben, dass besser ein Vormund ausserhalb des JA bestellt werden sollte.

Begründung: Es werden voraussichtlich eine Reihe von Anträgen notwendig werden, die der Vormund des JA gegen seine eigene Behörde stellen müßte. Damit sind wir im hiesigen BEzirk schon oft durchgekommen.


Wie sieht es mit einer Betreuung für das ältere Kind aus? Fit oder vielleicht doch sinnvoll?
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Du die Betreuerin für die Mutter und nicht für die Kinder bist, sie sonst aber an der Backe hast.



MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 09.06.2022, 09:49   #5
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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Bezgl. der Wohnraumsicherung wäre es sehr sinnvoll einen Fachanwalt Sozialrecht einzuschalten, so dass dieser einen eA Antrag bzgl. der nicht gezahlten Miete stellt. Wenn der Mietrückstand erstmal aus der Welt ist, bekommt man die Räumungsklage ggf. abgewendet.
__________________
"SIE sind doch der Betreuer? SIE machen das jetzt!"
ufzeer ist offline  
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Alt 09.06.2022, 10:14   #6
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
Standard

Hallo,

Grundsätzlich: Es gibt auch einen Sozialdienst in den Haftanstalten. Der kennt sich mit solchen Fragen aus und sollte professionelle Unterstützung leisten.

mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 14.06.2022, 19:54   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
Standard

Guten Abend Zusammen,

vielen Dank für Eure Rückmeldungen, es sind wie immer wertvolle Tipps dabei. Nichts desto trotz fliegt mir die ganze Sache um die Ohren.

Vorab eine dringende Frage: Das Gericht, bei welchem die Räumungsklage anhängig ist, hat mir eine Abschrift der Klage zugesandt. Hierauf soll ich binnen zwei Wochen mitteilen ob ich mich ( bzw. meine Klientin ) gegen die Klage verteidigen will.

Grundsätzlich ist die Klage des Vermieters ja zulässig. Die Klageschrift kann nicht beanstandet werden. Es ist ja das Jobcenter welches ich " anklage " aber das muss egal sein oder ? AAH, ich kann mich nicht richtig ausdrücken. Hoffe Ihr wisst was ich meine.


DANN: gemäß §569 BGB ist die fristlose Kündigung unwirksam wenn spätestens nach Ablauf von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs..etc. etc.
Heißt Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruch = Einreichen der Räumungsklage bei Gericht ?? Ich hoffe es...

Für jede Rückmeldung den allerbesten Dank. Mir qualmt der Kopf.

Ich wünsche allseits einen schönen Abend.
Rose

P.S. Jugendamt war heute da und sieht keinerlei Handlungsbedarf...
Ich erzähle morgen ausführlicher..
Rose40 ist offline  
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Alt 14.06.2022, 20:04   #8
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Zitat:
Zitat von Rose40 Beitrag anzeigen
Vorab eine dringende Frage: Das Gericht, bei welchem die Räumungsklage anhängig ist, hat mir eine Abschrift der Klage zugesandt. Hierauf soll ich binnen zwei Wochen mitteilen ob ich mich ( bzw. meine Klientin ) gegen die Klage verteidigen will.
Wenn du diese Frage mit nein beantwortest, ergeht ein Anerkenntnisurteil gegen die Betreute und der Käse wäre gegessen. Dann säßen die Kinder morgen auf der Straße.


Meines Erachtens darf, solange das 16-jährige Kind noch keinen Vormund hat, eine Entscheidung in der Sache gar nicht ergehen. Denn Vollstreckungsmaßnahmen setzen die Prozessfähigkeit des Schuldners voraus, und ein 16-jähriges Kind ist nicht prozessfähig. Das Gericht müsste also erst die Bestellung des Vormunds abwarten - und dann könnte sich der Vormund ggfs. gegen die Räumungsklage verteidigen.


Abgesehen davon dürfte der Rauswurf eines Kindes, das keine erziehungsberechtigten Eltern hat, bereits gänzlich unzulässig sein. Kinder dürfen in Deutschland jedenfalls nicht alleine auf die Straße geworfen werden.
Pichilemu ist offline  
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Alt 14.06.2022, 20:55   #9
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,284
Standard

1. Dem Gericht mitteilen, dass man sich verteidigen wird.
2. Fachanwalt suchen.
Mächschen ist offline  
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Alt 14.06.2022, 20:58   #10
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
2. Fachanwalt suchen.
Dürfte in dem Fall problematisch sein. PKH gibt es für die Mutter nicht, weil die Rechtsverteidigung offensichtlich aussichtslos ist (grundsätzlich in allen Räumungsfällen), und soweit die Kinder betroffen sind, kann die TEin diesen Antrag nicht stellen, weil sie nicht berechtigt ist, die Kinder der Betreuten zu vertreten.
Pichilemu ist offline  
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