Dies ist ein Beitrag zum Thema Pflichtverteidiger im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
der StA ermittelt und will Akteneinsicht. Ich schreibe dorthin und bekomme die Antwort "Herr RA X ist als Pflichtverteidiger ...
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30.09.2022, 22:12 | #1 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
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Pflichtverteidiger
Moin,
der StA ermittelt und will Akteneinsicht. Ich schreibe dorthin und bekomme die Antwort "Herr RA X ist als Pflichtverteidiger bestellt - die Rechte sind gewahrt". RA X hat angeblich keine Anklageschrift erhalten. Wieso ohne anklage ein Pflichtverteidiger? |
01.10.2022, 00:54 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
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Seit der Pflichtverteidigerreform 2021 kann der Pflichtverteidiger bereits im Ermittlungsverfahren, also vor Eröffnung der Anklage, bestellt werden, wenn offensichtlich ist, dass sich der Verdächtige im Ermittlungsverfahren nicht selbst verteidigen kann. Das ist hier offenbar geschehen.
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02.10.2022, 20:35 | #3 |
Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 4,381
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Hat er Einsicht in das Ermittlungsverfahren? Muß er Auskunft erteilen?
Ich wüsste gerne, was da los ist - zumal ich Einsicht in die Betreuungsakte gewähren soll. |
02.10.2022, 20:45 | #4 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
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Grundsätzlich hat der Pflichtverteidiger ein Recht auf Akteneinsicht, sofern dem nicht ermittlungstaktische Gründe entgegenstehen. Stünde etwa ein Untersuchungshaftbefehl oder eine Hausdurchsuchung im Raum, dürfte die Akteneinsicht verweigert werden. Im Regelfall wird sie aber gewährt.
Ob der Pflichtverteidiger dem Betreuer Auskunft gewähren muss ist eine andere Sache. Grundsätzlich muss er das nur dem Betreuten, alles andere liegt in seiner Verantwortung. Es wäre zumindest sinnvoll um die Frage zu klären, ob die Einsicht in die Betreuungsakte dem Betreuten als Verdächtigen eher schaden würde oder ob sie nützlich wäre (z. B. wegen einer möglichen Schuldunfähigkeit, die sich aus dem Sachverständigengutachten ergeben würde). |
04.10.2022, 17:18 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 118
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Ich würde einen (Eil?)Antrag auf Erweiterung der Aufgabenkreise um "Strafrechtliche Angelegenheiten" stellen. Das hat mir bislang die Kommunikation mit den Pflichtverteidigern / der SA immer sehr erleichtert.
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04.10.2022, 22:47 | #6 |
Routinier
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04.10.2022, 23:19 | #7 |
Stammgast
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05.10.2022, 08:56 | #8 |
Moderator
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So sehe ich das auch, OWis sind ja die „Straftaten des kleinen Mannes“, wurden erst 1975 aus dem Strafgesetzbuch entkriminalisiert und so halb/halb in ein verwaltungsmäßiges Verfahren überführt. Sie sind im übrigen nicht Fisch und nicht Fleisch. Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht, das OWiG ist weiterhin an der Strafprozessordnung orientiert und im Falle des Rechtsmittels entscheidet nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Amtsgericht. Deshalb ist „Behördenangelegenheiten“ auch nicht recht passend. Schwarzfahren soll ja demnächst vom Strafrecht ins OWiG versetzt werden (was auch angesichts der verstopften Knäste wegen Ersatzfreiheitsstrafen gegen Schwarzfahrer auch sinnvoll ist).
Übrigens darf man Ordnungswidrigkeiten nicht mit ordnungsbehördlichen Maßnahmen verwechseln; letztere stehen in den (Polizei- und) Ordnungsbehördengesetzen der Länder. Das ist ein echtes Verwaltungsverfahren; auch davon können Betreuer betroffen sein.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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