Dies ist ein Beitrag zum Thema Strafanzeige gegen Betreuer im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
was für Auswirkungen hat eine Strafanzeige, die von einem Verwandten des Betreuten gegen den Betreuer erfolgt, (wegen Körperverletzung ...
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21.06.2024, 23:59 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 06.05.2013
Ort: Hessen
Beiträge: 126
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Strafanzeige gegen Betreuer
Hallo zusammen,
was für Auswirkungen hat eine Strafanzeige, die von einem Verwandten des Betreuten gegen den Betreuer erfolgt, (wegen Körperverletzung durch Unterlassen), auf die Registrierung? Der Betreuer ist tatsächlich unschuldig, die Anzeige erfolgt dennoch. Viele Grüße Ruby |
22.06.2024, 11:16 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,731
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Solange der Betreuer nicht verurteilt wird, kann ihm die Betreuungsbehörde dies nicht vorhalten, aber ggf. ist ein Betreuerwechsel dennoch angebracht.
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22.06.2024, 13:11 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,931
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Moin moin
Eine Strafanzeige hat erst einmal überhaupt keine Auswirkung auf die Eignung der BetreuerInnen. Eine Verurteilung schon eher, aber auch nicht unbedingt. Da kommt es schon drauf an, worum es ging. Strafanzeigen können durchaus auch einen guten Ruf der BetreuerIn begründen. Es gibt immer wieder irgendwelche gierigen Angehörigen, Vermieter oder sonstige Vollpfosten, die sich durch die BetreuerInnen vom Geld der Betreuten ferngehalten fühlen und das ändern wollen. So was gibt es sehr oft. Das man das Spielchen bis zur Strafanzeige treibt, ist glücklicherweise eher selten. Die Betreuten vor solchen Leuten zu schützen, gehört auch zu den Aufgaben der Betreuung. Wer unter solchen Bedingungen besteht, braucht sich keine Sorgen zu machen, dass er/sie keine Betreuungen mehr bekommt. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
22.06.2024, 14:24 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,410
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Als Berufsbetreuer muss man Strafanzeigen unverzüglich seiner Stammbehörde anzeigen, § 25 Abs. 1 BtOG, egal ob sie für begründet hält oder nicht. Ob man schuldig ist, hängt ja vom Ausgang des Verfahrens ab.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
26.06.2024, 18:23 | #5 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 879
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27.06.2024, 18:09 | #7 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 879
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Neben § 323 StGB auch interessante Gesetze. Mich würde hier mal eine Fortbildung interessieren.
Gerade bei meinen kreativen Betreuten ohne Angehörige und ohne Krankheitseinsicht habe ich schon öfter eine Notlage gesehen und ein Notruf abgesetzt. Leider wird das bei der Vergütung nicht berücksichtigt, dass wir irgendwie auch Lebenskontrollen machen oder den richtigen Zeitpunkt erwischen müssen, damit ein Betreuter ins Krankenhaus geht. |
28.06.2024, 13:56 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,410
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Doch, die Funktion als (strafrechtlicher) Beschützergarant ist und war immer schon integraler Bestandteil der Betreuung (und zuvor schon der Vormundschaft). Das ist also nichts neues im Sinne von „schon wieder was, was nicht vergütet wird“. Sondern es war schon immer dabei. Ein Betreuer, den nicht interessiert, dass dem Betreuten eine schwere Gefährdung droht, hat wohl seinen Beruf verfehlt. Ob man immer (effektiv) helfen kann, ist eine andere Frage. Aber wenn etwas passiert ist, muss man sich schon Gedanken darüber machen, warum es dennoch passiert ist. Da reicht es nicht aus, zu sagen, als Betreuer ist mir das egal.
Um sich mal vertiefter damit zu befassen, empfehle ich diesen Beitrag (ja, der ist noch aktuell, auch wenn er aus 2010 ist): https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Medi...antwortung.pdf
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
28.06.2024, 14:06 | #9 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,410
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Zur Ergänzung: das Landgericht Potsdam hat mal dem Betreuer eine strafrechtliche Garantenpflicht abgesprochen. Die Betreute war hilflos zu Hause verstorben. Ich finde die Argumentation allerdings nicht korrekt.
Das Gericht weist aber auch auf gegenteilige Aufassungen hin und sieht den Betreuer vor allem als entlastet an, weil ein Vertrag über die ambulante Krankenpflege bestand und dieser Pflegedienst nicht rechtzeitig bei Nichterreichbarkeit der Betreuten Alarm geschlagen hat. Und sich der Betreuer darauf verlassen durfte, dass durch diesen Pflegedienst im Eilfall schon für Abhilfe hätte gesorgt werden. Das wiederum ist korrekt und nachvollziehbar. Wens interessiert: https://gerichtsentscheidungen.brand...cheidung/17400
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28.06.2024, 16:03 | #10 | |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 879
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Zitat:
und danke für den Hinweis. Dann mache ich ja alles richtig und muss mich nicht ärgern. Die Vergütung alleine war nie der Grund, dass ich mein Beruf (Amt) mag, bzw. steht die Vergütung nicht im Vordergrund. Auch dass man den einen oder anderen wahrscheinlich schon mal das Leben gerettet hat, stand nie im Vordergrund. Der Leuchtturm |
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