Dies ist ein Beitrag zum Thema Neues Strafverfahren gegen Betreuer im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ja, die Sache wird ja derzeit auf allen Betreuerkanälen intensiv diskutiert. Die Sache mit den Zweifeln an der Kausalität dürfte ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#51 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,529
|
Ja, die Sache wird ja derzeit auf allen Betreuerkanälen intensiv diskutiert. Die Sache mit den Zweifeln an der Kausalität dürfte sicher im Rechtsmittelverfahren zur Sprache kommen. Aber erst mal muss überhaupt das schriftliche Urteil mit Gründen vorliegen.
Dass der Betreuer bei PsychKG-Unterbringungen nur am Rande beteiligt ist, stimmt auch; müsste aber zumindest vor dem Betreuungsgericht Gehör erhalten (§§ 315, 320 FamFG gelten auch für PsychKG-Sachen). Und die einzelnen PsychKGe sehen auch (etwas unterschiedlich von Land zu Land) eine Einbindung des Betreuers vor (hier §§ 17, 18 PsychKG NRW). Aber es dürfte stimmen, was in diesen Tagen bereits von vielen Betreuern genannt wurde: weitgehende Ignoranz von Ärzten ggü Betreuern, vor allem wenn zu erwarten steht, dass diese für eine Fortsetzung der stat. Behandlung plädieren. Nun scheint gerade in diesem Fall der Arzt mal die Kommunikation mit dem Betreuer tatsächlich versucht haben. Und der Betreuer scheint die kurz vorher stattgefundene Chat-Kommunikation verschwiegen zu haben (ich frage mich, ob er glaubte, eine Schweigepflicht zu haben?). Ob die Krhs.behandlung sonst fortgesetzt worden wäre, wird niemand mit Sicherheit mehr rausfinden können. Es ist ja wohl auch kein Zufall, dass der Arzt zur Zeugenaussage bereit war, obwohl parallel auch gegen ihn ermittelt wird. Zeuge als Mitbeschuldigter? Ist diese Kombination überhaupt möglich? Aus Sicht des Arztes gab es natürlich keine bessere Möglichkeit, sich einen schlanken Fuß zu machen.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
#52 | |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 264
|
Zitat:
Aber wenn es eine BGB-Unterbringung ist, ist sehrwohl der Betreuer derjenige, der unterbringt! Also, der Richter entscheidet über die Genehmigung, der Arzt dient als Sachverständiger (für die Entscheidung des Richters und des Betreuers). Also funfact: eigentlich sind die Ärzte eher noch Erfüllungsgehilfen für uns und nicht umgedreht
|
|
|
|
|
|
|
#53 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,529
|
Zur Info: das AZ des Landgerichts Aachen lautet: 52 Ks 22/25. Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor. Rechtsmittel ist beabsichtigt.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
#54 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 31
|
Das Urteil LG Aachen vom 11.03.2026 - 52 Ks- 401 Js 384/25 - 22/25 wurde inzwischen veröffentlicht.
|
|
|
|
|
|
#55 | |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,529
|
Zitat:
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
|
#56 | |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 106
|
Zitat:
Also ich habe bei meinen wenigen bisherigen Fällen das Gutachten immer vor dem Erstgespräch durchgelesen. Damit ich zumindest schon einen Überblick bekomme, was mich erwarten wird. Ist das wirklich gängige Praxis, dass diese irgendwann ignoriert werden? Davon abgesehen ist das Urteil durchaus verständlich für mich. In diesem Fall hat der Betreuer schließlich aktiv auf Nachfrage eine Suizidalität verneint, obwohl er davon gewusst hat. Und dazu noch die Betreute dazu ermutigt. Von daher mache ich mir keine Sorgen, dass dieses Urteil als Refernz verwendet wird, um unerwartete und unangekündigte Suizide Betreuern anzuhängen. |
|
|
|
|
|
|
#57 | |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,529
|
Zitat:
-Gutachten (und Sozialbericht der Behörde) werden in der Regel nicht unaufgefordert übersandt. Daraus schließen Betreuer, sie dürften das gar nicht lesen (Datenschutz), was ein Irrtum ist. -Sofern der Betreuer überhaupt weiß, dass er ein Akteneinsichtsrecht nach § 13 FamFG hat, machen es Gerichte auch oft nicht einfach. Die Papierakte zu übersenden, ist unüblich (§ 13 sieht nur Anwälte und Behörden als berechtigt an). - Seit Corona ist es fast nicht mehr möglich, mal zwischendurch zum Gericht zu gehen, sonderm nur noch mit Termin. Wenn die Akte nicht eh im Chaos beim Richter liegt. Oder auch beim Landgericht, weil jemand Beschwerde eingelegt hat. - wenn man dann da ist, gestatten manche Gerichte keine Handyfotos und die zustehenden Kopien (gegen Cash) kriegt man auch nicht sofort, sondern erst Wochen später. - dann gibt es noch die Variante, dass manche Gerichte meinen, man dürfte das Gutachten nur lesen, wenn man die Gesundheitssorge hat. Was völliger Quatsch ist. Braucht man für jeden Aufgabenbereich. Ggf müsste man gegen die Verweigerung der (vollständigen) Akteneinsicht dann auch noch Rechtsmittel einlegen. - mit der elektronischen Akte und dem Akteneinsichtsportal soll das besser werden. Mal sehen. Jedenfalls ist das Urteil schon mal gut, wenn das eigene Gericht mauert. Es soll aber vereinzelt auch super kooperativ laufen.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
|
#58 | |
|
Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,165
|
Zitat:
Ich habe bei meinen drei Gerichten da nie Probleme gehabt und hätte auch eigentlich (von Ausnahmen mal abgeehen) nicht gedacht, dass es andernorts anders läuft. Nach Erhalt des Eingangsbeschlusses bestätige ich grds. die Übernahme der Betreuung und fordere Sozialbericht und Gutachten an. Problem ist manchmal, dass das Gutachten zwanzig Jahre o. älter ist und daher lediglich das aktuellste ärztl. Attest (zur Fortführung der Betreuung) vorgelegt wird. Da steht, abgesehen von ein paar Kreuzchen und zwei/drei Satzbausteinen, naklar nix sinnvolles drin...MfG von Florian |
|
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|