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Strafverfahren gegen Betreuten, Betreuer als Verteidiger, Kostenfrage

Dies ist ein Beitrag zum Thema Strafverfahren gegen Betreuten, Betreuer als Verteidiger, Kostenfrage im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, der unter rechtlicher Betreuung u.a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten mit einem angeordneten Einwilligungsvorbehalt stehende M. wurde am heutigen ...


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Alt 09.04.2025, 21:49   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.05.2023
Beiträge: 51
Standard Strafverfahren gegen Betreuten, Betreuer als Verteidiger, Kostenfrage

Moin,



der unter rechtlicher Betreuung u.a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten mit einem angeordneten Einwilligungsvorbehalt stehende M. wurde am heutigen Tag von seinem rechtlichen Betreuer F. aufgrund des Eingangs einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung kontaktiert. Beide waren mehr als irritiert von diesem Schreiben, denn diesem konnte weder Tatort noch Tatzeitpunkt und auch nicht der Anzeigenerstatter entnommen werden. F. versuchte über die ermittelnde Kommissarin dies zu erfahren, das sich diese nun aber im Home Office befand, hatte sie keinen direkten Zugang zur Papierakte und konnte daher diese Fragen nicht beantworten. Dies wird am morgigen Tage nachgeholt. F. hat sich, weil er von der Unschuld seines Klienten überzeugt ist, denn dieser hat sich noch nie einer Person gewaltsam genähert, geschweige denn eine solche körperlich attackiert, zum Verteidiger bestellt und Akteneinsicht beantragt, denn er ist Rechtsanwalt.



Die Frage ist nun, ob diese Tätigkeit von der Betreuervergütung umfasst ist oder ob der Betreute M. die Kosten für diese Vertretung privat entrichten müsste.


Vielen Dank für die Beantwortung der Frage.
Betreutmick ist offline  
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Alt 09.04.2025, 22:37   #2
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,598
Standard

Von der pauschalen Vergütung dürfte das nicht umfasst sein, weil ein normaler Mensch an der Stelle wohl einen Rechtsanwalt beauftragen würde, wenn nicht gerade was offensichtliches Faul ist (wie z.B. Günter Meier hat geschlagen, Günther Müller wurde vorgeladen und kennt den Sachverhalt) heißt aber nicht, dass der Betroffene auch zahlen muss, Stichwort Betreuer/RA vergisst Rechnung, Rechtsschutzversicherung, Beratungshilfe, etc.
Mächschen ist offline  
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Alt 09.04.2025, 22:40   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.05.2023
Beiträge: 51
Standard

Es gibt für Strafverfahren doch keine Beratungshilfe, oder? M weiß wirklich nicht worum es geht, er ist entsetzt über diese Anzeige. Das heißt, sobald M. seinen Betreuer F. eine Vollmacht für diese Sache unterschreibt, erteilt er ihm auch ein Mandat, die Rechnung müsste er infolge dessen privat entrichten, korrekt? Rechtsschutzversicherung besteht keine, denn M. bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente sowie aufstockende Leistungen des Sozialamtes gem. SGB XII. An eine Rechtsschutzversicherung denkt er aufgrund der Kosten zuletzt.
Betreutmick ist offline  
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Alt 09.04.2025, 22:53   #4
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,598
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Bezüglich Beratungshilfe ist das hier ein Grenzfall, die gibt's für die Beratung, die Akteneinsicht gehört aber im Grunde genommen nicht dazu, es ist aber durchaus möglich, dass das der Rechtspfleger durchwinkt.

Für die anwaltliche Leistung darüber hinaus dürfte § 1877 BGB gelten.
Mächschen ist offline  
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Alt 09.04.2025, 22:55   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.05.2023
Beiträge: 51
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Das bedeutet M. müsste für diesen Aufwendungsersatz aufkommen? Das wird schwer, wenn er von Rente und Sozialhilfe lebt und hiervon keine solchen Kosten bezahlt werden können. Wie soll das bitte funktionieren? Diese Kosten kann M. unmöglich ersetzen, das weiß der Betreuer aber auch, denn immerhin kümmert er sich um die Finanzen des M., der nicht grundlos auch einen Einwilligungsvorbehalt hat.
Betreutmick ist offline  
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Alt 09.04.2025, 23:02   #6
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Wenn der Betreute mittellos ist, zahlt die Staatskasse die Wahlverteidigervergütung zusätzlich zur regulären Betreuervergütung.


Voraussetung: der Betreuer hat zuvor erfolglos versucht, sich selbst zum Pflichtverteidiger für den Betreuten bestellen zu lassen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 09.04.2025, 23:05   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.05.2023
Beiträge: 51
Standard

Nun ja, der Betreuer hat, als er mit M. telefonierte auch zeitgleich mit der Polizei gesprochen und sich dort zum Verteidiger bestellen lassen. Ist das nun eine Pflichtverteidigung, oder nicht? M. hatte natürlich nichts dagegen, denn er kennt seinen Betreuer nun insgesamt sechs Jahre und vertraut ihm daher. M. möchte auch keinen anderen Anwalt, denn bei einem anderen wäre er unsicher, ob dieser die seinen Aufgaben und Verantwortung genauso gut nachkommen würce, wie sein Betreuer F.
Betreutmick ist offline  
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Alt 09.04.2025, 23:16   #8
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,598
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Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
Wenn der Betreute mittellos ist, zahlt die Staatskasse die Wahlverteidigervergütung zusätzlich zur regulären Betreuervergütung.


Voraussetung: der Betreuer hat zuvor erfolglos versucht, sich selbst zum Pflichtverteidiger für den Betreuten bestellen zu lassen.
Das gilt für das gerichtliche Verfahren, da sind wir noch nicht.

Aber die Zahlung als Aufwendungsersatz aus der Staatskasse müsste auch gehen, wenn hier Beratungshilfe nicht bewilligt wird oder?
Mächschen ist offline  
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Alt 09.04.2025, 23:18   #9
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.05.2023
Beiträge: 51
Standard

M. wüsste nicht, wie das sonst gehen soll. Wo nichts ist, kann man auch nichts holen, daher würde der Betreuer, sollte die Übernahme aus der Staatskasse abgelehnt werden, auf den Kosten sitzen bleiben. Wie soll es anders gehen? M. kann sich keinesfalls selbst verteidigen.
Betreutmick ist offline  
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Alt 10.04.2025, 09:14   #10
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Das gilt für das gerichtliche Verfahren, da sind wir noch nicht.
Einen Pflichtverteidiger kann man auch schon im Ermittlungsverfahren bekommen, §§ 141, 142 StPO.
Pichilemu ist offline  
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Stichworte
betreuung, strafverfahren, vertretung durch betreuer

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