Dies ist ein Beitrag zum Thema Deutschlandticket im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Vielleicht kennt sich jemand aus:
Die B hat ein Deutschlandticket als APP. Ist auch bezahlt.
Eine Bekannte (!!) fährt mit ...
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#1 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,159
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Vielleicht kennt sich jemand aus:
Die B hat ein Deutschlandticket als APP. Ist auch bezahlt. Eine Bekannte (!!) fährt mit dem Ticket und hat keinen Ausweis, wird überprüpft. Jetzt gilt das als Fahren ohne Fahrschein und sie soll den vollen Fahrpreis entrichten. Falls wichtig: EiWi in der Vermögenssorge. (da Beförderungsverträge ja unwirksam sind - gilt aber nur bei Schwarzfahrten) Ich sehe eigentlich nicht ein, dass hier der volle Fahrpreis noch zu entrichten ist. Ich weiß auch nicht, ob dem Schaffner deutlich wurde, dass nicht die B fuhr. Und offenbar war die APP ja lesbar, sonst wäre die B nicht identifizierbar gewesen. |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,532
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Verständnisfrage: gehts gegen die Betreute oder deren Bekannte, die ja die Schwarzfahrerin war?
Und wenn gegen die Betreute; warum dann: Benutzung eines Zugs, in dem das D-Ticket nicht gilt (IC/ICE) oder verbotene Gebrauchsüberlassung an einen Dritten? Im übrigen gehts nicht um eine Strafsache: das erhöhte Beförderungsentgelt wird zwar als VertragsSTRAFE bezeichnet, ist aber eine vertragliche Nebenbestimmung (AGB).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,633
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Falls der Betroffene mit Einwilligungsvorbehalt schwarz gefahren ist, kommt man nicht aus dem erhöhten Beförderungsentgelt raus wie bei Minderjährigen?
Aber das ist gleichzeitig auch ein Vergehen... |
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#4 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,308
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Moin,
ich habe enige Meschelein, die es nicht hinbekommen, das Deutschlandticket oder Wertmarke vorzulegen. Dann widerspreche ich dem erhöhten Fahrgeld und lege die notwendigen Sachen bei. Die Erhöhung fällt dann häufig weg und es bleibt der reguläre Fahrpreis. Hier scheint es sich aber wohl eher um die Falschangaben der Personailen zu handeln, wenn die Bekannte Zug gefahren ist. Hat der Schaffner die Personailien des Inhabers des Tickets aufgenommen und nicht die Personailien des Fahrgastes? Dann würde ich auf den Fehler hinweisen und das erhöhte Fahrgeld zurückweisen, bzw. man möge das dem richtigen Fahrgast zuordnen. Der Leuchtturm |
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#5 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,633
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Wenn ein gültiges personengebundenes Ticket vorhanden war, aber bei Kontrolle nicht vorgelegt werden konnte, aber im Nachhinein, beträgt das erhöhte Beförderungsentgelt 7 Euro statt min. 60 Euro und auch der Bestand des Erschleichens von Leistungen ist nicht erfüllt.
Wenn aber beispielsweise der Betroffene geschäftsunfähig ist oder ein Einwilligungsvorbehalt besteht, kann es mangels Vertrages erst gar nicht zu einem erhöhten Beförderungsentgelt kommen, was aber ggf. bleibt, ist Normalpreis ohne Rabatte sowie der Straftatbestand. Wenn sich das Unternehmen an den falschen, also nicht den Fahrgast gewendet hat, braucht man nur bestreiten, der Fahrgast gewesen zu sein, man braucht nicht den Dritten ausliefern. |
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#6 |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1,068
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#7 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,159
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Die Bekannte hatte das Handy meiner B.
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