Dies ist ein Beitrag zum Thema Schusswaffe gefunden im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von 1aFussel
Also die Beamten wollen natürlich wissen, was drin ist. Wenn ich zustimme, dass der geöffnet wird, ...
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,169
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Zitat:
so hast Du es nun auf Anraten des Gerichtes gemacht und es wird alles seinen Gang gehen, kein Problem! Michael77 lag trotzdem m.E. insofern richtig, kommt ein bisschen auf den Willen des Klienten an. Wie ich bereits geschrieben hatte, ist ja auch kein Geheimwissen: Niemand muss sich selbst belasten. Das stand vorliegend aber grds. wohl zu befürchten... Andererseits hat Dein geistig völlig fitter Klient das ja selbst kundgetan, allerdings nicht ggü. Polizei oder StA. Wollte er auch das? Oder wollte er nur mal bei den Heimschwestern "den Dicken machen"? Das wäre ja maßgeblich für Dein (Nicht)Einwilligen. Wobei Dein Klient das ja grds. scheinbar alles selber könnte (und vorrangig dann auch müsste und nicht Du an seiner statt). Ist keine (besonders schwere) "Katalogstraftat", keine Gefahr für Leib und Leben Dritter o.ä. Über Letzteres könnte man ganz evtl. noch streiten...Aber selbst dann würde ja Polizeirecht bzw. die StPO greifen. Durchsuchung, Sicherstellung, ggf. Beschlagnahme. Da könnte man dann in die Sicherstellung einwilligen, um eine Beschlagnahme zu vermeiden. Letztlich aber recht egal. Ich sehe jedenfalls für die von Dir eingangs dargestellte Ausgangslage aus den genannten verschiedenen Gründen keine Einwilligung oder sonstwas des Betreuers. Aber man kann das nun (rechtlich) auseinanderdividieren oder man lässt es wegen: Alles wird gut! Passt schon...Beste Grüße von Florian |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.05.2026
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Beiträge: 68
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Zum Thema Waffenbesitz bei Betreuten gibt es im Online-Lexikon Betreuungsrecht auch eine Seite:
https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Waffenbesitz |
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