Dies ist ein Beitrag zum Thema Muss ich mutmaßliche Untreue / Unterschlagung anzeigen? im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von FFB
Wenn die Geschädigte noch geschäftsfähig ist, kann sie den Strafantrag nur selbst stellen.
Hallo FFB, ja, ...
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#11 | |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: im Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,156
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Zitat:
Hallo FFB, ja, das ist naklar richtig! Sihas hat aber zwischenzeitlich auch bereits ergänzt, jetzt wird's klarer. Und die Antragsfrist läuft, wie Horst ja richtigerweise schrieb, erst mit wirksamer AK-Erweiterung. Somit besteht kein Grund zur Hektik, denke ich. Alles einstielen und gut ist's, s.o. Die Strafanzeige ("gg. alle in Betracht kommenden Beteiligten wg. aller in Betracht kommender Straftaten") kann (und sollte) vorgeschaltet werden, das ist unschädlich. Im Gegenteil können so bereits Ermittlungen geführt werden, wer weiß was da zutage tritt, auch z.N. der Pflegeeinrichtung pp. Es geht ja hier nicht "nur" um Untreue z.N. der Klientin. Die Ermittlungsbehörden sind insofern auch nicht an den Strafantrag gebunden. Allein die hier bislang angeführte Ausgangsstraftat bedarf (zur Verfolgung) eines wirksamen Strafantrages im Verlauf, nicht die Sache als solche. Jedermann kann der Polizei/StA einen möglicherweise strafbaren Sachverhalt kundtun, das beschränkt sich nicht auf Offizialdelikte. M.E. steht dem auch ein insofern möglicherweise (noch) nicht ausreichender AK überhaupt nicht entgegen. Wie auch immer, der strafrechtliche Teil ist hier nicht das große Problem... Viele Grüße von Florian |
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#12 | |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: im Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,156
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Zitat:
Beste Grüße von FlorianPS: Noch kurz zur Antragsfrist. Wenn dann im Einzelfall doch Vermögenssorge ausreichen sollte, würde die Frist ggf. früher anlaufen bzw. aktuell bereits laufen. Habe mir aber die hier w.o. zitierte neuere OLG-Rspr. dazu noch nicht angesehen, dann würde es naklar zunächst einer AK-Erweiterung bedürfen... Geändert von Florian (30.03.2026 um 14:01 Uhr) |
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#13 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,489
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Die Rechtsprechung mit dem spezifischen Aufgabenbereich ist schon lange und eigentlich einheitlich. Der BGH hat einmal davon eine Ausnahme gemacht. Das war aber auch ein Fall, in dem die Untreue vor der Betreuerbestellung schon bekannt war und der Betreuer auch nachweislich nach den Protokollen des Betreuungsgerichtes zur Aufklärung und Wiedergutmachung des angerichteten Schadens bestellt war.
Außerdem: man kann doch auch vorab mit dem Staatsanwalt Kontakt aufnehmen und fragen, ob mit dem vorhandenen Aufgabenbereich der Strafantrag überhaupt als zulässig angesehen würde. Zum Nachlesen: https://dejure.org/dienste/vernetzun...%20StR%2046/14
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (31.03.2026 um 10:51 Uhr) |
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#14 |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: im Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,156
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Hallo Horst,
auch Dir vielen Dank für die Hinweise zur aktuelleren Rspr., mein Stand ist da wohl überholt. Du hast naklar Recht, man kann den StA anrufen, der wird kaum Lust auf Telefongespräche haben, aber egal. Strafanzeige kann trotzdem vorgeschaltet werden, das ist unschädlich! Dann weiß der StA beim Anruf wenigstens worüber gesprochen wird. Hier geht es ja vermutl. ohnehin nicht allein um Untreue z.N. Angehöriger. Die Strafanzeige ist ja unabhängig vom Strafantrag und macht aus verschiedenen Gründen in jeden Fall Sinn! Überlegen muss man aber sicherlich, ob ein lfd. Strafverfahren nicht auch manchmal hinderlich sein kann, wenn noch Ansprüche durchgesetzt werden sollen. Das kann sich dann viell. alles ziehen, oder? Aber im vorliegenden Fall sollte m.E. in jedem Fall die StA drüberschauen, dann bist Du (Sihas) safe und die ermitteln für Dich... MfG von Florian |
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#15 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 15.07.2024
Beiträge: 56
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Vielen Dank!
Ich hatte nun die AK Erweiterung um "Stellung von Strafanträgen" beantragt und als Antwort bekommen, dass diese vom vorhandenen Aufgabenbereich "Rechts, Antrags- und Behördenangelegenheiten" umfasst ist. |
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#16 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,598
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Da wirst Du wohl dem Richter mitteilen müssen, dass das nicht felsenfest und unbedingt die herrschende Meinung ist.
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#17 | |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 17.12.2025
Ort: Sachsen
Beiträge: 56
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Zitat:
Ich habe bei meiner Anregung zur Erweiterung des AK auf den AB "Stellung von Strafanträgen" vorsorglich Folgendes geschrieben, Du kannst das gerne als Textbaustein verwenden: "Nach Auffassung mehrerer Gerichte genügen diese Aufgabenbereiche nicht, um als Betreuer wirksam einen Strafantrag zu stellen: OLG Köln, Beschluss vom 20.05.2005 - 8 Ss 66/05 - 63 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2012 - 3 Ws 397/12 Tenor: Der Betreuer ist nur dann zur Stellung eines Strafantrags für den Betreuten befugt im Sinne des § 77 Abs. 3 StGB, wenn ihm dieser Aufgabenkreis entweder ausdrücklich oder im Rahmen einer Betreuungsanordnung für alle persönlichen Angelegenheiten des Betreuten übertragen wurde. Die Übertragung der Aufgabenkreise Vermögenssorge, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung sowie Vertretung gegenüber Körperschaften, Behörden und Rechtsanwälten reicht weder jeweils für sich noch in der Gesamtschau aus. Der BGH ist in seinem Urteil vom 29.07.2014 - 5 StR 46/14 zwar der Auffassung, dass die Aufgabenbereiche Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Entgegennahme und Öffnen der Post ausreichend seien, um als Betreuer rechtswirksam einen Strafantrag zu stellen. Doch handelt es sich dort ersichtlich um einen Sonderfall, denn der Betreuer war als Kontrollbetreuer bestellt worden: „(I)m vorliegenden Fall ergab sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung gerade aus der Aufdeckung möglicher Untreuevorwürfe. Die Klärung und Entscheidung der dringlich gewordenen Frage, welche Maßnahmen im Einzelnen zu ergreifen sind, so auch, ob im Namen der Betreuten ein Strafantrag zu stellen ist, war demgemäß Teil des objektiven Betreuungsbedarfs.“ (Rn. 15) Die Aufdeckung möglicher Untreuevorwürfe war bei der Einrichtung der Betreuung für Herrn XXX nicht „Teil des objektiven Betreuungsbedarfs“. Daher rege ich die Übertragung des Aufgabenbereiches "Stellung von Strafanträgen" an, um rechtssicher einen Strafantrag stellen zu können." |
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#18 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,489
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Weitere Rspr.beispiele unter: https://www.lexikon-betreuungsrecht...._des_Betreuers
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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