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Muss ich mutmaßliche Untreue / Unterschlagung anzeigen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Muss ich mutmaßliche Untreue / Unterschlagung anzeigen? im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin zusammen, Ich habe die Betreuung einer Hundertjährigen (PG 4, dement) übernommen - Hauptproblem ist, dass das Pflegeheim seit 2 ...


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Alt 27.03.2026, 11:46   #1
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 15.07.2024
Beiträge: 56
Standard Muss ich mutmaßliche Untreue / Unterschlagung anzeigen?

Moin zusammen,
Ich habe die Betreuung einer Hundertjährigen (PG 4, dement) übernommen - Hauptproblem ist, dass das Pflegeheim seit 2 Jahren kaum Geld bekommen hat, die Gesamtforderung ist mittlerweile fast 6-stellig.

Die Betreute hatte ihrer Tochter (80 Jahre) und ihrem Schwiegersohn Vollmachten erteilt, seit dem Tod des Schwiegersohns vor 2 Jahren kam kein Geld mehr und der Enkel soll das "Kommando" übernommen haben.

Ich habe nun Zugang zum Girokonto, habe sämtliche Vollmachten hierfür widerrufen und festgestellt, dass in 2 Jahren etwa 64.000 Euro an Renten und Pflegegeld eingegangen sind und alleine an den Enkel direkt ca. 45.000 Euro abgeflossen sind.

Dazu wollte ich fragen, ob ich vom Gesetz her verpflichtet bin, im Namen meiner Betreuten Anzeige gegen den Enkel zu stellen. Über sämtlichen weiteren Input würde ich mich ebenfalls freuen.
Sihas ist offline  
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Alt 27.03.2026, 12:39   #2
Routinier
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: im Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,156
Standard

Moin Sihas,

ich vermute, es handelte sich um isolierte Bankvollmachten, nicht im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, oder? Dann passt der Widerruf, den entsprechenden AK vorausgesetzt, jedenfalls.

Zur Anzeigenerstattung (hier wg. Untreue, allerdings als Antragsdelikt gem. §§ 266, 247 StGB) bist Du erstmal nicht verpflichtet. Der AK Vermögenssorge bspw. kann zwar in bestimmten Fällen (entsprechende Delikte wie hier vorliegend) auch das Recht zum Strafantrag implizieren, eine "Pflicht" ergibt sich allerdings ggf. erst aus dem tatsächlich wirksam vorhandenen oder aus dem mutmaßlichen Willen Deiner Klientin. Kann die da etwas adäquat zu sagen, ob sie das möchte? Aber schaden kann es so oder so nicht. Würde ich in diesem Fall grds. machen, es sei denn es stehen Gründe entgegen. Ggf. auch gg. die Tochter bzw. "gg. alle in Betracht kommenden Beteiligten" o.ä.

MfG von Florian
Florian ist offline  
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Alt 27.03.2026, 12:52   #3
FFB
Stammgast
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 539
Standard

Zitat:
Zitat von Sihas Beitrag anzeigen
Die Betreute hatte ihrer Tochter (80 Jahre) und ihrem Schwiegersohn Vollmachten erteilt, seit dem Tod des Schwiegersohns vor 2 Jahren kam kein Geld mehr und der Enkel soll das "Kommando" übernommen haben.
Ich habe nun [...] festgestellt, dass in 2 Jahren [...] an den Enkel direkt ca. 45.000 Euro abgeflossen sind.
Dazu wollte ich fragen, ob ich vom Gesetz her verpflichtet bin, im Namen meiner Betreuten Anzeige gegen den Enkel zu stellen. Über sämtlichen weiteren Input würde ich mich ebenfalls freuen.
Eine Anzeige wird nicht reichen, denn Untreue und Unterschlagung unter Angehörigen sind Antragsdelikte. Den Strafantrag müsstest du innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis stellen und brauchst dafür auch den passenden Aufgabenkreis. Wegen der kurzen Frist würde ich den Strafantrag im Zweifel erst mal stellen. Im Gegensatz zu einer Anzeige kannst du den Strafantrag später immer noch zurücknehmen (z.B. wenn der Enkel das Geld zurückzahlen sollte).
FFB ist offline  
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Alt 27.03.2026, 18:01   #4
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 17.12.2025
Ort: Sachsen
Beiträge: 56
Standard

Ich habe das Spiel mit der Stellung eines Strafantrages gegen Angehörige gerade durch.

1) Pflicht, einen Strafantrag zu stellen? Naja, ich würde jetzt mal davon ausgehen, dass die Geschädigte a) schon ein enormes Interesse daran hat, dass die Pflegeheimkosten gezahlt werden, und b) sicherlich nicht möchte, dass ihre Kohle zweckentfremdet und abgezweigt wird. Selbst wenn sie nichts mehr sagen kann, dürfte der mutmaßliche Wille offensichtlich sein. Es ist ja kaum vom Gegenteil auszugehen. Sie wird ja kaum wollen, dass der Enkel ihr Dolce Vita macht, während sie möglicherweise wegen Nichtzahlung aus dem Pflegeheim fliegt.

2) Familiendiebstahl durch Angehörige ist nach § 247 StGB ein Delikt, das nur auf Antrag verfolgt wird. Tochter und Enkel sind Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 StGB. Also ist zur Deliktverfolgung ein Strafantrag notwendig. Eine popelige Anzeige reicht da nicht. Zur Stellung eines Strafantrags benötigst Du VOR Stellung des Strafantrags den AB "Stellung von Strafanträgen". Auf keinen Fall den Strafantrag einfach mal so ohne den AB stellen, sonst fliegt Dir das Verfahren potentiell um die Ohren. Ich habe dazu kürzlich in einem Nachbarfaden ein paar Gerichtsbeschlüsse zusammengestellt: https://www.forum-betreuung.de/wohnu...tml#post170349

3) Wie schon angesprochen, muss der Strafantrag nach § 77b StGB innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Kenntnisnahme der Tat und des potentiellen Täters gestellt werden. Drei Monate sind schnell vorbei, insbesondere wenn Du schon seit einer Weile von der Tat Kenntnis hast und noch die AK-Erweiterung anregen musst. Ich würde mich da etwas sputen.

Viel Erfolg!

Geändert von Habakuk Tibatong (27.03.2026 um 18:17 Uhr)
Habakuk Tibatong ist offline  
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Alt 27.03.2026, 19:07   #5
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Ort: im Weserbergland (NRW/Ostwestfalen-Lippe)
Beiträge: 1,156
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In diesem Fall (Untreue, Vermögensdelikt) wird möglicherweise keine Erweiterung des AK erforderlich sein, sofern Vermögenssorge besteht, ich schrieb bereits dazu. Allerdings gibt es da unterschiedliche Rspr. (s.u.), so dass Du hilfsweise vorsorglich einen entsprechenden Antrag beim Betreuungsgericht stellen kannst. Ablehnend dazu LG Hamburg NStZ 2002, 39, bejahend LG Ravensburg FamRZ 2001, 937.

Und, eine "popelige" Strafanzeige genügt schon, nur ist eben ein Strafantrag durch den Antragsberechtigten erforderlich. Der muss nicht zwingend sofort (also parallel mit der Anzeigenerstattung) gestellt werden, sondern würde bei Vorliegen der Voraussetzungen ohnehin von der Ermittlungsbehörde angefordert. Die Fristen sind naklar trotzdem einzuhalten, das stimmt. Strafanzeige + Strafantrag stellen, auf AK Vermögenssorge hinweisen, Rest muss die StA entscheiden. Mach einfach, der strafrechtliche Teil ist hier nicht das Problem...

MfG von Florian
Florian ist offline  
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Alt 27.03.2026, 20:01   #6
Forums-Gesellen-Anwärter
 
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Beiträge: 56
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Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
In diesem Fall (Untreue, Vermögensdelikt) wird möglicherweise keine Erweiterung des AK erforderlich sein, sofern Vermögenssorge besteht, ich schrieb bereits dazu. Allerdings gibt es da unterschiedliche Rspr. (s.u.), so dass Du hilfsweise vorsorglich einen entsprechenden Antrag beim Betreuungsgericht stellen kannst. Ablehnend dazu LG Hamburg NStZ 2002, 39, bejahend LG Ravensburg FamRZ 2001, 937.
Es gibt mittlerweile jüngere OLG Beschlüsse, und die sehen ziemlich klar die Erforderlichkeit des AB "Stellung von Strafanträgen". Vermögenssorge, so ebenfalls einhellige Meinung, reicht nicht:

OLG Köln, Beschluss vom 20.05.2005 - 8 Ss 66/05 - 63

oder:
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2012 - 3 Ws 397/12
Tenor: "Der Betreuer ist nur dann zur Stellung eines Strafantrags für den Betreuten befugt im Sinne des § 77 Abs. 3 StGB, wenn ihm dieser Aufgabenkreis entweder ausdrücklich oder im Rahmen einer Betreuungsanordnung für alle persönlichen Angelegenheiten des Betreuten übertragen wurde. Die Übertragung der Aufgabenkreise Vermögenssorge, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung sowie Vertretung gegenüber Körperschaften, Behörden und Rechtsanwälten reicht weder jeweils für sich noch in der Gesamtschau aus."

Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
Und, eine "popelige" Strafanzeige genügt schon.
Nicht bei Familiendiebstahl. Der ist kein Offizialdelikt, sondern wird "nur auf Antrag" verfolgt, § 247 StGB.
(Das "popelige" bitte nicht krumm nehmen, richtete sich gegen niemand persönlich. Ich finde sowas wie Familiendiebstahl einfach richtig ätzend, mache das bei einem meiner Betreuten, wie gesagt, auch gerade durch und gerate da etwas in Wallung.)
Habakuk Tibatong ist offline  
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Alt 29.03.2026, 10:57   #7
Routinier
 
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Beiträge: 1,156
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Zitat:
Zitat von Habakuk Tibatong
Nicht bei Familiendiebstahl. Der ist kein Offizialdelikt, sondern wird "nur auf Antrag" verfolgt, § 247 StGB.
Hallo, ja genau so war es ja von mir auch geschrieben worden. Allerdings kannst Du selbstverständlich und sinnvollerweise (s.u., weitere Ermittlungen) vorgeschaltet Strafanzeige erstatten und später den Strafantrag, wenn das geklärt ist.

Die von Dir zitierte neuere Rspr. dazu ist mir bislang nicht bekannt, werde mich mal einlesen. Aber auch dazu schrieb ich ja w.o. Bezügl. §§ 266, 247 StGB: Ich würde es halt genau so wie von Dir beschrieben machen, nur eben die Strafanzeige durchaus vorschalten, das ist straf- und betreuungsrechtlich unschädlich! Womöglich tun sich darüber hinaus weitere Straftaten durch die Ermittlungen auf, für die kein Strafantrag erforderlich ist, wer weiß...Der casus knacksus könnte im Verlauf dann allenfalls der Strafantrag bezügl. der hier beschriebenen Ausgangsstraftat sein, vielleicht kann die Geschädigte den ja auch einfach selbst unterschreiben, dazu ist bislang nichts bekannt. Vielleicht mal ergänzen @Sihas.

MfG von Florian
Florian ist offline  
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Alt 29.03.2026, 13:17   #8
FFB
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Ort: Nürnberg
Beiträge: 539
Standard

Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
Der casus knacksus könnte im Verlauf dann allenfalls der Strafantrag bezügl. der hier beschriebenen Ausgangsstraftat sein, vielleicht kann die Geschädigte den ja auch einfach selbst unterschreiben [...]
Wenn die Geschädigte noch geschäftsfähig ist, kann sie den Strafantrag nur selbst stellen.
FFB ist offline  
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Alt 29.03.2026, 15:23   #9
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Beiträge: 56
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Mit der Geschädigten ist aufgrund von schwerer Demenz kein sachlicher Austausch möglich, die kann keinen Willen mehr äußern.
Sihas ist offline  
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Alt 29.03.2026, 16:30   #10
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Benutzerbild von HorstD
 
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Beiträge: 7,489
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Die 3-Monatsfrist nach § 77b StGB für den Betreuer läuft aber erst, wenn die AK-Erweiterung wirksam geworden ist. Im Rahmen der AK-Erweiterung (und beim Strafantrag selbst) müsste aber die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten festgestellt worden sein, sonst ist der Betreuer gar nicht antragsbefugt (§ 77 Abs. 3 StGB).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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