Dies ist ein Beitrag zum Thema Unsinnige Haftstrafe - was könnte man tun? im Unterforum Strafsachen und Bußgelder , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
eine ehemalige Drogensüchtige hat sich jetzt auch mit meiner Unterstützung gut aufgestellt. eigene Wohnung, Substitution, ist Pflegefall ....
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#1 |
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Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,210
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Moin,
eine ehemalige Drogensüchtige hat sich jetzt auch mit meiner Unterstützung gut aufgestellt. eigene Wohnung, Substitution, ist Pflegefall .... Vorher obdachlos und das übliche. - sie stand unter Bewährung - obdachlos, Schreiben der StA hat sie nicht bekommen (sagt sie) - Auflage war wohl auch ihren Aufenthaltsort anzugeben - hat sie deswegen nicht gemacht (die Therapie jedoch schon) - ich hatte versucht mir das mal anzuschauen, wurde von der StA aber mehr oder weniger ignoriert (Akteneinsicht) - Aktenzeichen ist aus 2015 - irgendwie kommt mir Verjährung in den Sinn .... - Nun Strafaussetzung widerrufen und Ladung zum Haftantritt für ca. 185 Tage auf eine Pflegestation Natürlich könnte es jederzeit zu einem Rückfall und dann auch Straffälligkeit kommen. Wobei sie selbst sagt, dass rein gesundheitlich nicht mehr viel drin ist, sie weiß das dann der Tod an die Tür klopft .... also guter Dinge ist, es nicht drauf ankommen zu lassen. Ich bin überrascht über die Verbissenheit des RPf, der scheinbar hier die harte Keule schwingen will. Tatvorwurf: 2 (!) Diebstähle aus 2014. Ich frage mich da als normaler Bürger, Steuerzahler was der Käse soll? Da 185 Tage Haft wesentlich mehr kosten, als alle anderen Entscheidungen. Geht sowas nicht z.B. als Hausarrest (Fußfessel)? Oder unter Berücksichtigung der derzeitigen gesundheitlichen nicht mehr veränderbaren Lage einfach "einstellen"? Strafverteidiger ist nicht drin, da es ja eine alte Sache ist. Kann man da noch irgendwas machen? Wird das Sozialamt die Wohnung für diesen Zeitraum weiter zahlen?
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Auslaufmodell Rechtliche Betreuung! |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Ein halbes Jahr müsste gerade noch so über den SHT gehen. Vor allem, da ja sonst danach auch eine aufwendige neue Wohnungssuche nötig ist (und auch Einlagerungskosten dagegen stehen). Und denken wir auch an vorzeitige Entlassung wegen guter Führung. Außerdem sollte die Haftfähigkeit überprüft werden; gibts aussagekräftige Atteste?
Ansonsten sollte beim zuständigen Landgericht - Gnadenstelle - ein Gnadenantrag nach der Gnadenordnung NRW gestellt werden. Dabei sollten alle Aspekte ausführlich beschrieben werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 | |
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Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,210
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Zitat:
OK, wenn die Wohnung erstmal nicht weg wäre, ist das schonmal ein Gewinn .... Danke für den Tipp, hoffe das SA sieht es ebenso .... Aber verstehen kann ich die Justiz nicht so ganz. Wobei wir Betreuer haben ja auch mit RPf zu tun .... da verstehe ich sovieles auch nicht .... :-) 150 € (bei Pflege bestimmt das doppelte) kostet ein Hafttag ca.! Also sind wir bei 27.750 € bzw. 55.500 € plus weitergezahlter Wohnung. Würden sie der Betreuten 1000 € Strafe zu 50 € im Monat aufbrummen, würde sie es bestimmt (mit meiner Unterstützung) bezahlen .... Klar Haftstrafen sollen sein. Aber sie sollten auch einen Sinn haben. Den sehe ich hier bei 2 Diebstählen 11 Jahre später nicht mehr ....
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Auslaufmodell Rechtliche Betreuung! |
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#4 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,718
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Es wäre zu prüfen, ob zwischenzeitlich Vollstreckungsverjährung eingetreten ist.
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#5 |
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Routinier
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,347
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Moin,
vielleicht doch zur Rechtssicherheit die Beiordnung eines RA beantragen? In etwa: Auf Grund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und weil die Betroffene sich selbst nicht verteidigen kann, ist es geboten einen RA beizuordnen. Hier in Niedersachen berufe ich mich gern auf das Urteil vom LG Aurich vom 12.01.2022 mit AZ: 12 Qs 5/22. Sobald der Aufgabenkreis Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten eingerichtet ist, sieht man die Notwendigkeit einer Beiordnung. Der Leuchtturm |
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 71
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Ja, ich würde auch vorschlagen einen Pflichtverteidiger zu beantragen. Schau mal hier.
strafvollstreckung pflichtverteidiger site:www.burhoff.de Pflichti I: Bestellung in der Strafvollstreckung, oder: War die vollstreckungsrechtliche Lage schwierig? |
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#7 |
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Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,210
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Vielen Dank für eure Formulierungshilfen.
Habe nun einen Einwand an der Oberstaatsanwalt geschrieben. Haftantritt ist schon der 01.10. bekommt man den noch verschoben per eA?
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Auslaufmodell Rechtliche Betreuung! |
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#8 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Für den Pflichtverteidiger bei Betreuungen gibts jede Menge Rechtsprechung: https://www.lexikon-betreuungsrecht....egen_Betreuung
Aber wenn ich es recht verstanden habe, ist das Strafurteil doch schon lange rechtskräftig und es geht jetzt um den Strafvollzug? Ist mein Hinweis auf den Gnadenantrag überlesen worden? Siehe dazu auch hier: Gnadenantrag & Gnadengesuch – Informationen zum Gnadenverfahren
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#9 | |||
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Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,210
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Zitat:
![]() "Ihre" Pf.-V. hatte keine Lust, Vollstreckungssachen macht sie nicht. Scheint tatsächlich schwierig zu sein, jemanden zu finden .... Zitat:
ist wohl überlesen worden .... ![]() Zitat:
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