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K.Wagner 30.01.2020 12:18

Dateigrößen
 
Prüfe mal die Einstellungen beim Scanner.
200dpi in Schwarz/Weiß oder Graustufen reicht i.d.R aus, 300 dpi ist komfortabel.
Ich habe über mehrere Geräte die Dateigrößen verglichen und kam auf Werte ziwschen 500kb bis mehrere MB pro Seite A4 in der Grundeinstellung.
Da ist Optimierungspotenzial.


Ich nute einen i3 (3.Generation) und 8MB Ram und das reicht.

Imre Holocher 30.01.2020 22:56

Moin moin

Wenn man eine DIN A4 Seite Text nicht gerade auf Postermaß vergrößern will, reichen auch 150 dpi aus.

MfG

Imre

Michael77 01.02.2020 10:07

Manche Software bietet auch eine OCR Erkennung an. Hatte da öfter gelesen, dass 300 dpi dafür optimal sind.

Klausbernd Dickopf 03.02.2020 19:17

Alles eine Frage des Formates
 
Die gängigen PDF Reader z.b. Abby wandeln "Durchsuchbare PDF- Dateien" in Word Dokumente um. Ich arbeite zum Beispiel mit einem Brother ADS-2800W. Für kleines Geld, Scanleistung hervorragend, Mitgelieferte Software Umfangreich und gut. Und was für mich wichtig war, er arbeitet im Netzwerk.

Noch etwas zur Aufbewahrungspflicht, es wurde von Akten seit 1995 gesprochen. Hatte im letzten Jahr eine Fortbildung bei der Betreuungsbehörde zum Thema Datenschutz. Solange andere Gesetze nicht eine Aufbewahrungspflicht bestimmen (Steuergesetze), haben wir keine Aufbewahrungspflicht. Eigentlich müssen wir die Akten nach dem Ende unserer Betreuung vernichten. Wir verlieren mit der Aufhebung der Betreuung die Berechtigung Daten des Betreuten zu besitzen. Das heisst, wir müssen unsere PC´s nach Beendigung einer Betreuung "säubern". Und zu dem Kollegen mit dem "Bauchwhe" wegen der Ausschließlichkeit der Scans, bei Gutenberg hatten die Anhänger der Steintafeln auch "Bauchweh". Hat sich aber durchgesetzt. Gruß

Susi K 03.02.2020 20:37

Zitat:

Zitat von Klausbernd Dickopf (Beitrag 124224)
...Wir verlieren mit der Aufhebung der Betreuung die Berechtigung Daten des Betreuten zu besitzen. Das heisst, wir müssen unsere PC´s nach Beendigung einer Betreuung "säubern".

Ganz so einfach kann man es sich nicht machen. Selbstverständlich gehören alle persönlichen Akten des Betreuten nach Abschluß der Betreuung in die Hände desselben, der Erben oder ggf. des Gerichtes. Nicht jede betreuungsrelevante Korrespondenz mit Ämtern, Ärzten und anderen involvierten Instituten, die in der Betreuungszeit geführt wurde, muss abgegeben oder vernichtet werden. Da gibt es in der Regel auch gewisse "geschäftsrelevante" Vorgänge, die ein Betreuer aufbewahren sollte. Ob nun in Papier oder EDV ist völlig egal.

Aber hier geht es ja wohl eher um die technischen Lösungen der Aktenführung.

michaela mohr 03.02.2020 23:42

Zitat:

Solange andere Gesetze nicht eine Aufbewahrungspflicht bestimmen (Steuergesetze), haben wir keine Aufbewahrungspflicht.

Doch.
Laut Fröschle beträgt diese sogar 30 Jahre.


Zitat:

Eigentlich müssen wir die Akten nach dem Ende unserer Betreuung vernichten.
Da wären wri ja mit dem Klammerbeutel gepudert. Wie bitte sollen wir denn gerichtliche Klagen gegen uns wegen angeblicher Fehlhandlungen nach einiger Zeit "beantworten" können?

AndreasLübeck 06.02.2020 11:03

Hallo,

zurück zum Technischen: ich habe einen gebrauchten Scanner Kodak i1210.

Nach ca. 5000 Seiten Scan stellt sich als größter Fehler heraus, dass das Gerät in Verbindung mi der Software "PDF24" gerne Seiten verschluckt. Da wurde dann angeblich "Dokument 1" erzeugt, aber die Datei ist leer.

Mit der Software NAPS2 passiert das zwar nicht, aber da wird vor jedem Scan gewartet, bis sich die Lampe aufgewärmt hat, also 10 Sekunden. Das ist nach mehreren Scanns innerhalb kurzer Zeit unsinnig und verzögert nur.

Die Software "Scanvalidation" scannt sehr flott, aber nur im tiff-Format, Umwandlung muss mit einem anderen Programm geschehen.

Ich habe noch andere Programme probiert (Nitro Pro, Pagemaker, Win2PDF), aber alle haben ihre Macken.

Zur Aufbewahrungsfrist: für mich ist nach 10 Jahren Schluss.

Viele Grüße

Andreas

ufzeer 11.02.2020 11:12

Zitat:

Zitat von Klausbernd Dickopf (Beitrag 124224)
Noch etwas zur Aufbewahrungspflicht, es wurde von Akten seit 1995 gesprochen. Hatte im letzten Jahr eine Fortbildung bei der Betreuungsbehörde zum Thema Datenschutz. Solange andere Gesetze nicht eine Aufbewahrungspflicht bestimmen (Steuergesetze), haben wir keine Aufbewahrungspflicht.


Das kann man so nicht stehen lassen:


Gesetzliche Grundlage sind §§ 187 ff BGB. Diese Fristen gelten, natürlich auch für Berufsbetreuer.


Die 30 jährige Aufbewahrungsfrist z.B. ergibt sich z.B. aus § 197 Abs. 1 Nr 1 BGB (für Berufsbetreuer).


Einfaches Beispiel: Berufsbetreuer bringt den Betreuten unter (Freiheitsentziehung).

N.Schäfers 11.02.2020 22:07

Software scannen
 
Zitat:

Zitat von AndreasLübeck (Beitrag 123223)
Hallo,

um besonders nach Einführung des BTHG der Papierflut noch Herr zu werden will ich mir einen Dokumentenscanner anschaffen.

Dabei ist es mir sehr wichtig, dass ich die gescannten Dokumente auch durchsuchen kann, also z. B. im PDF-Format.

Soll man sich hier auf die mitgelieferte Software allein verlassen oder kann hier jemand ein Programm nennen, das besonders gut ist?

Ich möchte meinen gesamten Bestand scannen, und dann endlich mal Platz schaffen. Hier stapeln sich die Unterlagen ab 1996, die sollen endlich mal weg. Viele Betreute sind schon lange verstorben, und es gibt keine Angehörigen.

Viele Grüße und schöne Festtage,

Andreas




Ich habe mit der kostenpflichtigen Software gute Erfahrungen gemacht

Im zweiten Beitrag hier Werbung? Eher mal nicht.

Klausbernd Dickopf 25.02.2020 21:27

Sehe ich Anders
 
Zitat:

Zitat von ufzeer (Beitrag 124417)
Das kann man so nicht stehen lassen:


Gesetzliche Grundlage sind §§ 187 ff BGB. Diese Fristen gelten, natürlich auch für Berufsbetreuer.


Die 30 jährige Aufbewahrungsfrist z.B. ergibt sich z.B. aus § 197 Abs. 1 Nr 1 BGB (für Berufsbetreuer).


Einfaches Beispiel: Berufsbetreuer bringt den Betreuten unter (Freiheitsentziehung).

Über Freiheitsentziehung entscheidet der Richter, nicht der Berufsbetreuer. Auf Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme. Da bin ich in der Haftung draußen. Das hat der Gesetzgeber extra so geregelt. Über Freiheitsentzug darf nur ein Richter befinden.

Und EU recht dürfte immer noch Nationales Recht brechen.

Beste Grüße

Klaus Dickopf


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