Zitat:
Zitat von michaela mohr
(Beitrag 124859)
Ufzeer hat sich zu den Aufbewahrungspflichten der Akten geäussert.
Wo besteht da der Zusammenhang zur Unterbringung?
Betreute müssen nicht 30 Jahre lang "aufbewahrt" werden. Die sind unter dieser Regelung nun wirklich nicht zu subsumieren.:giggleswe:
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Klickt ihr hier auch mal auf die §?
Zitat:
§ 197
Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit
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Heisst, ich bringe meinen B unter, hol mir die Genehmigung und nach 28 Jahren kommt B. auf die Idee mich wegen seines erlittenen Traumas auf Schadenersatz zu verklagen. Gut wenn ich dann noch Unterlagen habe (z.B. Das ärztliche Attest, welches ja die Grundlage für die Unterbringung war) die die Freiheitsentziehung rechtfertigen, den das KH wird das Attest nicht mehr haben .....
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