Dies ist ein Beitrag zum Thema Möglichkeiten der jährlichen Rechnungslegung im Unterforum Technik, Arbeitssoftware , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
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Zitat von HorstD
Wobei ich die Frage aber nicht wirklich verstehe. Wie soll denn eine selbstgebastelte Übersicht anders aussehen? ...
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13.08.2022, 19:38 | #11 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 30.11.2019
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Beiträge: 114
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13.08.2022, 19:57 | #12 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,186
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Das Gericht gibt die Belege nach Prüfung zurück, sie gehören ja den Betreuten. In die Akte wandert dann die Rechnungslegung, die Buchungslisten und der Prüfungsvermerk.
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13.08.2022, 21:50 | #13 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,590
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Moin moin
Unabhängig davon: Die Buchungslisten habe schon einen Vorteil, weil man sonst bei irgendwelchen Nachfragen alle Belege einbzeln durchwühlen müßte, um was passendes zu finden. Auf Buchungslisten zu verzichten, weil die vielleicht Arbeit darstellen könnten, halte ich für kontraproduktiv, weil man sich ein Vielfaches an Arbeit einhandelt, wenn man aud diesen Überblick verzichtet. Faulheit oder Bequemlichkeit bedeutet nicht, einfach alles weg zu lassen, was wie Arbeit aussieht. Sinnvoll faul und bequem zu sein, heißt zu wissen, welche Arbeiten man freiwillig und vielleicht sogar zusätzlich macht, um an anderer Stelle ein vielfaches an dadurch unnötig gewordener Arbeit einsparen zu können. Also Augen und Ohren bei der Arbeit offen halten und das Hirn einschalten. Es könnte ja was bringen... MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
14.08.2022, 09:36 | #14 | |
Forums-Geselle
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14.08.2022, 15:48 | #15 |
Moderator
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Beiträge: 5,781
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Jetzt verstehe ich es. Du willst nur die Belege einreichen, aber gar keine Rechnungslegung. Sorry, die Kontoauszüge sind Belege, nicht die Rechnungslegung selbst.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
14.08.2022, 16:59 | #16 |
Forums-Geselle
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Nicht nur die Kontoauszüge, sondern beispielsweise den Vordruck Rechnungslegung VS14, aber eben ohne die beiden letzten Seiten, die Einnahmen und Ausgaben aufführen (siehe Anhang).
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14.08.2022, 17:33 | #17 | |
Moderator
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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14.08.2022, 17:42 | #18 |
Berufsbetreuer
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Ich glaube, ich verstehe, was Faunhart meint. Als ich die Buchungslisten für die RL noch händisch eintippte (noch gar nicht so lange her) habe ich mir den Teil, den Software heute als "Rechnungslegung" ausspuckt, nämlich die Auflistung der Gesamtsummen für Einnahmen und Ausgaben, sowie den Anfangs- und Endbestand der Konten schlicht und ergreifend gespart, weil ich nicht excelkundig bin und auch keinen Sinn darin sah, das nun einzeln zusammenzuaddieren. Ich schrieb am Ende der Buchungslisten immer den Endbestand zum Stichtag hin und gut. Ich dürfte ein paar hundert solcher RL abgegeben haben, ohne dass es bezüglich der Form Beanstandungen gab. Warum auch? Es liegen Kontoauszüge bei und man darf davon ausgehen, dass dort die einzelnen Posten richtig addiert und subtrahiert sind. Das Gericht hat keinen Erkenntnismehrwert, wenn da im Sinne einer Geschäftsbilanz noch Gesamtsummen für Einnahmen und Ausgaben stehen. Ich würde Faunhart also dazu raten, sich die Rechnerei diesbezüglich ebenfalls zu ersparen.
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14.08.2022, 17:49 | #19 | |
Forums-Geselle
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14.08.2022, 17:54 | #20 |
Berufsbetreuer
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Beides. Ich hatte mir das gerichtliche Formular zur Auflistung der Einnahmen und Ausgaben als Worddatei gebastelt und dann jeweils ausgefüllt. Am Ende vermerkte ich den Endbestand zum Stichtag. Den Anfangsbestand habe ich qua eingereichtem Vermögensverzeichnis bzw. Prüfungsvermerk der letzten RL als bekannt vorausgesetzt. Eine Bilanz habe ich nie eingereicht. Das mache ich erst jetzt, wo eine Software die Bilanz halt mit ausspuckt.
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app, rechnungslegung, software, technik |
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