Dies ist ein Beitrag zum Thema elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach („eBO“) im Unterforum Technik, Arbeitssoftware , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von brumm
Die beschriebenen Probleme haben aber ja wohl was mit PDF zu tun, nicht mit dem EBO.
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18.01.2023, 10:25 | #121 | |
Berufsbetreuer
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Zitat:
Hallo Brumm, schon klar, aber es sind Probleme, die bei der Arbeit mit eBO auftreten und mal ins Auge gefasst werden sollten. Die EDV-Strukturen auf Empfängerseite (von uns aus gesehen) scheinen nicht einheitlich kompatibel mit bearbeiteten PDF-Dokumenten zu sein. Wenn dort letztlich "leere" Anträge erscheinen, kann das für unsere Arbeit schon zum Problem werden, das irgendwie geklärt werden muss. Sicherlich nicht von den Postfachbetreibern aber auf Amtsseite. |
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18.01.2023, 11:39 | #122 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 72
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Ja, generell wird das wohl noch eine spannende Reise mit dem EBO und nein, ich wollte darauf hinweisen, dass es an der Erstellung/Berarbeitung/Speicherung des PDF auf der Senderseite liegt. Michael77 hat das mit seiner Antwort bestätigt. PDF ist halt nicht PDF.
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18.01.2023, 12:11 | #123 |
Neuer Gast
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Beiträge: 2
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Leider wird nun Governikus Communicator (Justiz Edition) zu ende Januar 2023 eingestellt. ALso ist keine weitere Nutzung im Anschluss möglich.
Leider gibts es bisher keine kostenfreie oder kostengünstige Alternative. Die Preise die für die die Software aufgerufen werden, empfinde ich als eine Frechheit. |
18.01.2023, 18:58 | #124 |
Berufsbetreuer
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19.01.2023, 06:31 | #125 |
Routinier
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19.01.2023, 08:34 | #126 |
Forums-Geselle
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19.01.2023, 19:21 | #127 | |
Stammgast
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Zitat:
eBO hat den Vorteil, dass man sehen kann, wann die Gegenseite die Nachricht abgerufen hat. Nichts mehr mit: hier nicht angekommen / es war kein Papier im Fax / der Faxausdruck war unleserlich Der Leuchtturm |
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20.01.2023, 16:08 | #128 |
Forums-Geselle
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27.01.2023, 08:11 | #129 |
Forums-Geselle
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Scheint leider teuerer zu sein.
https://www.protectr.com/funktionen/...htsverkehr#faq Allerdings dürfte gem. § 130 d ZPO die Nutzungspflicht derzeit nicht für Berufsbetreuer bestehen. |
27.01.2023, 14:11 | #130 |
Moderator
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Die für das betreuungsgerichtliche Verfahren maßgebliche Bestimmung wäre ohnehin nicht § 130d ZPO, sondern § 14b FamFG. Sondern stattdessen gilt die KANN-Regelung des § 14 Abs. 2 FamFG.
Das gilt übrigens auch dann, wenn ein Anwalt zum Betreuer bestellt ist. Nur wird der meistens sinnvollerweise freiwillig die elektronische Form wählen, weil er das für die eigentliche Anwaltstätigkeit ohnehin tun muss.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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