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elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach („eBO“)

Dies ist ein Beitrag zum Thema elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach („eBO“) im Unterforum Technik, Arbeitssoftware , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat: Zitat von Mirko Moin bei mir funktioniert der EGVP Governikus Client nicht, es kommt immer die Aufforderung zum Wechsel. ...


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Alt 16.05.2023, 12:58   #141
Einsteiger
 
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 19
Standard

Zitat:
Zitat von Mirko Beitrag anzeigen
Moin
bei mir funktioniert der EGVP Governikus Client nicht, es kommt immer die Aufforderung zum Wechsel.


Gruß
Mirko
Interessant, vielleicht haben die bei mir auch vergessen das Ding zu deaktivieren. Komisch.
HenryH ist offline  
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Alt 17.05.2023, 17:29   #142
Einsteiger
 
Registriert seit: 04.04.2023
Ort: Mittelhessen
Beiträge: 17
Standard

Hallo zusammen,

zum Thema eBO und Signatur (ich bin täglich damit befasst und habe auch schon RM zu dem Thema gewonnen):

Das eBO ist ein sicherer Übermittlungsweg. Dokumente, die so elektronisch eingereicht werden, müssen nicht mehr extra qualifiziert signiert werden (§ 130a Abs. 3 ZPO - da steht „oder“). Sie müssen jedoch einfach signiert sein, was nur bedeutet, da muss ein Name darunter stehen. Der Name kann gedruckt oder als eingescannte Unterschrift geschrieben sein. Er muss aber lesbar sein und es muss der Name desjenigen sein, der als Inhaber des eBO versendet.
Es geht also nicht, dass Herr X unterzeichnet und Herr Y als eBO-Inhaber im Übermittlungsprotokoll erscheint. Stichwort Identität.
Im Vertretungsfall sollte man das kennzeichnen.

Qualifiziert signiert müssen Dokumente nur werden, wenn sie nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, z.B. per EGVP.

Wenn das Dokument qualifiziert signiert ist, muss nicht zwingend der Name nochmals erscheinen. Die qualifizierte Signatur ersetzt die Unterschrift. Die Behörde/Das Gericht sieht es im Signaturprotokoll.

Papiergebundene Anträge sollten immer original unterzeichnet werden. In meinem Fachgebiet gibt es Rechtsprechung, dass noch nicht einmal die eingescannte angedruckte Unterschriften formwirksam ist.

Viele Grüße
Wechsel23
Wechsel23 ist offline  
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