Dies ist ein Beitrag zum Thema elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach („eBO“) im Unterforum Technik, Arbeitssoftware , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Wie meinst Du das?...
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#221 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,362
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Wie meinst Du das?
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#222 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,058
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#223 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,375
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Zitat:
Hmm... Absatz 1 sagt "Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.". Ich würde das nun so interpetieren, dass -sobald ich das Jugendamt, resp. die Kommune im SAFE-Verzeichnis finden kann- der Zugang eröffnet ist. |
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#224 | |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,058
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Zitat:
bitte Abs. 3 Nr. 2c beachten. das Dokument muss elektronisch signiert sein. |
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#225 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 93
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[QUOTE=Michael77;153886]Das Jugendamt liegt richtig, siehe
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__3a.html Hmm interessant, aber aus welchem Wortlaut in diesem Gesetzestext leitest Du es denn ab? Aus Abs 1? Das wäre ja bereits hinfällig, da jede Behörde nun verpflichtet ist einen elektronischen Zugang zu besitzen. |
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#226 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 93
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bitte Abs. 3 Nr. 2c beachten. das Dokument muss elektronisch signiert sein.
Klar, aber wo ist da das Problem? Oder stehe ich auf dem Schlauch? |
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#227 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,362
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Ich stehe auch auf dem Schlauch
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#228 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,375
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Zitat:
Mit allem Respekt, vielleicht tatsächlich ein ganz kleines bisschen ![]() Die Schriftform kann nach Abs. 3 Nr 2c eben auch durch unser eBO ersetzt werden. Das ist eine Formulierung die sich auf Absatz 2 bezieht. Also entweder (Absatz 2) qualifizierte elektronische Signatur, es geht aber auch (Abs. 3 Nr. 2c) mit (bspw.) dem eBO. So verstehe ich das nun. Auf jeden Fall aber Danke für Benennung der Rechtsgrundlage. |
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#229 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,058
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Der erste Absatz
"durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde" bezieht sich doch auf die Varianten a-c Rein durch EBO ist noch nichts signiert, dazu braucht man eine gesonderte elektronische Signaturkarte. |
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#230 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,375
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Zitat:
Das bezweifle ich. Elektronisch signieren bedeutet hier doch üblicherweise, dass man mit dem Computer seinen Namen einträgt. Es ist an dieser Stelle ja nicht von einer qualifizierten elektronischen Signatur die Rede. Die braucht unser eBO nicht, weil der Identitätsnachweis über den sicheren Übermittlungsweg erfolgt. Geändert von Flafluff (29.01.2024 um 16:20 Uhr) |
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