Dies ist ein Beitrag zum Thema elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach („eBO“) im Unterforum Technik, Arbeitssoftware , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Eine Frage zum Zugang.
Zur Einrichtung des Ebo wurde über den Notar meine Identität festgestellt. Das Ebo wurde freigeschaltet aber ...
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#241 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 294
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Eine Frage zum Zugang.
Zur Einrichtung des Ebo wurde über den Notar meine Identität festgestellt. Das Ebo wurde freigeschaltet aber ich hatte noch keinen Zugang, da die Anbindung meines Ebo-Anbieters noch auf sich warten ließ. Diese erfolgte erst heute, sodass ich heute einige Emails betreffend eines neuen Betreuten erhalten habe. Nun die Frage: wann gilt der Bestellungsbeschluss als zugegangen? An dem Tag, an dem der Beschluss per Ebo versandt (bzw bei mir eingegangen ist) oder erst heute, da ich heute erst tatsächlichen Zugang zum Ebo-Postfach erhalten habe. Wann ist hier genau mein "Machtbereich" zu sehen? Danke und viele Grüße |
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#242 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,569
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Worum geht's Dir, wenn Du Rechtsmittel einlegen möchtest und die Frist abgelaufen ist, weißt Du entsprechend darauf hin.
Wenn Du ein paar Tage mehr Vergütung haben möchtest, gehst Du vom Eingangsdatum im eBO aus. Also ich würde sagen, mit Eingang im EGVP Postfach gilt das Schriftstück als zugegangen, aber falls Fristen verstrichen sind, hast Du die Möglichkeit, eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu verlangen, es sei denn, Du hast selbst verschuldet, keinen Zugriff gehabt zu haben. |
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#243 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,495
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Moin moin
Schon mal in die Statusberichte reingesehe? Da ist vermerkt, wann die Nachricht verfaßt und abgesendet wurde, wann sie dem Empfänger zugegangen ist und wann sie abgeholt/geöffnet wurde. Die Frage ist demnach: Zustellungsdatum oder Abholdatum? Die Antwort könnte mal ein Streitfall werden, weshalb ichmich da raus halte. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#244 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 22.10.2023
Ort: 48301 Nottuln, NRW
Beiträge: 60
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Ich dachte der Vergütungszeitraum beginnt einen Tag nach Zustellung? Oder hab ich da was verpasst? Das würde dann bei EBO doch auch gelten?
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#245 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 294
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Guten Morgen
![]() danke für Eure Nachrichten. Ich habe keine Fristen verpasst. Ich würde nur gerne wissen, welcher der juristisch korrekte Zugangszeitpunkt ist. Natürlich ist das auch für die Vergütung relevant (genau pumpkin, 1 Tag nach Zustellung).. In dem Zertifikat steht lediglich, wann die Signatur überprüft wurde (13.3.). Stellt das dann gleichzeitig den Abholzeitpunkt dar? Dies würde Sinn ergeben, da meinerseits ja überprüft werden muss, ob der Versender ein gültiges Zertifikat zum Übersenden hat. Als Zeitpunkte stehen dort eben nur die Signaturerstellung (des Amtsgerichts am 26.2.) und die Signaturüberprüfung (13.3.). Es wird nicht unterschieden in gelesen und/oder abgeholt. Vllt ist dies bei den Anbietern unterschiedlich |
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#246 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 124
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Datum gesendet = Datum zugegangen? 😀
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#247 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 124
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Wenn ich am letzten Tag im Monat um 23:59 Uhr etwas zur Behörde sende, dann möchte ich auch den laufenden Monat als gesichert betrachten wollen.
eBO ist doch keine Einbahnstraße, oder? 🙂 |
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#248 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 27.02.2020
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 41
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Zustelldatum. Das ist alles nichts anderes als ein elektronischer Briefkasten. Denke Dir das „elektronischer“ weg, dann ist der Zugang mit dem Einlegen in den Briefkasten gegeben. Das (elektronische) Schriftstück ist somit in den Machtbereich des Empfängers gekommen, wann der vom Inhalt tatsächlich Kenntnis nimmt ist nicht Dein Problem. Ausreichend ist, dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Der Unterschied zur E-Mail ist der, dass das beA, eBO, mein Justizpostfach und wie sie alle heißen, sichere Übermittlungswege nach ZPO, VwVfG, VwGO, SGB usw. sind. Daher werden die elektronischen Dokumente auch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, bzw.alternativ ist der Absender über den Übermittlungsweg authentifiziert. Bei den verschiedenen Anbietern sollte aber dennoch ein Übermittlungsprotokoll vorliegen. In diesem Protokoll wird festgehalten, ob die Übertragung fehlerhaft war (wenn ja, dann kein Zugang) und wann die Sendung in dieses Postfach eingelegt wurde. Dieses Übermittlungsprotokoll ist quasi der „Zustellnachweis“. |
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#249 | |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,495
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Moin moin
Zitat:
MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#250 | |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 08.02.2021
Ort: SH
Beiträge: 27
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Zitat:
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