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elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach („eBO“)

Dies ist ein Beitrag zum Thema elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach („eBO“) im Unterforum Technik, Arbeitssoftware , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Wieder einmal die behördlichen Widerstands- und Beharrungskräfte: Die Krankenversorgung der Bundebahnbeamten beharrt darauf, dass die Übermittlung von Beihilfeanträgen (ich verwende ...


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Alt 15.11.2024, 12:56   #261
Berufsbetreuer
 
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Wieder einmal die behördlichen Widerstands- und Beharrungskräfte:


Die Krankenversorgung der Bundebahnbeamten beharrt darauf, dass die Übermittlung von Beihilfeanträgen (ich verwende den von der KVB vorgeschrieben Vordruck mit Namenssignatur) über das eBO nicht gültig sei, weil das eBO nicht als zugelassenes Antragsverfahren in der Satzung der KVB stehe.




In der Satzung der KVB steht: "Für den Antrag sind ein vorgeschrieberner Vordruck, den die KVB unentgeltlich abgibt, oder von der KVB freigegebene Antragsverfahren zu verwenden".


Ich habe argumentiert, dass die Satzung der KVB wohl nicht über dem §173 ZPO steht und dass es sich bei meinen Anträgen letztendlich um Briefe handelt, die halt in den elektronischen Briefkasten geworfen wurden, aber es ist nichts zu machen.



Die kapieren nicht, dass das eBO kein elektronisches Antragsverfahren ist, sondern einfach ein Zustellungsverfahren ist.


Die KVB besteht letztendlich auf eine Briefmarke. Das möchte ich mir nicht auferlegen lassen.




Wenn ich das jetzt mal durchklagen will, wo fange ich denn da am besten an? Verwaltungsgericht?
Flafluff ist offline  
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Alt 15.11.2024, 18:12   #262
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Gibts denn überhaupt eine schriftliche Ablehnung? Vielleicht mal zunächst dem KVB-Vorstand schreiben. Deine Begründung ist ja völlig logisch. Hat die KVB überhaupt einen Zugang für eBo-Nachrichten?
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 15.11.2024, 18:24   #263
Berufsbetreuer
 
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Ja, der Zugang ist da (ist ja nach 173 ZPO auch verpflichtend), damit fing es ja an. Zunächst wurde dann argumentiert, dass Anträge nicht per Email eingereicht werden dürfen. Nachdem das geklärt war, wurden händische Unterschriften gefordert. Nachdem auch das geklärt war, begann diese windige Satzungs-Argumentation. Bescheide gibt es nicht, weil die Anträge ja anscheinend gar nicht bearbeitet werden können, da sie ungültig seien. Das habe ich nun schon mehrfach schriftlich.
Flafluff ist offline  
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Alt 16.11.2024, 09:23   #264
Moderator
 
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Beiträge: 7,452
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Ja, da dürfte wohl nur eine gerichtliche Klärung helfen. Vielleicht versuchen Sie es zuvor noch mal bei der Aufsichtsbehörde der KVB, dem Bundeseisenbahnvermögen: https://www.bev.bund.de/DE/Home/home_node.html
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 19.11.2024, 13:33   #265
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 486
Standard Beharrungskräfte

Antrag auf Hinterlegung von Bargeld aus dem Nachlass des verstorbenen Betreuten als PDF per ebO eingereicht:
Antwort:

Betreffend Ihre Hinterlegungssache wird Bezug genommen auf den am 28.10.2024 elektronisch eingereichten Hinterlegungsantrag.

Sie werden gebeten diesen in Papierform im Original bei Gericht einzureichen. Die elektronische Einreichung des Hinterlegungsantrags sieht das NHintG nicht vor. Eine direkte Anwendung der Vorschriften der ZPO scheidet aus, da es sich bei den Hinterlegungssachen nach dem NHintG um ein der Verwaltung angegliedertes selbstständiges Verfahren handelt.
Auch die analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO kommt mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Betracht.

-seufz-
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K.Wagner ist offline  
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Alt 19.11.2024, 15:54   #266
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 102
Standard und so weiter

Hinzu kommt, dass es häufiger vorkommt, dass Unterlagen trotz einwandfreier Sende- und Empfangsbestätigungen gar nicht ankommen. Auf Nachfrage erhielt ich beispielsweise die lapidare Antwort, die Unterlagen künftig besser per E-Mail einzureichen.
In diesem Fall handelte es sich um eine Wohngeldstelle.


Doppel -seufz-
HenryH ist offline  
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Alt 19.11.2024, 16:26   #267
Berufsbetreuer
 
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Ort: Hessen
Beiträge: 1,413
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Zitat:
Zitat von K.Wagner Beitrag anzeigen
Eine direkte Anwendung der Vorschriften der ZPO scheidet aus, da es sich bei den Hinterlegungssachen nach dem NHintG um ein der Verwaltung angegliedertes selbstständiges Verfahren handelt.
Auch die analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO kommt mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Betracht.

-

Ich empfehle, das durchzusetzen. Gesetze gelten, auch wenn es einzelnen Sachbearbeitern nicht passt.



Auch wenn die Hinterlegungsstelle sich nicht als Teil des Gerichts verstehen mag, so ist sie doch wohl keine Privatveranstaltung sondern zumindest eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. §173 ZPO ist keine Kann-Bestimmung.


Ärgerlich bei diesen ganzen Hemmnissen ist, dass nur allzu oft durchschimmert, dass man auf Behördenseite so seine Schwierigkeiten mit Erleichterungen für die Bürger hat. Vom Unterschriftskotau mögen Einelne sich nicht gerne trennen.



Insgesamt würde man sich hierzulande wieder einen Geist wünschen, der sich mehr auf das Ermöglichen und das Gelingenlassen von Veränderungen konzentriert. Gerade in diesen eBO-Fällen zeigt sich, wo unser Bürokratieproblem fusst. Es wird nach Möglichkeiten gesucht, Dinge abzulehnen und zu verhindern. Nach dem Gelingen wird schon gar nicht mehr Ausschau gehalten (okay das ist nun stark verallgemeinert).



Ich schließe mich deinem Seufzer an. Aber bitte nicht nachgeben. Gesetze gelten. Für uns Betreuer gelten sie doch auch.
Flafluff ist offline  
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Alt 19.11.2024, 16:34   #268
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
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Zitat:
Zitat von HenryH Beitrag anzeigen
Hinzu kommt, dass es häufiger vorkommt, dass Unterlagen trotz einwandfreier Sende- und Empfangsbestätigungen gar nicht ankommen. Auf Nachfrage erhielt ich beispielsweise die lapidare Antwort, die Unterlagen künftig besser per E-Mail einzureichen.
In diesem Fall handelte es sich um eine Wohngeldstelle.


Doppel -seufz-

Ich würde auch hier nicht nachgeben. Eben, weil die E-Mail nicht als rechtssicher gilt. Und wichtige Unterlagen alternativ der Post anzuvertrauen ist wäre auch keine gute Idee.
Ich werde nicht mehr auf den Schutz verzichten, den das eBO bietet, wenn es auf Nachweise ankommt. Dafür geht mir mittlerweile zu viel schief und verloren auf den Ämtern. Dafür sollen sie im Zweifelsfall selber gradestehen.


Eigentlich könnte auch für die Behörden dadurch vieles leichter werden, aber man hat es eben verschlafen oder verschleppt, sich darauf einzustellen. Ich weiß, dass die Behörden stark unterbesetzt und hoch belastet sind. Ich bin das aber auch. Es ist deren Bier, sich auf den aktuellen Stand zu bringen.



Auch deinem Doppelseufzer schließe ich mich an.
Flafluff ist offline  
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Alt 19.11.2024, 21:45   #269
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,452
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Ja, da kann man wirklich nur mit dem Kopf schütteln. Für das behördeninterne Abhandenkommen kann ich als Ex-Behördeninsider hauptsächlich den „Medienbruch“ ausfindig machen. Behörden und Gerichte haben seit eh und je eine Postverteilungsstelle. Da geht alles an analoger Post rein, und -beim obigen Beispiel - nicht direkt an die Wohngeldstelle. Und da wird alles wie im 19. Jahrhundert aufgeschlitzt, in Fächer für die verschiedenen Bereiche aufgeteilt (deshalb auch alles tackern, lose Seiten und Büroklammern sind tödlich).

Jetzt hat diese zentrale Poststelle einen weiteren Eingangsweg, nämlich für die eBo-Post. Es ist offenbar viel zu teuer, dass jeder Sachbearbeiter ein eigenes Postfach dafür hat, die Lizenzgebühren wären gigantisch. Also wird die ebo-Post entweder wirklich ausgedruckt und landet mit der Papierpost im Fach oder bei ganz Modernen mit normaler (aber behördeninterner) email dem Empfänger zugeleitet. Und an dieser Stelle passieren die Fehler.

Den Bürger braucht das eigentlich nicht interessieren, die Post ist ja wirksam und fristwahrend bekannt gegeben. Aber ohne dass die Unterlagen tatsächlich aufgefunden werden, wird natürlich eine Behördenentscheidung schwierig. Da helfen wirklich nur Klagen und Dienstaufsichtsbeschwerden.
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Horst Deinert

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Alt 20.11.2024, 14:04   #270
Forums-Azubi
 
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Beiträge: 41
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Zitat:
Zitat von K.Wagner Beitrag anzeigen
Betreffend Ihre Hinterlegungssache wird Bezug genommen auf den am 28.10.2024 elektronisch eingereichten Hinterlegungsantrag.

Sie werden gebeten diesen in Papierform im Original bei Gericht einzureichen. Die elektronische Einreichung des Hinterlegungsantrags sieht das NHintG nicht vor. Eine direkte Anwendung der Vorschriften der ZPO scheidet aus, da es sich bei den Hinterlegungssachen nach dem NHintG um ein der Verwaltung angegliedertes selbstständiges Verfahren handelt.
Auch die analoge Anwendung der Vorschriften der ZPO kommt mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Betracht.

-seufz-

Nach § 2 Abs. 1 EGovG ist jede Behörde verpflichtet, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen. Eine inhaltliche Beschränkung des Zugangsweges auf einzelne Verfahrensgebiete oder Abteilungen ist nicht vorgesehen, mit Ausnahme spezialgesetzlicher Regelungen oder abweichender Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder.
Hinweise auf spezialgesetzliche Regelungen, oder gar eine abweichende Regelung in der NVwVfG wurde jedoch von Hinterlegungsstelle nicht vorgetragen.


Ich würde daher die Hinterlegungsstelle noch einmal darauf hinweisen, dass die elektronische Form grundsätzlich zur Formwahrung des Schriftformerfordernis nach § 3a Abs. 2 S. 1 VwVfG geeignet ist. Weiterhin ist der Wortlaut des § 3a Abs. 1 VwVfG ist eindeutig, wonach die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig ist, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Dass die Behörde einen Zugang zu eröffnen hat, legt bereits das EGovG (s.o.) fest. Mithin ist die Hinterlegungsstelle gemäß § 2 Abs. 1EGovG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG, § 3a Abs. 1 VwVfG verpflichtet einen Zugang zu eröffnen und den Empfang zu gewährleisten.


Soweit die Hinterlegungsstelle eine direkte oder analoge Anwendung der ZPO ausschließt, so kommt sie dennoch nicht an der Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze vorbei. Nur hilfsweise würde ich weiterhin argumentieren, dass bereits die zivilrechtlichen Schriftform des § 126 BGB durch die elektronische Form des § 126a BGB ersetzt werden kann.


Sollte sich die Hinterlegungsstelle weiterhin gegen die Annahme der elektronischen Form wehren, würde ich diese Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 NHintG prüfen lassen. Vorher könnte man den Rechtpfleger telefonisch bitten, direkt dem Richter vorzulegen (§ 7 Abs. 2 S. 2 NHintG).
Olbi ist offline  
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