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elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach („eBO“)

Dies ist ein Beitrag zum Thema elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach („eBO“) im Unterforum Technik, Arbeitssoftware , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat: Zitat von HenryH 12 Euro? Das ist recht günstig. Welcher Anbieter ist das denn? Gruß aus Hessen Betreuersoftware Personal ...


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Alt 28.01.2026, 19:02   #331
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 17.12.2025
Ort: Sachsen
Beiträge: 56
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Zitat:
Zitat von HenryH Beitrag anzeigen
12 Euro? Das ist recht günstig. Welcher Anbieter ist das denn?


Gruß aus Hessen

Betreuersoftware Personal Client Care in Kooperation mit Arveo Secom.


Wenn man einen Monat mit >50 Sendungen hat, kann man für den Monat einfach etwas mehr zahlen und muss nicht gleich in die nächsthöhere Tarifstufe. Wenn man regelmäßig >50 Sendungen hat, zahlt man, glaube ich, immer noch unter 20 Euro / Monat.

Gruß nach Hessen zurück (wo wir bis Mitte letzten Jahres noch gewohnt haben).
Habakuk Tibatong ist offline  
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Alt 20.03.2026, 07:59   #332
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.10.2014
Beiträge: 95
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Ich bezahle über plesoft für Governikus COM Vibilia 292,44 EUR plus MwSt im Jahr - als ca. 30 EUR im Monat. Lohnt sich für mich auf jeden Fall.
Landkarte ist offline  
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Alt 30.03.2026, 15:59   #333
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 284
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Dass bei der elektronischen Form keine Unterschrift, sondern nur eine Namensnennung erforderlich ist, steht in § 126a BGB. Die Unterschrift gibts nur bei Schriftform, § 126 BGB.
Nochmal die liebe Unterschrift: Nun sind ja drei Jahre rum und die Stammbehörde erhält die Mitteilung nach § 25 BtOG, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist usw.. Habe ich, wie üblich, über den eRV übermittelt, ohne Unterschrift, aber mit meinem Namen versehen. Gleiches Spiel: Behörde möchte händische Unterschrift. Auch hier nicht erforderlich, richtig?
__________________
Viele Grüße
Fridel
FridelE ist offline  
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Alt 30.03.2026, 18:23   #334
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,447
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Nach § 13 Abs. 1 BtRegV reicht für den Registrierantrag die Textform. Für Folgeerklärungen gibts keine Regelung, es ist aber ein Gebot der Logik, dass das dafür auch reicht. Die Textform steht in § 126b BGB ist und sogar noch lässiger als Schriftform oder elektr. Form. Die Signatur reicht also aus.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 02.04.2026, 07:53   #335
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 284
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Danke, Horst!
__________________
Viele Grüße
Fridel
FridelE ist offline  
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