Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuerverhalten nach Tod des Betreuten im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Am letzten Sonntag ist der Betreute verstorben. Der Betreuer hat danach Anweisung gegeben im Heim, die Sachen des Verstorbenen nicht ...
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29.04.2018, 09:20 | #1 |
Gast
Beiträge: n/a
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Betreuerverhalten nach Tod des Betreuten
Am letzten Sonntag ist der Betreute verstorben. Der Betreuer hat danach Anweisung gegeben im Heim, die Sachen des Verstorbenen nicht an die Familie rauszugeben. Er hat die Zugangsdaten des Kontos nicht herausgegeben, obwohl er dazu verpflichtet ist, auch ohne Erbschein. Er hat dem Nachbarn des Verstorbenen schon in der Zeit davor Auskunft erteilt, wozu er nicht berechtigt ist. Die Familie hat das Gericht angeschrieben, dass er unverzüglich die Bankdaten mitteilen muss, das Gericht reagiert nicht. Das Konto ist gesperrt für die Familie. Also es geht hier um die Regelung: Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Ein besonderer Beschluß des Gerichtes über die Aufhebung der Betreuung ist nicht erforderlich.
Das Vermögen des Betreuten geht mit dessen Tod sofort auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB); der Übergang findet nicht erst mit der Erteilung des Erbscheines statt, Der Betreuer hat somit keine Berechtigung mehr, über das Vermögen zu verfügen, d.h. insbesondere auch kei- ne offenen Rechnungen vom Konto des Verstorbenen zu begleichen. Die Familie hat dem Betreuer die ganze Woche Zeit gegeben, die Daten zu geben, aber nichts passiert und nun hat die Familie ihm eine Frist gesetzt und will sonst Anzeige erstatten, auch wegen Verstoß gegen die Schweigepflicht dem Nachbarn gegenüber. WAS kann man noch tun, wenn er weiter nicht reagiert, was wahrscheinlich ist? |
29.04.2018, 09:47 | #2 | |||||||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Guten Morgen erst mal.
Jetzt dazu: Zitat:
Der Betreuer hat nach dem Tod des Betreuten eine Verpflichtung gegenüber dem Betreuungsgericht- sonst nichts. Die Zugangsdaten, sprich der Online- Zugang ist persönlich angelegt und darf gar nicht einfach weitergereicht werden an wen auch immer. Zitat:
[quoteDie Familie hat das Gericht angeschrieben, dass er unverzüglich die Bankdaten mitteilen muss][/quote] Das Gericht freut sich immer sehr wenn jemand ihm mal mitteilt was zu geschehen hat ganz besondersbei "unverzüglich". Nicht nur bei Gericht, auch im sonstigen Leben beflügelt so etwas das Gegenüber meistens dazu in der Reihenfolge der Eingänge abzuarbeiten. Zitat:
Übergang heisst auch nicht dass man es dann sofort auf der Hand und zur Verfügung hat sondern bedeutet lediglich dass es sozusagen "fiktiv"/rechnerisch im späteren Erhalt in der Gesamtsumme den Erben zur Verfügung zu stehen hat. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Dem Gericht gegenüber bestehen nach dem Tod des Betreuten weitere Pflichten, nämlich den Schlussbericht und die Schlussrechnung anzufertigen. Hier sind angemessene Fristen zu gewähren bzw. zu beachten. Sinnlose Drängelei mittels Anwalt werden keinen weiterbringen. Zitat:
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29.04.2018, 10:01 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 661
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Hallo Grumi,
woher soll den der Betreuer wissen, wie die erbrechtliche Lage ist, solange kein eröffnetes Testament oder Erbschein vorliegt? Zugangsdaten (im Sinne vom sofortigen Zugriff aufs Konto) würde ich auch nicht herausgeben. Ich würde potentielle Erben informieren, falls der Nachlass überschuldet ist, denn bei manchen Gerichten dauert ein Erbschein doch sehr lange. Auch würde ich die gesetzlichen Erben informieren, bei welchen Kreditinstituten Konten bestehen. Aber vorher würde ich die Kreditinstitute informieren, dass mein Betreuter verstorben ist, damit die Konten bis Testament oder Erbschein geschützt sind. Wertvolle Dinge aus dem Heim würde ich einlagern, bis die erbrechtliche Lage geklärt ist, die anderen fotografieren und von der Familie abholen lassen (gegen Quittung). Stell Dir mal vor, der Betreuer gibt einem Nichtberechtigten etwas heraus, dann erscheint später der rechtmäßige Erbe und fordert mit Recht die Herausgabe, dann haftet der Betreuer mit seinem Privatvermögen. Das will ja wohl keiner. Warum der Betreuer einen Nachbarn informiert hat, erschließt sich mir nicht, aber wenn das im Sinne des Betreuten war, weil ein besonderes Vertrauensverhältnis herrschte, wird er das sicher verantworten können. Wenn es um die Begleichung der Bestattungsrechnung geht, und ihr als Erben dafür das Geld benötigt, gibt es auch noch andere Wege, das zu regeln. Gruß efb |
29.04.2018, 10:05 | #4 |
Gast
Beiträge: n/a
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Pflichten beim Tod des Betreuten
https://media.essen.de/media/wwwesse..._Betreuten.pdf Thema. Die Pflichten des Betreuers beim Tod des Betreuten. Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. Ein besonderer Beschluß des Gerichtes über die Aufhebung der Betreuung ist nicht erforderlich. Das Vermögen des Betreuten geht mit dessen Tod sofort auf den oder die Erben über (§ 1922. BGB); der Übergang ... Der Betreuer hätte am Montag sofort die Bank benachrichtigen müssen und die Sperrung, die ER ausgelöst hat, wieder aufheben lassen müssen, auch ohne Erbschein. |
29.04.2018, 10:07 | #5 |
Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 661
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...hätte ich 10 min, gewartet, hätte ich gemerkt, dass Michaela es schon treffender und auf den Punkt beantwortet hätte.
So bekommt der Fragende halt 2 mal die gleiche Auskunft... |
29.04.2018, 10:08 | #6 |
Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 661
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Nein, das ist falsch!
Wenn die Nachricht über den Tod an die Bank erfolgt kann nur der rechtmäßig festgestellte Erbe die Sperre wieder aufheben. Sollte der Betreuer das versuchen, wird er ausgelacht! Gruss efb |
29.04.2018, 10:09 | #7 |
Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 661
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Die Sperrung hat nicht er ausgelöst, sondern die wird durch den Tod des Betreuten durch die Bank ausgelöst.
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29.04.2018, 10:12 | #8 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Der von dir zitierte §§ ist nur einer von ganz vielen weiteren Bestimmungen genau dazu. Die kann man nicht einfach weglassen. Schau mal hier. Schlusstätigkeiten ? Betreuungsrecht-Lexikon Infos müssen vollständig sein um Beachtung finden zu können.Dafür ist die o.g. Seite ganz gut.
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29.04.2018, 10:15 | #9 |
Gast
Beiträge: n/a
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Der Betreute ist von dem halb dementen Ehemann bestellt worden. Der Betreuer stand in engerem Kontakt mit der Ehefrau, hat den Erbvertrag der Ehefrau eingesehen. Die Frau hatte alleiniges Zugangsrecht zu dem Konto. Nur die Frau hat alle Geschäfte für den Mann geführt, bis zu dem Tag X, wo der sich einen Betreuer bestellt hat. Dieser musste ja den Zugang sperren. Nein, er muss nicht abwarten, bis der Erbschein erteilt wird, da er ganz genau Bescheid weiß, was Sache ist. Da gibt es gar keinen Zweifel. Er müsste der Frau sofort seinen Zugang geben.
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29.04.2018, 10:19 | #10 |
Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
Ort: NRW
Beiträge: 661
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Deine Meinung entspricht leider nur einem Wunsch, aber nicht der Rechtslage.
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kontodaten, schweigepflicht, tod des betreuten, unberechtigte handlungen, zugangsdaten |
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