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Erbangelegenheit

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbangelegenheit im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen, der Ehemann einer neuen Klientin ist kürzlich verstorben. Alle Konten / Sparbücher liefern auf die Eheleute, die Bank ...


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Alt 01.09.2018, 11:01   #1
Club 300
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 330
Standard Erbangelegenheit

Hallo Zusammen,
der Ehemann einer neuen Klientin ist kürzlich verstorben.
Alle Konten / Sparbücher liefern auf die Eheleute, die Bank hat diese bereits auf meine Betreute umgeschrieben. Ich sehe somit keine Veranlassung einen Erbschein zu beantragen, weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.
Die Betreute hat 2 Söhne, sie selbst denkt erst einmal nicht daran einen eventuellen Erbteil an diese auszuzahlen.

Nun sehe ich zwei Möglichkeiten:
die Söhne klagen den Pflichtteil ein, müssen hierfür also einen Erbschein beantragen. Ich vermute die Söhne werden das veranlassen, sollte ich also umgehend selbst einen Erbschein für meine Betreute beantragen oder ist das trotzdem nicht notwendig ?

Andere Möglichkeit: man errechnet sich den Pflichtteil selbst und meine Betreute stimmt zu diesen an die Söhne auszuzahlen.
Hierfür wird kein Erbschein benötigt, korrekt ?
Würdet ihr das so machen oder zur Sicherheit einen Nachlassverwalter hinzuziehen ?

Vielen Dank für Eure Meinung hierzu,
Rose
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Alt 01.09.2018, 12:57   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,635
Standard

Moin Rose

Wenn es um einen Erbschein geht, dann ist es egal, wer ihn beantragt. Das können auch die Söhne, wenn sie es wollen.

Sind das auch die Söhne des Verstorbenen? Nur dann hätten sie einen Erbanspruch.

Ansonsten:
Gibt es ein Testament?
Wie hoch ist denn der Nachlass?
Lohnt sich da ein Streit?
War man in der Familie schon vorher zerstritten, oder würdest Du da erst den Streit vom Zaun brechen, wenn Du die zustehenden Erbteile nicht herausrücken willst?

Davon abgesehen:
Wenn es sich um die Söhne des Verstorbenen handelt, dann haben sie erst einmal Erbteilsansprüche und nicht Pflichtteilsansprüche.
D. h. bei zwei Söhnen bekommt die Ehefrau 50% und die Söhne jeweils 25%.
Ein Pflichtteilsanspruch gäbe es, wenn z.B. ein Berliner Testament vorliegen würde, in dem die Witwe erst einmal alles erbt und die Kinder erst nach ihrem Ableben. Dagegen könnte sich z.B. ein Sohn wenden und den Pflichtteil (= 1/2 des regularen Erbteils = 12,5%) einfordern.

MfG

Imre
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und daraus zu lernen.
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Alt 01.09.2018, 12:59   #3
FFB
Stammgast
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 549
Standard

Zitat:
Zitat von Rose40 Beitrag anzeigen
der Ehemann einer neuen Klientin ist kürzlich verstorben. Alle Konten / Sparbücher liefern auf die Eheleute, die Bank hat diese bereits auf meine Betreute umgeschrieben. Ich sehe somit keine Veranlassung einen Erbschein zu beantragen, weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.
Das sehe ich auch so. Einen Erbschein bräuchte man in erster Linie, um sich gegenüber Dritten (z.B. Banken) als Erbe zu legitimieren.

Zitat:
Zitat von Rose40 Beitrag anzeigen
Die Betreute hat 2 Söhne, sie selbst denkt erst einmal nicht daran einen eventuellen Erbteil an diese auszuzahlen.
Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag? Falls ja, richtet sich die Erbfolge danach. Falls nein, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Söhne erben dann die Hälfte des Nachlasses, sofern sie auch die (einzigen) Kinder des Erblassers sind, und sofern die Eltern in Zugewinngemeinschaft lebten.

Normalerweise ist anzunehmen, dass das Gesamtvermögen den Eheleuten jeweils zur Hälfte gehörte. Die Hälfte des Vaters ist damit sein Nachlass. Davon steht dann jedem der beiden Söhne ein Viertel zu, also jeweils ein Achtel des Gesamtvermögens.

Zitat:
Zitat von Rose40 Beitrag anzeigen
Nun sehe ich zwei Möglichkeiten:
die Söhne klagen den Pflichtteil ein, müssen hierfür also einen Erbschein beantragen. Ich vermute die Söhne werden das veranlassen, sollte ich also umgehend selbst einen Erbschein für meine Betreute beantragen oder ist das trotzdem nicht notwendig ?
Den Pflichtteil könnten die Söhne verlangen, wenn sie enterbt worden wären. Dann würde ihnen ein Erbschein aber erst recht nichts nützen, denn der nennt nur die Erben.

Wurden die Söhne tatsächlich enterbt, dann steht ihnen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu, also jeweils 1/16 des Gesamtvermögens.

Zitat:
Zitat von Rose40 Beitrag anzeigen
Andere Möglichkeit: man errechnet sich den Pflichtteil selbst und meine Betreute stimmt zu diesen an die Söhne auszuzahlen.
Hierfür wird kein Erbschein benötigt, korrekt ?
Würdet ihr das so machen oder zur Sicherheit einen Nachlassverwalter hinzuziehen ?
Wenn man Streit erwartet, kann man sich durchaus von einem geeigneten Anwalt beraten lassen. Allerdings klingt der Fall bis jetzt nicht sonderlich kompliziert. Der Nachlass besteht hauptsächlich aus Geldvermögen, und die Erbfolge sieht auch überschaubar aus.

Das wesentliche Problem scheint mir zu sein, dass die Witwe nicht einsieht, dass neben ihr auch die beiden Söhne erben. Ein Erbschein könnte sie vielleicht überzeugen, würde aber ansonsten nur unnötigen Aufwand und Kosten verursachen.

Wenn die Söhne ernsthaft ihren Erbteil – oder ggf. stattdessen den Pflichtteil – verlangen, und wenn eigentlich auch klar ist, dass er ihnen zusteht, solltest du es besser nicht auf eine Klage ankommen lassen. Die wird deine Klientin verlieren, und sie hätte dann zusätzlich noch Prozesskosten zu tragen.
FFB ist offline  
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Alt 01.09.2018, 13:13   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Beiträge: 9,635
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Moin moin

FFB geht in seinen Zahlen davon aus, dass die Eheleute ein gemeinsames Vermögen haben. Davon gehört die Hälfte sowieso der Ehefrau/Witwe. Zu vererben ist nur die andere Hälfte, nämlich die des verstorbenen Ehemannes.
Ich bin bei der Verteilung nur von der Hälfte des Verstorbenen ausgegangen. Daher sind meine Prozent- bzw. Anteilsangaben doppelt so hoch, wie die von FFB.
Im Ergebnis ist es aber dasselbe.

MfG

Imre
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