Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbangelegenheit im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
der Ehemann einer neuen Klientin ist kürzlich verstorben.
Alle Konten / Sparbücher liefern auf die Eheleute, die Bank ...
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#1 |
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Club 300
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 330
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Hallo Zusammen,
der Ehemann einer neuen Klientin ist kürzlich verstorben. Alle Konten / Sparbücher liefern auf die Eheleute, die Bank hat diese bereits auf meine Betreute umgeschrieben. Ich sehe somit keine Veranlassung einen Erbschein zu beantragen, weiteres Vermögen ist nicht vorhanden. Die Betreute hat 2 Söhne, sie selbst denkt erst einmal nicht daran einen eventuellen Erbteil an diese auszuzahlen. Nun sehe ich zwei Möglichkeiten: die Söhne klagen den Pflichtteil ein, müssen hierfür also einen Erbschein beantragen. Ich vermute die Söhne werden das veranlassen, sollte ich also umgehend selbst einen Erbschein für meine Betreute beantragen oder ist das trotzdem nicht notwendig ? Andere Möglichkeit: man errechnet sich den Pflichtteil selbst und meine Betreute stimmt zu diesen an die Söhne auszuzahlen. Hierfür wird kein Erbschein benötigt, korrekt ? Würdet ihr das so machen oder zur Sicherheit einen Nachlassverwalter hinzuziehen ? Vielen Dank für Eure Meinung hierzu, Rose |
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#2 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,635
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Moin Rose
Wenn es um einen Erbschein geht, dann ist es egal, wer ihn beantragt. Das können auch die Söhne, wenn sie es wollen. Sind das auch die Söhne des Verstorbenen? Nur dann hätten sie einen Erbanspruch. Ansonsten: Gibt es ein Testament? Wie hoch ist denn der Nachlass? Lohnt sich da ein Streit? War man in der Familie schon vorher zerstritten, oder würdest Du da erst den Streit vom Zaun brechen, wenn Du die zustehenden Erbteile nicht herausrücken willst? Davon abgesehen: Wenn es sich um die Söhne des Verstorbenen handelt, dann haben sie erst einmal Erbteilsansprüche und nicht Pflichtteilsansprüche. D. h. bei zwei Söhnen bekommt die Ehefrau 50% und die Söhne jeweils 25%. Ein Pflichtteilsanspruch gäbe es, wenn z.B. ein Berliner Testament vorliegen würde, in dem die Witwe erst einmal alles erbt und die Kinder erst nach ihrem Ableben. Dagegen könnte sich z.B. ein Sohn wenden und den Pflichtteil (= 1/2 des regularen Erbteils = 12,5%) einfordern. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 | ||||
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 549
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Zitat:
Zitat:
Normalerweise ist anzunehmen, dass das Gesamtvermögen den Eheleuten jeweils zur Hälfte gehörte. Die Hälfte des Vaters ist damit sein Nachlass. Davon steht dann jedem der beiden Söhne ein Viertel zu, also jeweils ein Achtel des Gesamtvermögens. Zitat:
Wurden die Söhne tatsächlich enterbt, dann steht ihnen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu, also jeweils 1/16 des Gesamtvermögens. Zitat:
Das wesentliche Problem scheint mir zu sein, dass die Witwe nicht einsieht, dass neben ihr auch die beiden Söhne erben. Ein Erbschein könnte sie vielleicht überzeugen, würde aber ansonsten nur unnötigen Aufwand und Kosten verursachen. Wenn die Söhne ernsthaft ihren Erbteil – oder ggf. stattdessen den Pflichtteil – verlangen, und wenn eigentlich auch klar ist, dass er ihnen zusteht, solltest du es besser nicht auf eine Klage ankommen lassen. Die wird deine Klientin verlieren, und sie hätte dann zusätzlich noch Prozesskosten zu tragen. |
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#4 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,635
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Moin moin
FFB geht in seinen Zahlen davon aus, dass die Eheleute ein gemeinsames Vermögen haben. Davon gehört die Hälfte sowieso der Ehefrau/Witwe. Zu vererben ist nur die andere Hälfte, nämlich die des verstorbenen Ehemannes. Ich bin bei der Verteilung nur von der Hälfte des Verstorbenen ausgegangen. Daher sind meine Prozent- bzw. Anteilsangaben doppelt so hoch, wie die von FFB. Im Ergebnis ist es aber dasselbe. MfG Imre
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