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Betreuter erbt Anteil

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuter erbt Anteil im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen. Ich habe einen Betreuten, der erbt. Erblasser ist sein verstorbener Vater. Allerdings erbt er nicht allein, sondern auch ...


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Alt 02.12.2018, 13:07   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.03.2012
Beiträge: 253
Standard Betreuter erbt Anteil

Hallo Zusammen. Ich habe einen Betreuten, der erbt. Erblasser ist sein verstorbener Vater. Allerdings erbt er nicht allein, sondern auch einen Miterbe, der sich bis heute aber nicht bei Gericht gemeldet hat, aber durch Ablauf der Ausschlagungsfrist zum Erbe wurde. Die Erbsumme sind ca. 4000 Euro. Da mein Betreuter Heimbewohner ist, wird wohl der Kostenträger seinen Anteil anziehen. Nun kommt aber das Amtsgericht eines anderen Bundeslandes und möchte einen Anteil der Betreuungskosten des Vaters ersetz haben und beruft sich auf ein Überschreitung des Schonvermögen von 2496,00 Euro.Wer hat den nun eigentlich Vorrang? Das Amtsgericht mit der Rückforderung oder der Kostenträger, der für meinen Betreuten seit Jahren die Heimunterbringung zahlt?Ach ja, Ausschlagung des Erbes, von der Vorbetreuerin beantragt, wurde vom zuständigen Amtsgericht nicht genehmigt, da Vermögen vorhanden war.GrußLotte
die_lotte ist offline  
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Alt 02.12.2018, 15:16   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
Standard

Ich bin keine Juristin, aber meines Wissens haben Verbindlichkeiten des Erblassers immer Vorrang. Heißt: die Betreuungskosten sind aus dem Nachlass zu bezahlen. Nur was danach übrig bleibt, gehört tatsächlich den Erben.

Warum die Erbausschlagung nicht genehmigt wurde, versteh ich nicht.Ganz offensichtlich war ja leider außer Schulden und Streß und Problemen doch nicht so viel zu erben.
Stefanie78 ist offline  
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Alt 02.12.2018, 15:37   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 697
Standard

Ich sehe das auch so, dass Verbindlichkeiten des Erblasseres dem Erbe vorrangig sind und gezahlt werden müssen.


Wenn auch nur 500 Euro zu erben sind. Wieso sollte das Amtsgericht dann der Erbausschlagung zustimmen und so dem Betreuten schaden?
Michael77 ist offline  
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Alt 02.12.2018, 15:49   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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Moin moin

Mit der Erbsumme ist tatsächlich das gemeint, was für den Betreuten als Erbe übrig bleiben würde?
Also: Das Nachlassvermögen abzüglich der "Lebendkosten" (Bestattung, ggf. eigene Betreuungskosten des Erblassers etc.) und davon die Hälfte, weil es einen Miterben gibt.
Wenn unter diesen Umständen 4000,00 € übrig bleiben, dann sind diese bis zum Freibetrag auch einzusetzen. Ob der den Freibetrag übersteigende Teil für Gerichtskosten oder richtung Sozialamt weggeht, ist eine Sache von "wer zuerst komnmt, mahlt zuerst".

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 02.12.2018, 19:40   #5
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Noch eine Verständnisfrage:

Der Wert des Nachlasses beträgt nach Abzug der Bestattungskosten 8.000,00 EUR, von denen dein zu Betreuender einen Anteil von 1/2 erben soll.

Wenn dies soweit richtig ist, kann das Betreuungsgericht des Bezirkes in dem der Erblasser - für den ebenfalls eine Betreuung bestand - wohnte, die Kosten der Betreuung von den Erben verlangen sofern der Wert des Nachlasses über dem Schonbetrag von 5.000,00 EUR liegt.

Da die Erben als Gesamtschuldner für diese Kosten haften, kann das Gericht nach eigenem Ermessen von einen der Erben den Gesamtbetrag fordern.

Da das Vermögen 3.000,00 EUR über dem Schonbetrag liegt, kann es natürlich auch 2.496,00 EUR Betreuungskosten geltend machen.

Das Sozialamt kann dann nur auf den Restbetrag zurückgreifen, da dieser im Monat des Erbanfalls als Einkommen zu bewerten ist.

Ich denke, dass die Thematik etwas deutlicher geworden ist - hierbei setze ich jedoch voraus, dass meine Lesart des Sachverhaltes zutreffend ist.
Schnieder ist offline  
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Alt 02.12.2018, 21:06   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
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Beiträge: 8,576
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Moin Schnieder

kleine Rückfrage -

B - Betreuter
M - Miterbe
E - Erblasser und Vater von B + M

Wenn E auch betreut war, dann sind die B + M gesamtschuldnerisch mit dem Erbe für die Betreuungskosten von E heranzuziehen.

Wenn es aber um die Betreuungskosten von B geht: Ist dann wirklich auch der Erbteil von M für die Betreuungskosten von B heranzuziehen?
Oder muß B nur mit seinem Erbteil oberhalb des Freibetrages geradestehen?

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 02.12.2018, 21:36   #7
Stammgastanwärter
 
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Beiträge: 492
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Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen

Wenn E auch betreut war, dann sind die B + M gesamtschuldnerisch mit dem Erbe für die Betreuungskosten von E heranzuziehen.
Es geht um die Bestattungskosten des Erblassers (E), ergibt sich aus dem Text eindeutig.
Schnieder ist offline  
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Alt 02.12.2018, 22:02   #8
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Moin moin

OK, noch mal ganz oben nachgelesen.
Es geht um die Betreuungskosten von E.

Und egal ob Bestattungskosten oder Betreuungskosten:
Beides ist vom Nachlass abzuziehen, bevor der Rest vererbt werden kann.
Der Kostenträger des Heimes von B wäre damit nachrangig zu behandeln. Für ihn bliebe nur dann etwas übrig, wenn der nach der Begleichung von Bestattung und Betreuungskosten (von E) verbleibende Erbteil an B oberhalb des Freibetrages wäre.
(ich hoffe es jetzt einigermaßen voreinander bekommen zu haben)

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 02.12.2018, 23:12   #9
Moderator
 
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Beiträge: 5,717
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Hallo, also geht es jetzt um die Haftung des Erben für die Kosten der Betreuung des Erblassers?

Da gilt NICHT § 1836c BGB (mit den bekannten 5.000 € nach § 1 der VO zu § 90 SGB XII). Stattdessen ist § 1836e BGB anzuwenden.

Hiernach haftet der Erbe für die Betreuungskosten (soweit noch nicht verjährt, also hier ab 1.1.2015) mit dem Aktivnachlass. Der Aktivnachlass ist das, was von den Nachlasswerten übrig bleibt, wenn man die Nachlassverbindlichkeiten vorher abzieht (also Schulden des Erblassers, einschl. der Bestattungskosten). Vermächtnisse und Pflichtteile können aber nicht abgezogen werden.

Von dem, was übrig bleibt, behält der Erbe den Schonbetrag nach § 102 SGB XII, das ist der 6fache Sozialhilfeeckregelsatz, das sind 2018 6 x 416 = 2.496 €. Wenn also 4.000 € der Aktivnachlass (anteilig des jetzt Betreuten) ist, kann die Staatskasse 1.504 € verlangen.

Soweit die Forderung höher ist oder für Zeiträume vor dem 1.1.2015 Zahlungen verlangt werden, sollte man gegen den Regressbeschluss Beschwerde einlegen (unter 600 € Beschwerdewert Erinnerung, muss binnen 2 Wochen eingelegt werden). Dabei sollte man, wenn ältere Förderungen vor 2015 verlangt werden, ausdrücklich die Verjährungseinrede erheben.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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Alt 02.12.2018, 23:26   #10
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Moin moin

Vielen Dank für die Info.
Wieder richtig was dazugelernt.

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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