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Bestattungsvorsorgevertrag

Dies ist ein Beitrag zum Thema Bestattungsvorsorgevertrag im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Foris, meine Mum hat den Wohnort gewechselt. Somit ändern sich auch einige Gegebenheiten in Sachen Beisetzungsort etc. 2015 hatte ...


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Alt 05.12.2018, 10:56   #1
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Registriert seit: 17.02.2018
Beiträge: 5
Standard Bestattungsvorsorgevertrag

Liebe Foris,

meine Mum hat den Wohnort gewechselt.
Somit ändern sich auch einige Gegebenheiten in Sachen Beisetzungsort etc.
2015 hatte sie einen Bestattungsvorsorgevertrag unterschrieben( da hatte ich schon die Betreuung für Sie übernommen und mitunterschrieben).
Ich möchte gerne hier ein neues Unternehmen beauftragen. welches den bestehenden Vertrag 1:1 übernimmt, nur in einigen kleinen Punkten ändern. das neue Unternehmen ist auch um 300 Euro günstiger. Wegen der schwierigen Familienkonstellation scheint der neue Unternehmer viel kompetenter zu sein.

Ist eine Auflösung und Erstellung eines neuen Vertrages vom Gericht genehmigungspflichtig?

Weiß jemand darüber? Beim Gericht erreiche ich niemanden.
LG
Tini
Loewenmama ist offline  
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Alt 05.12.2018, 12:07   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
Standard

Hallo, ein Bestattungs(vor)vertrag ist nie genehmigungspflichtig. Genehmigungspflichtig kann die Geldabhebung sein, wenn das Geld für den Vertrag auf das Treuhandkonto des Bestattungsgewerbes fließen soll (§§ 1810, 1812 BGB). Hier dürfte das aber auch nicht der Fall sein. Weil vermutlich das bereits eingezahlte Geld weiter dort verbleibt (Treuhandstelle), und zum anderen, weil man als Kind der Betreuten befreiter Betreuer nach § 1908i Abs 2 BGB ist und man dann den Genehmigungspflichten der Anfangs genannten Paragraphen nicht unterliegt (ergibt sich aus den §§ 1852, 1857a BGB).

Weitere Infos: Befreiter Betreuer ? Betreuungsrecht-Lexikon

Bestattungsvertrag ? Betreuungsrecht-Lexikon
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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Alt 05.12.2018, 12:09   #3
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Registriert seit: 17.02.2018
Beiträge: 5
Standard Herzlichen Dank

für die schnelle Antwort.
Gruß
Tini
Loewenmama ist offline  
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