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Widerruf, Entlastungserklärung, Erbin

Dies ist ein Beitrag zum Thema Widerruf, Entlastungserklärung, Erbin im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebes Forum, in der Suchfunktion war ich leider nicht erfolgreich, daher meine Frage an Euch: Betreuter, Demenzkrank, bestellt worden ...


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Alt 02.05.2019, 15:04   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.11.2018
Ort: NRW
Beiträge: 285
Standard Widerruf, Entlastungserklärung, Erbin

Hallo liebes Forum,
in der Suchfunktion war ich leider nicht erfolgreich, daher meine Frage an Euch:
Betreuter, Demenzkrank, bestellt worden im Juli 18. Antrag auf geschl. Unterbringung, stattgegeben. Vorsorgevollmacht taucht in Unterlagen auf, für ihn und seine 81jährige Lebensgefährtin, gegenseitige Bevollmächtigung, Ersatzbevollmächtigte Tochter der Lebensgefährtin für beide. Erbvertrag taucht auf, Alleinerbin seines Vermögens, hier ca 300.000€ als Bargeld und gut sanierte Immobilie, ist seine Lebensgefährtin und danach die Bevollmächtigte beider.
Amtsgericht ist der Meinung, trotz Vollmacht soll ich als Betreuerin bestellt bleiben sofern Bevollmächtigte auf Ausübung der Betreuung verzichtet. AG auch über Existenz dreier Kinder unterrichtet.

Schön und gut. Betreuungsaufgaben wie Vermögensverwaltung usw. mit hohem Zeitaufwand eingetütet. Läuft. Betreuter stirbt. Februar 19.

Lebensgefährtin und Bevollmächtigte haben in Vergangenheit mehrfach erklärt, in Bezug auf Betreuung nicht involviert werden zu wollen, immer nur gejammert, wie schrecklich alles sei.

Reagieren auf Bitte Zusendung Sterbeurkunde nicht, um Betreuung ordnungsgemäss zu beenden.

Leiblicher ehelicher Sohn der geschiedenen Frau meldet sich. Mit Perso und Geburtsurkunde. Lässt mir anstandslos Sterbeurkunde zukommen. Verlangt Herausgabe Unterlagen. Gegen Quittung passiert. AG informiert.

Erteilt Entlastung. Bevollmächtigte erteilt nach 4 Wochen ebenfalls Entlastung und schickt Sterbeurkunde zu.
Lebensgefährtin erteilt Entlastung. Alles zum Betreuungsgericht geschickt, die mich zuvor aufgefordert hatten, nach Entlastung zu fragen, um auch dem Gericht Arbeit und Mühe zu ersparen.
Plötzlich erscheint Rechtsanwalt Familiengericht auf Bildfläche und widerruft mal eben schnell die Entlastungserklärung der Lebensgefährtin, weist auf mögliche Schadensersatzansprüche hin, fordern RL innerhalb einer Woche, Vermögensverzeichnis und Herausgabe Vermögen.

Antwort: Habe kein Vermögen in meinem Besitz, Bankzugang gesperrt, bei Vorlage des Erbscheins kein Problem, die Kontoverläufe zu bekommen. Bin der Auffassung, er soll seinen Widerruf der Entlastungserklärung per Gerichtsentscheid vorlegen, oder mir die Kosten für Arbeitszeit zur Anfertigung der RL erstatten, bzw. die Erstellung bei mir in Auftrag geben- auf Zuruf werde ich seiner Aufforderung so nicht nachkommen.
Wie ist die Rechtslage? Kann Entlastung einfach per Mitteilung über mandatierten Rechtsanwalt widerrufen werden?

Erst Entlastung erteilen, dann mal eben widerrufen- ist doch Willkür, oder? Zumal die Bevollmächtigte der Lebensgefährtin, die Tochter, nicht widerrufen hat und der Sohn und somit gesetzliche Erbe ebenfalls nicht.


Ich hab keine Lust, mich zum Spielball machen zu lassen- und warte erstmal ab. Jetzt hat das Gericht mich aufgefordert, die RL wegen Widerruf derselben Entlastungserklärung...
Bin ich verpflichtet zu springen und dem mal eben nach zu kommen? Das nervt mich, ich hab mehr gearbeitet, als Betreuungsstunden vorhanden waren, weil derart viel Handlungsbedarf war und krieg jetzt einen Tritt in den Hintern-

Wie ist eure Sicht der Dinge? Danke .
Frankreichfahrer ist offline  
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Alt 02.05.2019, 17:14   #2
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Zitat:
LG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2009, 5 T 12/09; 5 T 33/09, BtPrax 2009, 195 = FamRZ 2009, 1350 (Ls):

4.
Erklärt der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger die Anfechtung der Verzichtserklärung, ist der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung nicht von dem Betreuungsgericht zu entscheiden, sondern vor dem Prozessgericht auszutragen.
https://www.bundesanzeiger-verlag.de...C3%A4tigkeiten

Ich interpretiere das so, dass es auf einen privaten Rechtstreit hinauslaufen würde, ob der Widerruf der Entlastungserklärung wirksam ist. Damit kämen Arbeit und ggf. Kosten auf dich zu.

Je nach dem wie das ausgeht, musst du dann vielleicht trotzdem die RL machen.
Annegret ist offline  
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Alt 02.05.2019, 17:27   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Zitat:
Erst Entlastung erteilen, dann mal eben widerrufen- ist doch Willkür, oder?
Die Lebensgefährtin ist 81 Jahre alt!
Das wäre für mich auch ein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln, dass sie verstanden hat, was sie dir da unterschrieben hat.
Annegret ist offline  
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Alt 02.05.2019, 18:36   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.11.2018
Ort: NRW
Beiträge: 285
Standard

Vielen Dank für deine Antwort.
Daher habe ich ja zunächst auch ihre Tochter als Bevollmächtigte angeschrieben und dieser den Sachverhalt erklärt. Als der Fachanwalt für Familienrecht für die Lebensgefährtin tätig wurde und das Betreuungsgerichht aufgefordert hat, die RL von mir anzufordern, wurde von dessen Seite die Forderung des RA ungeprüft an mich weitergereicht. Das ist es, was mich ärgert....
Fraglich, ob das Betreuungsgericht dies nach Vorlage dreier verschiedener Entlastungserklärungen und nach Beendigung der Betreuung durch Versterben so verfügen kann?
Frankreichfahrer ist offline  
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Alt 02.05.2019, 19:28   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,641
Standard

Hallo, zum einen werden wohl 2 Sachen durcheinander geworfen: der Verzicht auf die formelle Schlussrechnung (§ 1892 BGB) und die Entlastungserklärung, die wenn man es richtig versteht, ein Verzicht auf etwaige Schadenersatzansprüche (§ 1833 BGB) ist. Beides kann nach dem Tod des Betreuten nur der Erbe (Gesamtrechtsnachfolger) aussprechen. Wer ist denn hier überhaupt der Erbe? Alle anderen Personen sind völlig irrelevant.

Im übrigen: die Entlastungserklärung als solche halte ich für zweifelhaft, weil doch leicht der Anschein entsteht, dass erwas unter den Tisch gekehrt wird. Oder hat hier vor dessen Erklärung eine ordnungsgemäße Schlussrechnungslegung dem Erben ggü gegeben?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 02.05.2019, 20:03   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.11.2018
Ort: NRW
Beiträge: 285
Standard

Vielen Dank.


Zum Sachverhalt:
Wer der tatsächliche Erbe ist, kann ich aufgrund der Verhältnisse nicht ermitteln. Erbschein liegt mir nicht vor. Die ehemalige Lebensgefährtin ist per Erbvertrag unter Ausschluss der Pflichtteilberechtigten zur Haupterbin erklärt und wird von ihrer Tochter per Vorsorgevollmacht betreut. Beide haben Entlastung erteilt, hier Verzicht auf Schlussrechnungslegung.


Der leibliche Sohn und gesetzliche Erbe in der gesetzlichen Erbfolge hat ebenfalls Entlastung und Verzicht auf förmliche Schlussabrechhnung erteilt.
Plötzlich widerruft die per Erbvertrag bestimmte Erbin ihre Entlastungserklärung mithilfe Rechrsanwalt.
Muss ich Folge leisten?
Natürlich wird nichts unter den Teppich gekehrt, RL ist fertig erstellt, (zur eigenen Sicherheit) ich habe ordnungsgemäss abgerechnet- nur eben nicht an RA ausgehändigt, da ich dies nicht so einfach und nach belieben als Spielball Dritter tun möchte, nach dem Motto:


Meinung geändert, ich halt dir den Reifen hin und du-na los-hopp-drüber mit dir...
Ich ärgere miich halt wegen der vielen Arbeit und dann den Tritt in den Hintern, alles selbstverständlich unentgeltlich, da die Stundenpauschale den Aufwand nicht deckt...
Frankreichfahrer ist offline  
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durch erben, entlastungserklärung, widerruf

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