Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Erbausschlagung ohne Vermögenssorge

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbausschlagung ohne Vermögenssorge im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Danke für die ausführliche Erklärung. Da der Richter mir sagte, dass die Betreuung wegen körperlicher Gebrechen auf Wunsch des B. ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 15.03.2020, 09:55   #11
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Danke für die ausführliche Erklärung.

Da der Richter mir sagte, dass die Betreuung wegen körperlicher Gebrechen auf Wunsch des B. angeordnet wird, habe ich gar nicht nach einem SV-Gutachten gefragt. Ich werde das noch anfordern, fürchte aber, dass dort keine Hinweise auf Geschäftsunfähigkeit zu finden sind.

Darf ich dann auch gegen den Willen des B. die Erbausschlagung vornehmen (nach der Aufgabenkreiswereiterung). Er wäre ja im Prinzip selbst in der Lage dazu, er will bloß nicht, wegen der Notarkosten.
Annegret ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 15.03.2020, 10:26   #12
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Wie würde der zu Betreuende reagieren, wenn du ihm anbietest die Kosten für die Ausschlagung zu übernehmen?

Hast du von ihm eine schriftliche Erklärung, dass er eine Ausschlagung des Erbes aufgrund der Notar-/Gerichtskosten ablehnt?

Wenn du eine entsprechende Erklärung hast, brauchst du dir keine großen weiteren Gedanken wegen der Überschuldung des Erbes zu machen. Um welchen Schuldenberg geht es überhaupt?
Schnieder ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 15.03.2020, 11:16   #13
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,781
Standard

Hallo, mit passendem AK kann man als Betreuer immer entscheiden (§ 1902 BGB). Ob man gegen den ausdrücklichen Willen entscheiden DARF (§ 1901 Abs. 2 BGB), hängt davon ab:

- ob der Wunsch von einem wirklich freien Willen getragen ist (oder einfach nur eine völlig irrige Vorstellung zugrunde liegt)
- ob der Betreute bei einer Wunschbeachtung schwer gefährdet wäre (bei Finanzfragen dürfte man da wohl auf Überschuldung/Sozialhilfebedürftigkeit abstellen. Siehe dazu den BGH: https://lexetius.com/2009,2038 (sowie https://www.bundesanzeiger-verlag.de...lbstbestimmung).

Ob das bei dieser Erbsache so ist, kann ich nicht beurteilt. Um wieviel Schulden gehts denn?

Das mit dem Gutachten dürfte tatsächlich schwer sein. Wahrscheinlich ist wegen des eigenen Betreuerantrags kein erstellt worden: § 281 FamFG, sondern nur ein Attest: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...ki/Arztzeugnis

Jetzt muss allerdings im Rahmen des Erweiterungsantrags/EV-Antrags ein SV-Gutachten erstellt werden, das kann aber dauern.

Man muss übrigens für die EA nicht zum Notar, sondern kann das auch beim Rechtspfleger des eigenen Nachlassgerichtes persönlich zu Protokoll geben; kostet hier 30 €. Billiger gehts nicht, ist aber wohl billiger als ein Nachlassinsolvenzverfahren, das man einleiten müsste, wenn man nicht für die Schulden des Erblassers aufkommen will.

Um die Bestattungskosten kommt die Betreute so oder so nicht herum (egal ob Bestatter selbst beauftragt oder Ordnungsamt und auch unabhängig von einer Erbausschlagung). Da kann man nur beim SHT die Kostenübernahme beantragen (§ 74 SGB XII), dafür muss man aber auch selbst arm sein (max 5000 € Schonvermögen).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 15.03.2020, 11:20   #14
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Die Gebühr für die Erbausschlagung beim Nachlassgericht und beim Notar sind identisch.

Einziger Unterschied: Der Notar berechnet zusätzlich zu der Gebühr noch die Mehrwertsteuer.
Schnieder ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 15.03.2020, 12:00   #15
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Zitat:
Wie würde der zu Betreuende reagieren, wenn du ihm anbietest die Kosten für die Ausschlagung zu übernehmen?
Ich vermute, dass er damit einverstanden wäre. Daran hatte ich auch schon gedacht, weil ich für den Preis sehr viel weniger Arbeit hätte. Der Deal wäre für mich gut. Bei vielen Betreuungen stelle ich Anträge und Widersprüche, wo es letzendlich manchmal nur um ein zwei Euro geht, die falsch zu wenig berechnet worden sind. Im Vergleich zum Aufwand wäre es da sehr oft sinnvoll, sich den Papierkram zu sparen und die zwei Euro selbst draufzulegen.

Zitat:
Hast du von ihm eine schriftliche Erklärung, dass er eine Ausschlagung des Erbes aufgrund der Notar-/Gerichtskosten ablehnt?
Nein.

Zitat:
Wenn du eine entsprechende Erklärung hast, brauchst du dir keine großen weiteren Gedanken wegen der Überschuldung des Erbes zu machen.
Wie meinst du das? Warum?

Zitat:
Um wieviel Schulden gehts denn?
Den Betrag konnte mir der Betreuer noch nicht sagen. Nicht extrem viel, sagte er nur. Die Verstorbene war Sozialhilfeempfängerin und hat Schulden bei der Bank. Sie zahlte Raten zur Tilgung und es war absehbar, dass sie aus den Schulden rauskommt. Aber die Aussage habe ich nicht näher hinterfragt, weil ich erst verbindlich damit arbeiten kann, wenn ich es schriftlich vorliegen habe. Außerdem würden ja auch noch Kosten für die Auflösung der Wohnung der Verstorbenen anfallen und die bis dahin anfallenden Mietkosten.

Bei einer anderen Betreuung konnte mir das Nachlassgericht keinen Termin zur Niederschrift der Erbausschlagung anbieten. Wegen Überlastung. Ich wurde darauf verwiesen, mich an einen Notar zu wenden. Der hat 70€ gekostet. Wenn der B. das Erbe selbst ausschlägt, müsste er zusätzlich noch Kosten für den Hausbesuch veranschlagen. Oder alternativ für einen Krankentransport, mit dem er zum Notar befördert wird.
Annegret ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 15.03.2020, 14:04   #16
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Zitat:
Zitat von Annegret Beitrag anzeigen
Wie meinst du das? Warum?
Da du in diesem Fall dokumentieren kannst, dass du dem erklärten Willen des zu Betreuenden entsprechend gehandelt hast, schließt du mögliche Regressansprüche späterer Erben aus.

So wie du den Sachverhalt geschildert hast, gibt es keine Anzeichen dafür, dass der zu Betreuende nicht zur freien Willensbildung fähig ist.

Aber selbst wenn diese Voraussetzung vorliegen sollte, müßte dieser Sachverhalt von einem möglichen Anspruchsteller nachgewiesen werden - Fachärzte für Psychiatrie sind hierzu nach Jahren nicht bereit, sie müssen nämlich mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" erklären, dass er zum Zeitpunkt des Erbanfalls nicht in der Lage war, einen freien Willen zu bilden.

Nicht nur Leute bei denen keine Betreuung besteht, haben das Recht Dinge zu tun, die für sie nicht vorteilhaft sind.
Schnieder ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 09:47 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39