Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbausschlagung ohne Vermögenssorge im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Danke für die ausführliche Erklärung.
Da der Richter mir sagte, dass die Betreuung wegen körperlicher Gebrechen auf Wunsch des B. ...
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15.03.2020, 09:55 | #11 |
Stammgast
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Ort: München
Beiträge: 566
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Danke für die ausführliche Erklärung.
Da der Richter mir sagte, dass die Betreuung wegen körperlicher Gebrechen auf Wunsch des B. angeordnet wird, habe ich gar nicht nach einem SV-Gutachten gefragt. Ich werde das noch anfordern, fürchte aber, dass dort keine Hinweise auf Geschäftsunfähigkeit zu finden sind. Darf ich dann auch gegen den Willen des B. die Erbausschlagung vornehmen (nach der Aufgabenkreiswereiterung). Er wäre ja im Prinzip selbst in der Lage dazu, er will bloß nicht, wegen der Notarkosten. |
15.03.2020, 10:26 | #12 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Wie würde der zu Betreuende reagieren, wenn du ihm anbietest die Kosten für die Ausschlagung zu übernehmen?
Hast du von ihm eine schriftliche Erklärung, dass er eine Ausschlagung des Erbes aufgrund der Notar-/Gerichtskosten ablehnt? Wenn du eine entsprechende Erklärung hast, brauchst du dir keine großen weiteren Gedanken wegen der Überschuldung des Erbes zu machen. Um welchen Schuldenberg geht es überhaupt? |
15.03.2020, 11:16 | #13 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,781
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Hallo, mit passendem AK kann man als Betreuer immer entscheiden (§ 1902 BGB). Ob man gegen den ausdrücklichen Willen entscheiden DARF (§ 1901 Abs. 2 BGB), hängt davon ab:
- ob der Wunsch von einem wirklich freien Willen getragen ist (oder einfach nur eine völlig irrige Vorstellung zugrunde liegt) - ob der Betreute bei einer Wunschbeachtung schwer gefährdet wäre (bei Finanzfragen dürfte man da wohl auf Überschuldung/Sozialhilfebedürftigkeit abstellen. Siehe dazu den BGH: https://lexetius.com/2009,2038 (sowie https://www.bundesanzeiger-verlag.de...lbstbestimmung). Ob das bei dieser Erbsache so ist, kann ich nicht beurteilt. Um wieviel Schulden gehts denn? Das mit dem Gutachten dürfte tatsächlich schwer sein. Wahrscheinlich ist wegen des eigenen Betreuerantrags kein erstellt worden: § 281 FamFG, sondern nur ein Attest: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...ki/Arztzeugnis Jetzt muss allerdings im Rahmen des Erweiterungsantrags/EV-Antrags ein SV-Gutachten erstellt werden, das kann aber dauern. Man muss übrigens für die EA nicht zum Notar, sondern kann das auch beim Rechtspfleger des eigenen Nachlassgerichtes persönlich zu Protokoll geben; kostet hier 30 €. Billiger gehts nicht, ist aber wohl billiger als ein Nachlassinsolvenzverfahren, das man einleiten müsste, wenn man nicht für die Schulden des Erblassers aufkommen will. Um die Bestattungskosten kommt die Betreute so oder so nicht herum (egal ob Bestatter selbst beauftragt oder Ordnungsamt und auch unabhängig von einer Erbausschlagung). Da kann man nur beim SHT die Kostenübernahme beantragen (§ 74 SGB XII), dafür muss man aber auch selbst arm sein (max 5000 € Schonvermögen).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
15.03.2020, 11:20 | #14 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Die Gebühr für die Erbausschlagung beim Nachlassgericht und beim Notar sind identisch.
Einziger Unterschied: Der Notar berechnet zusätzlich zu der Gebühr noch die Mehrwertsteuer. |
15.03.2020, 12:00 | #15 | ||||
Stammgast
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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Bei einer anderen Betreuung konnte mir das Nachlassgericht keinen Termin zur Niederschrift der Erbausschlagung anbieten. Wegen Überlastung. Ich wurde darauf verwiesen, mich an einen Notar zu wenden. Der hat 70€ gekostet. Wenn der B. das Erbe selbst ausschlägt, müsste er zusätzlich noch Kosten für den Hausbesuch veranschlagen. Oder alternativ für einen Krankentransport, mit dem er zum Notar befördert wird. |
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15.03.2020, 14:04 | #16 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Da du in diesem Fall dokumentieren kannst, dass du dem erklärten Willen des zu Betreuenden entsprechend gehandelt hast, schließt du mögliche Regressansprüche späterer Erben aus.
So wie du den Sachverhalt geschildert hast, gibt es keine Anzeichen dafür, dass der zu Betreuende nicht zur freien Willensbildung fähig ist. Aber selbst wenn diese Voraussetzung vorliegen sollte, müßte dieser Sachverhalt von einem möglichen Anspruchsteller nachgewiesen werden - Fachärzte für Psychiatrie sind hierzu nach Jahren nicht bereit, sie müssen nämlich mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" erklären, dass er zum Zeitpunkt des Erbanfalls nicht in der Lage war, einen freien Willen zu bilden. Nicht nur Leute bei denen keine Betreuung besteht, haben das Recht Dinge zu tun, die für sie nicht vorteilhaft sind. |
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