Dies ist ein Beitrag zum Thema gesetzlicher Betreuer rührt sich nicht nach Tot im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
mein Vater stand unter gesetzlicher Betreuung, und verstarb im Pflegeheim Anfang März.
Es gab ein Testament welches mittlerweile eröffnet ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
04.05.2020, 11:43 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 04.05.2020
Beiträge: 2
|
gesetzlicher Betreuer rührt sich nicht nach Tot
Hallo,
mein Vater stand unter gesetzlicher Betreuung, und verstarb im Pflegeheim Anfang März. Es gab ein Testament welches mittlerweile eröffnet wurde, und alle notwendigen Unterlagen wie Sparbrief etc. liegen bei dem Betreuer, so das ich im Moment nicht wirklich weiter komme, mit der Kontoauflösung, Sparbrief, Festgeld etc. Der Betreuer antwortet immer das er den Abschlussbericht/Rechnungslegung am Wochenende fertig stellen würde....dies auch nun das 4 Wochenende in folge ohne das irgendwas passiert ist. Ich möchte das ganze eigentlich gerne endlich abschließen, jedoch bin ich durch die für mich Trödelei (Grund unbekannt) durch den Betreuer da gehindert. Gibt es irgendeine Möglichkeit den Betreuer hier zu veranlassen das ganze jetzt mal abzuschließen und die Unterlagen etc. heraus zu geben? Vielen Dank für Tipps LG Sandy |
04.05.2020, 12:13 | #2 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
|
Hallo,
der Betreuer (beruflich oder ehrenamtlich ?) - müsste da wirklich in die Gänge kommen. Ich würde mich da erstmal beim Betreuungsgericht und/oder bei der Betreuungsbehörde beschweren. Letztzendlich kann man natürlich auch einen Anwalt einschalten. Der Betreuer kann m.E. - auch ungeachtet seines Abschlussberichts - die Sachen an die nachweislichen Erben herausgeben mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
|
04.05.2020, 12:16 | #3 | |
Neuer Gast
Registriert seit: 04.05.2020
Beiträge: 2
|
Zitat:
zu 2. das Gericht sagt es wäre es nicht mehr zuständig nach dem Tot wäre die Betreuung beendet. ????!!?? |
|
04.05.2020, 12:26 | #4 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
|
Es stimmt, dass nach dem Tod die Betreuung endet. Damit endet jedoch nicht die Verpflichtung des Betreuers, den Fall ordnungsgemäß abzuschliessen. Dem steht auch nicht entgegen, die betr. Stellen über ein evt. Fehlverhalten eines Betreuers in Kenntnis zu setzen. Wäre ich Betreuungsrichter oder Behördenmitarbeiter, würde ich da jedenfalls nachhaken, da der Betreuer ja auch wieder für neue Fälle in Frage kommt.
mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
|
04.05.2020, 14:13 | #5 | ||
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
|
Zitat:
Hallo Carlos, nein als Beschäftigter des Betreuungsgerichts würdest du da sicher nicht mehr nachhaken. Der Betreuer hat eine Verpflichtung seine Schlussrechnungslegung nach dem Tod zu erstellen und dem Gericht vorzulegen. Das Betreuungsgericht hat jedoch nach dem Tod keine Befugnisse mehr ihmn zu weiteren Handlungen aufzufordern oder sich berichten zu lassen. Die Betreuung ist beendet und damit sind dem Gericht die Hände gebunden. Einem Erben steht es frei sich ggfls. zivilrechtlich mit dem ehemaligen Betreuer auseinanders zu setzen. Zitat:
Sparbriefe etc. können jedoch sicherlich schon vor Fertigstellung der Rechnungslegung herausgegeben werden, da dem Gericht die Kopien davon durchaus ausreichen. Also am sinnigsten, bei geklärtem Erbenstatus, den Betreuer mit kurzer Fristsetzung auffordern die Unterlagen zur Abholung bereit zu stellen und einen Termin vereinbaren.
__________________
---------------- |
||
06.05.2020, 17:00 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
|
Der Ex-Betreuer ist ja nicht nur dem Erben zur Rechenschaft und Herausgabe verpflichtet (§ 1890 BGB), sondern ggü dem
Betreuungsgericht auch zur Schlussrechnungslegung (§ 1892 BGB). Diese Schlussrechnung kann das Gericht weiter mit Zwangsgeld erzwingen (es sei denn, der Erbe hätte darauf verzichtet).
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|