Dies ist ein Beitrag zum Thema im Krankenhaus verstorben, persönliche Sachen im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
So ist die Geschichte ausgegangen ...
Das Konsulat hat Kontakt zum Krankenhaus aufgenommen bzw. einen Bestatter geschickt. Unterlagen haben sie ...
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13.07.2020, 23:43 | #21 |
Stammgast
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Ort: München
Beiträge: 566
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So ist die Geschichte ausgegangen ...
Das Konsulat hat Kontakt zum Krankenhaus aufgenommen bzw. einen Bestatter geschickt. Unterlagen haben sie sich scheinbar dann doch selbst besorgen können. Die Verstorbene wurde einbalsamiert und mit dem nächsten Flieger nach Tunesien gebracht. Wohnungsschlüssel etc. sind in der Klinik geblieben. Ich habe beim Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeregt, da keine Erben bekannt sind. Unterdessen hatte die Vorbetreuerin Kontakt zu den Angehörigen in Tunesien aufgenommen. Da die Angehörigen gerne eine kleine Erinnerung haben wollten, wurde ich gebeten, vor der Entrümpelung der Wohnung dabei zu helfen, dass eventuell vorhandene Fotos etc. für die Angehörigen gesichert werden. Ich habe mitgeteilt, dass sich die Angehörigen bitte an das Nachlassgericht wenden sollen, da ich nicht befugt bin, hier tätig zu werden. ++++++ Auch wenn ich persönlich keine Bedenken habe, dass die B. etwas gegen eine Bestattung in Tunesien gehabt haben könnte, fand ich es doch recht kurios, dass man scheinbar einen Leichnam einfach außer Landes bringen kann, ohne, dass die Wünsche des Verstorbenen bekannt sind. Ein Leichnam ist nach meiner Recherche eine "herrenlose Sache". |
14.07.2020, 12:01 | #22 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
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Hallo, da eine Leiche keine Sache ist, kann sie auch nicht herrenlos sein. In Deutschland haben das Entscheidungsrecht die Totensorgepflichtigen, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten nicht selbst jemand anderen benannt hat (siehe Wikipedia zu den Begriffen Totensorge und Bestattungsverfügung). Das sind aber alles familienrechtliche Konstrukte (des deutschen Rechtes).
Und die einzelnen Staaten bestimmen oft, dass ihr Familien- (und Erb-)recht für ihre Staatsangehörigen auch dann gilt, wenn sie im Ausland leben. Das kann durchaus im tunesischen Recht so sein. Ist letztlich eine Folge, dass man Staatsangehöriger eines Staates ist. Für irgendwas muss das ja nütze sein.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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