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Bestattungskosten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Bestattungskosten im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin moin Der Vater eines Betreuten GruSi-Empfängers ist verstorben und ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt worden. Der Betreute ...


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Alt 14.07.2020, 10:14   #1
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Standard Bestattungskosten

Moin moin


Der Vater eines Betreuten GruSi-Empfängers ist verstorben und ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt worden. Der Betreute hat das Erbe ausgeschlagen, da der Vater selber als Heimbewohner am Sozialamt hing und nichts hatte.


Jetzt beabsichtigt das Sozialamt des LK die Kostenübernahme zu veweigern, weil nicht alle Angehörigen ausgeschlagen haben.

Der Betreute soll seine Ausgleichsansrüche gegen die anderen Angehörigen durchsetzen, die mir allerdings nicht bekannt sind.
Damit hat der Betreute die Kosten wieder an der Backe.


Wie weit ist dies rechtens?
Und kann der LK bzw. die Gemeinde, die die Bestattung zunächst organisiert hat, an die mir nicht Bekannten Angehörigen verwiesen werden?
Welche Möglichkeiten gibt es da?


MfG


Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 14.07.2020, 10:35   #2
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Wer Erbe ist, sollte doch eigentlich das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen wissen. Da würde ich doch mal freundlich um Auskunft bitten mit Verweis auf das Schreiben des Sozialamts.
Pichilemu ist offline  
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Alt 14.07.2020, 11:11   #3
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Korrektur: hier hat ja das Ordnungsamt die Bestattung getragen. Die können ihrerseits Kostenersatz sowohl von den nach BestG Verpflichteten verlangen als auch von den Erben (§ 1968 BGB). Der SHT kann, vorausgesetzt, der Betreute kann die eigene Mittellosigkeit nachweisen, außen vor bleiben.
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 14.07.2020, 11:16   #4
Routinier
 
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Der erste Fehler war, die Bestattung in Auftrag zu geben, obwohl nicht genug Geldmittel da waren, statt das dem Ordnungsamt zu überlassen.
Für mich klingt die Beschreibung eher so, als hätte das Ordnungsamt die Bestattung organisiert und wendet sich jetzt an den nach Landesrecht Bestattungspflichtigen, also den Betreuten. Das heißt aber für mich automatisch, dass alle anderen Erben weiter entfernte Erben sein müssen (entweder Enkel/Urenkel oder Verwandte in der Seitenlinie des Verstorbenen), sonst hätte das Ordnungsamt nämlich bei denen angeklopft.
Pichilemu ist offline  
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Alt 14.07.2020, 11:17   #5
Moderator
 
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Hab ich erst gemerkt, als ich die Ursprungsantwort schon formuliert hatte. Ist korrigiert.
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Horst Deinert

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Alt 14.07.2020, 13:32   #6
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Moin moin



Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Der SHT kann, vorausgesetzt, der Betreute kann die eigene Mittellosigkeit nachweisen, außen vor bleiben.

Der Betreute ist mittellos und lebt von Grundsicherungsleistungen, was dem LK auch mitgeteilt/nachgewiesen wurde. Trotzdem will der LK den Übernahmeantrag ablehnen und verweist darauf, dass Ausgleichsansprüche gegen die Erben geltend machen kann.
Gibt es da einen netten Verweis auf ein passendes Gesetz?


MfG


Imre
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Alt 14.07.2020, 13:53   #7
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Ich würde dem Ordnungsamt die Ablehnung des SHT zusenden. Es ist doch Sache des Ordnungsamtes selbst (falls der SHT nicht zahlt), seinerseits im Rahmen einer Ersatzvornahmegebühr sich selbst an die Zahlungspflichtigen zu wenden. Das muss doch überhaupt nicht über den (zudem zeitaufwändigen und unsicheren) „Umweg“ über den bestattungspflichtigen Nichterben gehen.
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