Dies ist ein Beitrag zum Thema Kann Teilerbe Betreuer verklagen? im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen,
gibt es hier rechtlich bewanderte Menschen, die mir weiterhelfen können? Bzw. hatte jemand bereits eine ähnliche Situation?
Kurzfassung ...
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20.07.2020, 14:02 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 17.07.2020
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 10
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Kann Teilerbe Betreuer verklagen?
Guten Morgen,
gibt es hier rechtlich bewanderte Menschen, die mir weiterhelfen können? Bzw. hatte jemand bereits eine ähnliche Situation? Kurzfassung in Buchstaben: A ist verstorben und wurde von B betreut. Die Erben sind zu je einem Fünftel C, D, E, F und G/H/I. F wird jedoch ebenfalls von B betreut. (Zu Lebzeiten von A betreute B A und F, jetzt halt nur noch F.) C und D möchte B auf Schadenersatz verklagen, da B sich ihrer Meinung nach nicht ausreichend um die Finanzen und andere Dinge kümmerte und so ein Schaden im sechsstelligen Bereich entstanden sei. Die Miterben E, F und G/H/I möchten nicht klagen (wobei F ja von B vertreten wird). Ist es zwingend notwendig, eine solche Klage geschlossen als Erbengemeinschaft durchzuführen? Falls nicht, welche Nachteile hätte dies? Was könnte B machen, um einer solchen Klage entgegen zu wirken? |
20.07.2020, 14:54 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Hallo,
ich bitte um Beachtung das wir hier ein Forum zum Betreuungsrecht sind und es hier auch keine allgemeine Rechtsberatung gibt. Prinzipiell ist es jedoch so das B als Betreuer von F im Rahmen der Erbengemeinschaft gar nicht handeln kann , da er selber Bestandteil der Erbengemeinschaft ist. Hier müsste das Betreuungsgericht für F einen Ergänzungsbetreuer wegen rechtlicher Verhinderung von B bestellen wenn es um Entscheidungen der Erbengemeinschaft geht. Zu den anderen Fragen würde es sich sicherlich anbieten einen Anwalt für Erbrecht zu befragen.
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20.07.2020, 15:01 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 17.07.2020
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 10
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Vielen Dank schon einmal für deine Antwort.
dass der Betreuer nicht wirklich agieren kann, ist das einzige, was uns bisher klar ist. sollten meine beiden Geschwister tatsächlich darauf bestehen, den Betreuer zu verklagen und sollte dies nur gemeinschaftlich möglich sein, müsste der Betreuer, nach meinem rechtsverständnis, vorher gerichtlich abgesetzt werden. Was uns in diesem Fall brennend interessiert, wäre, ob wir tatsächlich gemeinschaftlich klagen müssen. Wie gesagt, es sind nur zwei, die das möchten. der Rest lehnt eine Klage gegen den Betreuer kategorisch ab. Dazu gehöre auch ich. |
20.07.2020, 15:03 | #4 |
Einsteiger
Registriert seit: 17.07.2020
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 10
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Nachtrag: interessant fände ich auch, was der Betreuer tun könnte, um eine solche Klage abzuwenden.
Hier hatte ich auf den reichen erfahrungsschatz gehofft. |
20.07.2020, 16:04 | #5 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 480
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Zitat:
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20.07.2020, 16:10 | #6 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
du hast natürlich völlig recht.
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20.07.2020, 23:03 | #7 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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Zitat:
Der Betreuer ist für seine Tätigkeit versichert. Der wird das weiterreichen. Und dann wird man sehen, ob an den Vorwürfen "etwas dran ist". |
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21.07.2020, 10:49 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
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M.E. muss es zunächst eine Auflösung der Erbengemeinschaft geben (siehe dazu: https://www.anwalt.org/erbengemeinschaft-aufloesen/)
Danach kann dann der einzelne Erbe den Ex-Betreuer auf den Teil des (vermeintlichen) Schadensersatzanspruches des Betreuten (§ 1833 BGB) verklagen, der seinem Erbteil entspricht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
21.07.2020, 14:20 | #9 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
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Soweit ich die Kommentierung zu § 2039 BGB verstehe, ist es einzelnen Erben gestattet, eigenständig Forderungen aus der Erbschaft gerichtlich einzuklagen. Selbstverständlich sind erstrittene Forderung dann an die Erbengemeinschaft zu geben.
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21.07.2020, 17:15 | #10 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
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Der Teilerbe kann nur im Namen der gesamten Erbengemeinschaft Verbindlichkeiten einklagen. Wenn aber Miterben dem widersprechen, ist die Klage unzulässig.
https://openjur.de/u/327824.html
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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