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Kann Teilerbe Betreuer verklagen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kann Teilerbe Betreuer verklagen? im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen, gibt es hier rechtlich bewanderte Menschen, die mir weiterhelfen können? Bzw. hatte jemand bereits eine ähnliche Situation? Kurzfassung ...


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Alt 20.07.2020, 14:02   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 17.07.2020
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 10
Standard Kann Teilerbe Betreuer verklagen?

Guten Morgen,
gibt es hier rechtlich bewanderte Menschen, die mir weiterhelfen können? Bzw. hatte jemand bereits eine ähnliche Situation?

Kurzfassung in Buchstaben:
A ist verstorben und wurde von B betreut.
Die Erben sind zu je einem Fünftel C, D, E, F und G/H/I.
F wird jedoch ebenfalls von B betreut.
(Zu Lebzeiten von A betreute B A und F, jetzt halt nur noch F.)

C und D möchte B auf Schadenersatz verklagen, da B sich ihrer Meinung nach nicht ausreichend um die Finanzen und andere Dinge kümmerte und so ein Schaden im sechsstelligen Bereich entstanden sei.
Die Miterben E, F und G/H/I möchten nicht klagen (wobei F ja von B vertreten wird).
Ist es zwingend notwendig, eine solche Klage geschlossen als Erbengemeinschaft durchzuführen? Falls nicht, welche Nachteile hätte dies? Was könnte B machen, um einer solchen Klage entgegen zu wirken?
Ruhrpott Cowboy ist offline  
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Alt 20.07.2020, 14:54   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Hallo,


ich bitte um Beachtung das wir hier ein Forum zum Betreuungsrecht sind und es hier auch keine allgemeine Rechtsberatung gibt.


Prinzipiell ist es jedoch so das B als Betreuer von F im Rahmen der Erbengemeinschaft gar nicht handeln kann , da er selber Bestandteil der Erbengemeinschaft ist. Hier müsste das Betreuungsgericht für F einen Ergänzungsbetreuer wegen rechtlicher Verhinderung von B bestellen wenn es um Entscheidungen der Erbengemeinschaft geht.


Zu den anderen Fragen würde es sich sicherlich anbieten einen Anwalt für Erbrecht zu befragen.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 20.07.2020, 15:01   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 17.07.2020
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 10
Standard

Vielen Dank schon einmal für deine Antwort.
dass der Betreuer nicht wirklich agieren kann, ist das einzige, was uns bisher klar ist. sollten meine beiden Geschwister tatsächlich darauf bestehen, den Betreuer zu verklagen und sollte dies nur gemeinschaftlich möglich sein, müsste der Betreuer, nach meinem rechtsverständnis, vorher gerichtlich abgesetzt werden.
Was uns in diesem Fall brennend interessiert, wäre, ob wir tatsächlich gemeinschaftlich klagen müssen. Wie gesagt, es sind nur zwei, die das möchten. der Rest lehnt eine Klage gegen den Betreuer kategorisch ab. Dazu gehöre auch ich.
Ruhrpott Cowboy ist offline  
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Alt 20.07.2020, 15:03   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 17.07.2020
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 10
Standard

Nachtrag: interessant fände ich auch, was der Betreuer tun könnte, um eine solche Klage abzuwenden.
Hier hatte ich auf den reichen erfahrungsschatz gehofft.
Ruhrpott Cowboy ist offline  
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Alt 20.07.2020, 16:04   #5
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 480
Standard

Zitat:
Zitat von Ruhrpott Cowboy Beitrag anzeigen
A ist verstorben und wurde von B betreut.
Die Erben sind zu je einem Fünftel C, D, E, F und G/H/I.
F wird jedoch ebenfalls von B betreut.
(Zu Lebzeiten von A betreute B A und F, jetzt halt nur noch F.)

C und D möchte B auf Schadenersatz verklagen, da B sich ihrer Meinung nach nicht ausreichend um die Finanzen und andere Dinge kümmerte [...]
Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Prinzipiell ist es jedoch so das B als Betreuer von F im Rahmen der Erbengemeinschaft gar nicht handeln kann , da er selber Bestandteil der Erbengemeinschaft ist.
Ich habe das nicht so verstanden, dass B auch der Erbengemeinschaft angehört. B kann den F allerdings trotzdem nicht vertreten, soweit es um Ansprüche des F (hier als Teil der Erbengemeinschaft) gegen B selbst geht.
FFB ist offline  
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Alt 20.07.2020, 16:10   #6
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Zitat:
Ich habe das nicht so verstanden, dass B auch der Erbengemeinschaft angehört.
Asche auf mein Haupt,
du hast natürlich völlig recht.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 20.07.2020, 23:03   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

Zitat:
Zitat von Ruhrpott Cowboy Beitrag anzeigen
Ist es zwingend notwendig, eine solche Klage geschlossen als Erbengemeinschaft durchzuführen? Falls nicht, welche Nachteile hätte dies? Was könnte B machen, um einer solchen Klage entgegen zu wirken?
Jeder Mensch, der meint er müsse sein Recht über ein Gerichtsverfahren erzwingen kann dies machen, wenn er Lust darauf hat. Da ist er nicht auf Mitkläger angewiesen. Allerdings muss schon mehr Substanzielles dargelegt werden als die Behauptung, der Betreuer hätte seinen Job nicht ordnungsgemäß erfüllt!

Der Betreuer ist für seine Tätigkeit versichert. Der wird das weiterreichen. Und dann wird man sehen, ob an den Vorwürfen "etwas dran ist".
Susi K ist offline  
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Alt 21.07.2020, 10:49   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard

M.E. muss es zunächst eine Auflösung der Erbengemeinschaft geben (siehe dazu: https://www.anwalt.org/erbengemeinschaft-aufloesen/)

Danach kann dann der einzelne Erbe den Ex-Betreuer auf den Teil des (vermeintlichen) Schadensersatzanspruches des Betreuten (§ 1833 BGB) verklagen, der seinem Erbteil entspricht.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 21.07.2020, 14:20   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

Soweit ich die Kommentierung zu § 2039 BGB verstehe, ist es einzelnen Erben gestattet, eigenständig Forderungen aus der Erbschaft gerichtlich einzuklagen. Selbstverständlich sind erstrittene Forderung dann an die Erbengemeinschaft zu geben.
Susi K ist offline  
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Alt 21.07.2020, 17:15   #10
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard

Der Teilerbe kann nur im Namen der gesamten Erbengemeinschaft Verbindlichkeiten einklagen. Wenn aber Miterben dem widersprechen, ist die Klage unzulässig.

https://openjur.de/u/327824.html
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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