Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbschaft im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo an alle,
eine Betreute von mir hat vor 2 Jahren 3000 € von ihrer Schwester geerbt. Muss man sowas ...
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19.08.2020, 20:20 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 06.11.2016
Beiträge: 18
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Erbschaft
Hallo an alle,
eine Betreute von mir hat vor 2 Jahren 3000 € von ihrer Schwester geerbt. Muss man sowas dem Finanzamt melden? Ansonsten ist die Betreute Sozialhilfeempfängerin. Viele Grüße Sabine |
19.08.2020, 20:52 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,598
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Moin moin
Für das Finanzamt ist das nicht interessant, da sie als Schwester Erboin zweiter Odnung ist, für die ein Steuerfreibetrag i.H.v. 20.000,00 € besteht. Das Sozialamt hätte das schon eher interessieren können... Dieser Betrag verbleibt den Erben also als Freibetrag: Der Grundbetrag ergibt sich aus dem zweifachen des Eckregelsatzes (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII), so dass ein Betrag in Höhe des 6-fachen des Regelbedarfes nicht zu ersetzen ist (Grundbetrag 2018 = 416,00 €, also 6 x 416,00 = 2.496,00 €). Da hatte sie mit 3.000,00 € etwas drüber gelegen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
19.08.2020, 20:59 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 06.11.2016
Beiträge: 18
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ok.check ich nicht.
ich dachte, sie darf 5000 € Vermögen haben und da lag sie drunter... |
19.08.2020, 22:05 | #4 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Da solltest du dir noch mal den Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen anschauen.
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20.08.2020, 01:11 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Von welcher Leistung reden wir hier?
Bei der Grundsicherung gibt es gar keinen Freibetrag, die Erbschaft wird in voller Höhe angerechnet, dem Betreuten verbleibt kein einziger Cent. Allerdings dürfte der Todesfall (bei einer Erbschaft ist Zufluss immer der Todestag des Erblassers, nicht der Eingang des Erbes auf dem Konto) länger als zwei Jahre her sein d. h. die Frist des § 48 SGB X ist abgelaufen, der Betrag kann von der Betreuten nicht mehr zurückgefordert werden. Sollte die Betreuung aber damals schon bestanden haben und das Erbe vom Betreuer nicht angegeben worden sein ergäbe sich ein Regressanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Betreuer. |
20.08.2020, 07:41 | #6 | |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,805
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Zitat:
Wird die Erbschaft in einem Moment gemacht, in dem man sich im SH-Bezug befindet, ist es Einkommen nach § 82 SGB XII. Dann muss man nach Abs.7 wie folgt rechnen Einkünfte: alle außer der Sozialhilfe (und Pflegegeld) + 1/6 der Erbschaft (des Aktivnachlasses, die Nachlasschulden incl der Bestattung sind zuvor abzuziehen). Und das 6 Monate lang. Dem ggü gestellt wird der gesamte Sozialhilfebedarf in dieser Zeit (Regelsatz, MB-Zuschlag), Warmmiete (ohne Strom), ggf KK-Beitrag (§ 32 SGB XII). Siehe dazu den SH-Bescheid. Wenn bei dieser Rechnung nach 6 Monaten mehr Einkommen als Bedarf übrig bleibt, ist der Rest das geschützte Vermögen. Bedeutet: je höher die Erbschaft, umso größer die Chance, das Schonvermögen übrig bleibt. Und für alle, die Schwierigkeiten haben, das nachzuvollziehen: wie wärs mal mit einem Seminar dazu. Hier zB: Grundlagenseminar SGB XII - Sozialhilferecht ? Frank Jäger, Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (20.08.2020 um 08:26 Uhr) |
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20.08.2020, 11:07 | #7 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 490
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Zitat:
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20.08.2020, 11:20 | #8 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
Vielleicht sollte man als erstes mal wissen ob die Betreute zum Zeitpunkt der Erbschaft auch schon Hilfeempfängerin war? Da sieht man mal wieder gut was das für ein Rätselraten gibt bei viel zu wenig Angaben damit eine Frage wirklich beantwortet werden kann. Vielleicht gewöhnen wir uns zukünftig an das besser zu machen und grundsätzlich die wichtigsten Eckdaten gleich mit der Frage zu nennen.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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20.08.2020, 11:37 | #9 | ||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 490
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Zitat:
Vielleicht war es trotzdem missverständlich. Gemeint war: Die Erbin muss nicht von sich aus das Sozialamt informieren, von dem die Erblasserin ggf. Sozialhilfe bezogen hatte, um dieses auf den möglichen Erbenregress nach § 102 SGB XII hinzuweisen. Wenn die Erbin selbst Sozialhilfe bezieht, muss sie unabhängig davon aber trotzdem "ihr" Sozialamt darüber informieren, dass sie geerbt hat; denn der Nachlasswert wird in aller Regel auf ihren eigenen Leistungsanspruch angerechnet. |
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20.08.2020, 12:01 | #10 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,805
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Der Erbenfreibetrag (§ 102 SGB XII, übrigens im Jahre 2020 2.592 € und im Jahre 2021 2.634 €) betrifft nur den Fall, dass ein Sozialhilfeempfänger verstirbt, weil dann dessen Erbe die für den Verstorbenen in den letzten 10 Jahren gezahlte Sozialhilfe zurückzahlen muss (aus dem Aktivnachlass, nicht aus dem eigenen Vermögen).
Erbt ein Sozialhilfeempfänger, hat er das Erbe für seinen künftigen Lebensunterhalt einzusetzen (nach der Rechnung, die ich im anderen Thread zur Nachzahlung einer Rente) schon aufgemacht habe, via § 82 Abs. 7 SGB XII. Auf die in der Vergangenheit an den Erben gezahlte Sozialhilfe wirkt sich das Erbe nicht aus, sondern betrifft nur die Zeit nach dem Erbfall. Dafür gibts aber in den ersten 6 Monaten auch kein Schonvermögen. Allerdings: waren sowohl Erblasser als auch Erbe beide Sozialhilfeempfänger, ist die Zahlungspflicht nach § 102 SGb XII vorrangig. Dann wäre nur das, was übrig bleibt, beim Erben als Einkommen einzusetzen. Erbt ein (zuvor) mittelloser Betreuter, dann gilt erstmal das Gleiche (für die Zahlung der künftig fällig werdenden Betreuervergütung). Mit dem Staatsregress nach § 1836e BGB gibts aber (anders als in der Sozialhilfe selbst) auch noch einen Rückgriff auf (nicht verjährte) Staatskassenauszahlungen der Vergangenheit (die für den Erben bezahlt wurden). Wobei die Justizkasse das geltend machen kann, aber nicht muss. Dabei gilt dann wieder für den Betreuten der Schonbetrag von 5.000 €.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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