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Erbschaft

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbschaft im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo an alle, eine Betreute von mir hat vor 2 Jahren 3000 € von ihrer Schwester geerbt. Muss man sowas ...


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Alt 19.08.2020, 20:20   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 06.11.2016
Beiträge: 18
Standard Erbschaft

Hallo an alle,

eine Betreute von mir hat vor 2 Jahren 3000 € von ihrer Schwester geerbt. Muss man sowas dem Finanzamt melden? Ansonsten ist die Betreute Sozialhilfeempfängerin.

Viele Grüße

Sabine
Beeny ist offline  
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Alt 19.08.2020, 20:52   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,598
Standard

Moin moin

Für das Finanzamt ist das nicht interessant, da sie als Schwester Erboin zweiter Odnung ist, für die ein Steuerfreibetrag i.H.v. 20.000,00 € besteht.

Das Sozialamt hätte das schon eher interessieren können...

Dieser Betrag verbleibt den Erben also als Freibetrag:
Der Grundbetrag ergibt sich aus dem zweifachen des Eckregelsatzes (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII), so dass ein Betrag in Höhe des 6-fachen des Regelbedarfes nicht zu ersetzen ist (Grundbetrag 2018 = 416,00 €, also 6 x 416,00 = 2.496,00 €).

Da hatte sie mit 3.000,00 € etwas drüber gelegen.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 19.08.2020, 20:59   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 06.11.2016
Beiträge: 18
Standard

ok.check ich nicht.

ich dachte, sie darf 5000 € Vermögen haben und da lag sie drunter...
Beeny ist offline  
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Alt 19.08.2020, 22:05   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Da solltest du dir noch mal den Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen anschauen.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 20.08.2020, 01:11   #5
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Von welcher Leistung reden wir hier?


Bei der Grundsicherung gibt es gar keinen Freibetrag, die Erbschaft wird in voller Höhe angerechnet, dem Betreuten verbleibt kein einziger Cent.


Allerdings dürfte der Todesfall (bei einer Erbschaft ist Zufluss immer der Todestag des Erblassers, nicht der Eingang des Erbes auf dem Konto) länger als zwei Jahre her sein d. h. die Frist des § 48 SGB X ist abgelaufen, der Betrag kann von der Betreuten nicht mehr zurückgefordert werden. Sollte die Betreuung aber damals schon bestanden haben und das Erbe vom Betreuer nicht angegeben worden sein ergäbe sich ein Regressanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Betreuer.
Pichilemu ist offline  
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Alt 20.08.2020, 07:41   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,805
Standard

Zitat:
Zitat von Beeny Beitrag anzeigen
ok.check ich nicht.

ich dachte, sie darf 5000 € Vermögen haben und da lag sie drunter...
Das ist die Summe, die man aus der Zeit vor dem Sozialhilfebezug behalten darf (§ 1 VO zu § 90 SGB XII). Leider hat du dazu in deiner Frage nix gesagt, denn das wäre das Entscheidende.

Wird die Erbschaft in einem Moment gemacht, in dem man sich im SH-Bezug befindet, ist es Einkommen nach § 82 SGB XII. Dann muss man nach Abs.7 wie folgt rechnen

Einkünfte: alle außer der Sozialhilfe (und Pflegegeld) + 1/6 der Erbschaft (des Aktivnachlasses, die Nachlasschulden incl der Bestattung sind zuvor abzuziehen). Und das 6 Monate lang.

Dem ggü gestellt wird der gesamte Sozialhilfebedarf in dieser Zeit (Regelsatz, MB-Zuschlag), Warmmiete (ohne Strom), ggf KK-Beitrag (§ 32 SGB XII). Siehe dazu den SH-Bescheid.

Wenn bei dieser Rechnung nach 6 Monaten mehr Einkommen als Bedarf übrig bleibt, ist der Rest das geschützte Vermögen. Bedeutet: je höher die Erbschaft, umso größer die Chance, das Schonvermögen übrig bleibt.

Und für alle, die Schwierigkeiten haben, das nachzuvollziehen: wie wärs mal mit einem Seminar dazu. Hier zB:
Grundlagenseminar SGB XII - Sozialhilferecht ? Frank Jäger, Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (20.08.2020 um 08:26 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 20.08.2020, 11:07   #7
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 490
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Dieser Betrag verbleibt den Erben also als Freibetrag:
Der Grundbetrag ergibt sich aus dem zweifachen des Eckregelsatzes (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII), so dass ein Betrag in Höhe des 6-fachen des Regelbedarfes nicht zu ersetzen ist (Grundbetrag 2018 = 416,00 €, also 6 x 416,00 = 2.496,00 €).
Diese Rechnung kann das Sozialamt machen, wenn die Erblasserin Sozialhilfe bezogen hat. Das wäre dann der Kostenersatz durch Erben nach § 102 SGB XII. Die Erbin muss deswegen aber nicht von sich aus das Sozialamt informieren.
FFB ist offline  
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Alt 20.08.2020, 11:20   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Die Erbin muss deswegen aber nicht von sich aus das Sozialamt informieren.
Das halte ich für eine gewagte Behauptung denn da steht auch:
Zitat:
Ansonsten ist die Betreute Sozialhilfeempfängerin.
Geldzuflüsse sind während des Hilfebadrfs bekannt zu geben.



Vielleicht sollte man als erstes mal wissen ob die Betreute zum Zeitpunkt der Erbschaft auch schon Hilfeempfängerin war?



Da sieht man mal wieder gut was das für ein Rätselraten gibt bei viel zu wenig Angaben damit eine Frage wirklich beantwortet werden kann.
Vielleicht gewöhnen wir uns zukünftig an das besser zu machen und grundsätzlich die wichtigsten Eckdaten gleich mit der Frage zu nennen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 20.08.2020, 11:37   #9
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 490
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Das halte ich für eine gewagte Behauptung denn da steht auch:
Zitat:
Ansonsten ist die Betreute Sozialhilfeempfängerin.
Geldzuflüsse sind während des Hilfebadrfs bekannt zu geben.
Deswegen hatte ich das Wort "deswegen" hervorgehoben.

Vielleicht war es trotzdem missverständlich.
Gemeint war:

Die Erbin muss nicht von sich aus das Sozialamt informieren, von dem die Erblasserin ggf. Sozialhilfe bezogen hatte, um dieses auf den möglichen Erbenregress nach § 102 SGB XII hinzuweisen.

Wenn die Erbin selbst Sozialhilfe bezieht, muss sie unabhängig davon aber trotzdem "ihr" Sozialamt darüber informieren, dass sie geerbt hat; denn der Nachlasswert wird in aller Regel auf ihren eigenen Leistungsanspruch angerechnet.
FFB ist offline  
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Alt 20.08.2020, 12:01   #10
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,805
Standard

Der Erbenfreibetrag (§ 102 SGB XII, übrigens im Jahre 2020 2.592 € und im Jahre 2021 2.634 €) betrifft nur den Fall, dass ein Sozialhilfeempfänger verstirbt, weil dann dessen Erbe die für den Verstorbenen in den letzten 10 Jahren gezahlte Sozialhilfe zurückzahlen muss (aus dem Aktivnachlass, nicht aus dem eigenen Vermögen).

Erbt ein Sozialhilfeempfänger, hat er das Erbe für seinen künftigen Lebensunterhalt einzusetzen (nach der Rechnung, die ich im anderen Thread zur Nachzahlung einer Rente) schon aufgemacht habe, via § 82 Abs. 7 SGB XII. Auf die in der Vergangenheit an den Erben gezahlte Sozialhilfe wirkt sich das Erbe nicht aus, sondern betrifft nur die Zeit nach dem Erbfall. Dafür gibts aber in den ersten 6 Monaten auch kein Schonvermögen. Allerdings: waren sowohl Erblasser als auch Erbe beide Sozialhilfeempfänger, ist die Zahlungspflicht nach § 102 SGb XII vorrangig. Dann wäre nur das, was übrig bleibt, beim Erben als Einkommen einzusetzen.

Erbt ein (zuvor) mittelloser Betreuter, dann gilt erstmal das Gleiche (für die Zahlung der künftig fällig werdenden Betreuervergütung).

Mit dem Staatsregress nach § 1836e BGB gibts aber (anders als in der Sozialhilfe selbst) auch noch einen Rückgriff auf (nicht verjährte) Staatskassenauszahlungen der Vergangenheit (die für den Erben bezahlt wurden). Wobei die Justizkasse das geltend machen kann, aber nicht muss. Dabei gilt dann wieder für den Betreuten der Schonbetrag von 5.000 €.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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