Dies ist ein Beitrag zum Thema Schonvermögen/Vorsorgebestattung- Treuhand. im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend,
die Betreute lebt seit ca. 1 ½ Jahr im Pflegeheim. Von Beginn erhielt diese vom Sozialamt einen Zuschuss, ...
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29.08.2020, 18:59 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 18.07.2018
Beiträge: 23
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Schonvermögen/Vorsorgebestattung- Treuhand.
Guten Abend,
die Betreute lebt seit ca. 1 ½ Jahr im Pflegeheim. Von Beginn erhielt diese vom Sozialamt einen Zuschuss, da die Rente nicht ausreichte. Dann tauchte noch Vermögen auf, welches dem Sozialamt gemeldet wurde. Rückwirkend erfolgte eine Neuberechnung und die zu Unrecht erbrachten Leistungen wurden vom Betreuten zurückgeführt. Seit April zahlt die Betreute die Kosten des Pflegeheims von ihrem Vermögen. Ab August hat die Betreute nur noch ein Schonvermögen von ca. 5.000,-- € (einschl. Rente), da eine Vorsorgebestattung /Treuhandgesellschaft über 2. 500,-- € abgeschlossen wurde,dies teilte ich dem Sozialamt schriftlich mit. Telefonisch wurde mir vorab schon mitgeteilt, dass dies nicht berücksichtigt wird, dies hätte vor dem Erstantrag geschehen müssen. Somit muß die Betreute lt. Sozialamt die Kosten für das Pflegeheim für Monat August noch einmal selber zahlen. Es verbleibt dann ein Schonvermögen von 2.500,-- € Eine schriftliche Berechnungsgrundlage liegt noch nicht vor. Frage: Wird in diesem Fall tatsächlich die Vorsorgebestattung über die Treuhandgesellschaft nicht akzeptiert, weil diese nicht vor dem Erstantrag vorlag? ..also später abgeschlossen wurde? Wie habe ich mich als Betreuer in Bezug auf die fällige Rechnung des Pflegeheim jetzt zu verhalten? MfG heidi4 |
29.08.2020, 20:51 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Die Behauptung des Sozialamtes ist (natürlich) Quatsch. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wurde keine laufende Sozialhilfe gezahlt. Das ist genau die Situation, die das BSG entschieden hat: https://lexetius.com/2008,1813
Also Widerspruch einlegen, sobald der Bescheid vorliegt und notfalls vor dem SG klagen. Das Heim muss halt auf die Zahlung warten. Ist auch kein Beinbruch.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
29.08.2020, 20:57 | #3 |
Einsteiger
Registriert seit: 18.07.2018
Beiträge: 23
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Danke für die Antwort. Ich werde dann wieder berichten.
Ich wünsche noch einen schönen Abend. |
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